Tafelgeschäfte

Von einem Tafelgeschäft spricht man, wenn ein Bankgeschäft am Schalter abgewickelt wird, ohne dass dabei ein Bankkonto beteiligt ist (z. B. Edelmetalle wie Goldbarren kaufen). So erfolgt ein Kauf oder Verkauf unter dem Deckmantel der Anonymität und wird nicht dokumentiert. Jahrelang waren Tafelgeschäfte in Deutschland für Steuerpflichtige mit einem hohen Steuersatz eine willkommene Möglichkeit, Steuern zu sparen, da dabei ein pauschaler Zinsabschlag von 35 Prozent abgeführt wurde. Die Besteuerung der Tafelgeschäfte funktioniert aber seit einigen Jahren abweichend.

Was ist ein Tafelgeschäft?

Bei einem Tafelgeschäft in der Bank werden Zug um Zug Leistungen ausgetauscht. Der Kunde erwirbt beispielsweise einen Goldbarren und bezahlt hierfür eine bestimmte Summe Bargeld in Euro. Dabei erfolgt keine Buchung auf einem Bankkonto. Die wichtigsten Eigenschaften des Tafelgeschäfts im Überblick:

  • Anonymität: Die Kunden bleiben bei Tafelgeschäften anonym, solange die hierfür geltenden Grenzwerte nicht überschritten werden. In Deutschland dürfen Tafelgeschäfte bis zu einem Wert von 1.999,99 Euro anonym abgewickelt werden.  
  • Ohne Bankkonto: Ein Tafelgeschäft wird nicht auf dem Konto des Kunden verbucht. Werden die Schwellenwerte überschritten, muss er sich aber über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass identifizieren. Da kein Konto der Bank berührt wird, muss der Käufer nicht Kunde der Bank sein und kann anonym bleiben.
  • Physikalischer Gegenstand: Von einem Tafelgeschäft spricht man, wenn der Kunde einen physischen Gegenstand kaufen möchte (z. B. Edelmetalle wie Gold oder Silber, ein Wertpapier in Papierform).

Tafelgeschäfte waren früher vor allem in diesen Fällen an der Tagesordnung:

  • Umtausch von Bargeld in Sorten (Fremdwährung)
  • Kaufen von Edelmetallen (z. B. Gold und Silber in Form von Münzen oder Barren)
  • Kauf von Reiseschecks
  • Kauf von Tafelpapieren

Abgeltungssteuer auf Tafelgeschäfte: Pauschale Besteuerung mit 25 Prozent

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EstG nicht mehr mit dem individuellen Steuersatz eines jeden Steuerpflichtigen besteuert, sondern pauschal mit 25 Prozent. Diese Abgeltungssteuer hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung von Tafelgeschäften. Den früheren Zinsabschlag von 35 Prozent gibt es nicht mehr. Bei der Auszahlung von Erträgen behält die Bank direkt 25 Prozent Abgeltungssteuer ein und führt sie an das zuständige Finanzamt ab. Wurde ein Tafelgeschäft so versteuert, muss das Finanzamt anschließend nichts mehr davon wissen.

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