Ende 2015 wurden mit dem Finanzkonten-Austauschgesetz - offiziell "Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten" - Neuregelungen beschlossen, die weit reichende Konsequenzen für den Informationsfluss zu Finanzdaten haben. Die folgenden Ausführungen stellen einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des Gesetzes dar und erklären, was Sie in diesem Zusammenhang beachten müssen.
Ende 2015 wurden mit dem Finanzkonten-Austauschgesetz - offiziell "Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten" - Neuregelungen beschlossen, die weit reichende Konsequenzen für den Informationsfluss zu Finanzdaten haben. Die folgenden Ausführungen stellen einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des Gesetzes dar und erklären, was Sie in diesem Zusammenhang beachten müssen.
Gesetzlich vorgesehen ist nunmehr der automatische Austausch von Finanzkontendaten zu meldepflichtigen Konten. Somit ist ein vorheriges Ersuchen oder Ermessen der Finanzbehörden nicht mehr notwendig. Meldepflichtig sind im Wesentlichen alle Konten von in anderen Staaten steuerpflichtigen Personen. Die Pflicht zum Informationsaustausch erstreckt sich auf Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort, Kontonummer, Jahresendsalden und gut geschriebene Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen, Einkünfte aus Versicherungsverträgen, Einlösungsbeträge und Veräußerungsgewinne. Die Übermittlung der Informationen erfolgt auf elektronischem Wege durch die jeweilige Bank an das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses wiederum leitet die Daten an die hierfür verantwortlichen Behörden im Ausland weiter.
Ziel der Neuregelung ist die Identifikation von Schwarzgeldern und somit die Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Gleichwohl werden die Banken zum Austausch von umfangreichen Datenmengen verpflichtet, was Kosten verursacht, die in irgendeiner Form (z.B. Gebühren oder eine Anpassung des Zinssatzes) an die Bankkunden weitergegeben werden. Zudem ist beim Austausch so sensibler Daten die Frage des Datenschutzes besonders problematisch und stellt an die Praxis der Finanzverwaltung enorm hohe Anforderungen.
Grundsätzlich verdeutlicht und bestätigt die Neuregelung zum Austausch von Finanzdaten den schon seit einigen Jahren bestehenden Trend zum erleichterten und beschleunigten Austausch von steuerlich relevanten Informationen innerhalb der Europäischen Union und darüber hinaus. Es ist nicht zu erwarten, dass sich hieran in absehbarer Zeit etwas ändern wird.
Wer eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung in Erwägung zieht, sollte bedenken, dass die Finanzverwaltung zum 31. Juli 2017 die steuerlich relevanten Finanzdaten von den ausländischen Behörden übermittelt bekommen wird. Bis dahin eingehende Selbstanzeigen könnten über diesen Stichtag hinaus verzögert werden, so dass die Finanzbehörden auch die Existenz zusätzlicher, bis dato verschwiegener oder höherer ausländischer Einkünfte feststellen könnten. Dies würde jedoch die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige aufheben.
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