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Steuern sparen mit Investitionsabzugsbetrag, auch nachträglich

Steuern sparen mit Investitionsabzugsbetrag, auch nachträglich

Steuern sparen mit Investitionsabzugsbetrag, auch nachträglich Für kleine bis mittlere Unternehmen, Selbstständige und Gewerbetreibende gibt es eine effektive Möglichkeit, Steuern zu sparen. Das Stichwort lautet Investitionsabzugsbetrag. Was verbirgt sich dahinter und wie lässt sich dadurch die Steuer senken?

Angst vor Nachzahlung

Gerade Selbstständige und Gewerbetreibende dürften das Problem mit der richtigen Gewinnschätzung in den ersten Jahren kennen. Entweder fehlen Referenzwerte, auf die man zurückgreifen könnte oder die Angst, vor einer zu hohen monatlichen Belastung sorgt dafür, dass man seinen Gewinn niedrig einschätzt.

 

Als Beispiel: Ein Freiberufler schätzt seinen möglichen Gewinn auf 50.000€, nach Jahresabschluss stellt sich heraus, dass der Gewinn bei 89.000€ liegt. Die Folge: Er hat viel zu wenig Einkommenssteuervorauszahlung an das Finanzamt abgeführt und kann mit einer nicht unerheblichen Nachzahlung rechnen.

Der Investitionsabzugsbetrag bietet die Lösung. Wenn in den nächsten drei Jahren größere Investitionen geplant sind, können 40 % der voraussichtlich anfallenden Kosten der Investition im aktuellen Wirtschaftsjahr wie Betriebskosten abgezogen werden. Gesetzesgrundlage ist Paragraf 7g EStG.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ob das Finanzamt die Abzugsfähigkeit eines Investitionsabzugsbetrages akzeptiert, hängt von verschiedenen Höchstgrenzen des Gewinns und des Betriebsvermögens ab.

  • Für bilanzierende Gewerbebetriebe und Freiberufler gilt: ◦ das Betriebsvermögen darf maximal 235.000 Euro betragen
  • Bei Einnahme-Überschussrechnung gilt:
    • eine Gewinngrenze von maximal 100.000 Euro
  • Bei Land- und Forstwirten gilt:
    • der Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert darf maximal 125.000 Euro betragen

Welche Investitionen sind für den Investitionsabzugsbetrag geeignet?

  • Die Investition beträgt maximal 200.000€. Es ist mehr möglich, jedoch dürfen Abzugsbeträge bis maximal 200.000€ gebildet werden.
  • Die betrieblichen Investitionen werden in den nächsten drei Jahren stattfinden. Das ist wichtig, da die Investition bis Ende des dritten auf das Jahr des Abzugs folgenden Jahres stattfinden muss. Ist das nicht der Fall, wird der Abzug rückgängig gemacht, was eine Steuernachzahlung und anfallende Zinsen zur Folge hätte.
  • Bei der Investition handelt es sich um bewegliches Anlagevermögen (keine zum Verkauf bestimmten Waren, Immobilien, Lizenzen, etc.)
  • Der Gegenstand, muss im Jahr der Anschaffung im darauf folgenden Jahr zu 90 % betrieblich genutzt werden.

Hinweis: Der Nachweis der 90 prozentigen betrieblichen Nutzung dürfte bei Investition in Nutzfahrzeuge, Maschinen oder betrieblichen Einrichtungsgegenstände unproblematisch sein. Sollte der Kauf eines Autos geplant sein, ist empfehlenswert, ein Fahrtenbuch zu führen, da das Finanzamt sonst an der Nachweisbarkeit der 90 prozentigen betrieblichen Nutzung Zweifel haben wird.

Nachträgliche Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages

Wenn weniger als 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht wurden, kann innerhalb der Dreijahresfrist eine Aufstockung bis zum Maximalbetrag erfolgen. Dies wurde in einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 12.11.2014, X R 4/13) entschieden.

In dem genannten Streitfall hat ein Ehepaar die Anschaffung einer Photovoltaikanlage geplant und im Abzugsjahr einen Abzugsbetrag von 100.000€ gebildet. Die tatsächlichen Anschaffungskosten sollten 650.000€ betragen. Im folgenden Jahr plante das Ehepaar eine weitere Aufstockung in Höhe von 90.000€. Das Finanzamt verneinte diese. Laut Bundesfinanzhof ergeben sich aus der Gesetzessystematik „keine eindeutigen Anhaltspunkte für oder gegen die Zulässigkeit einer späteren Aufstockung eines in einem Vorjahr in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags“. Die „historische Entwicklung des Gesetzes“ spricht für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen.

Fazit: Der Bundesfinanzhof bestätigt damit die Auffassung des Ehepaares und widerspricht der Finanzverwaltung, die die Auffassung vertritt, dass ein Investitionsabzugsbetrag „nur in einem Wirtschaftsjahr“ geltend gemacht werden kann. (Schreiben vom 20.11.2013, IV C 6 - S 2139 b/07/10002).  

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