Splittingverfahren
Bei der Einkommensteuerberechnung kann bei gemeinsam veranlagten Eheleuten das Splittingverfahren angewendet werden. Die Steuer wird in diesem Fall wie folgt berechnet: Halbierung des Steuereinkommens in Anwendung des Splittingverfahrens. Der so errechnete Steuerbetrag wird verdoppelt und als Steuer entrichtet. Vom Splittingverfahren können nicht nur Ehepartner profitieren, auch verwitwete Einkommensteuerpflichtige im auf den Tod des Ehepartners folgenden Veranlagungszeitraum – sofern beide Ehegatten vor dem Tod gemeinsam veranlagt waren. Das Splittingverfahren gilt bei einer Trennung der Ehepartner noch in dem Steuerjahr der stattgefundenen Trennung – wenn beide zuvor gemeinsam veranlagt waren.