Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abziehbare Betriebsausgaben und können damit auch nicht als Werbungs- und Ausbildungskosten abgesetzt werden. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen zur Verfügung steht.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abziehbare Betriebsausgaben und können damit auch nicht als Werbungs- und Ausbildungskosten abgesetzt werden. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen zur Verfügung steht. Dann können die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € jährlich für das Arbeitszimmer abgeschrieben werden. Im Fall, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG), können die Aufwendungen hierfür in voller Höhe berücksichtigt werden.
Wenn Freiberufler und Selbstständige von zu Hause arbeiten, dann muss gegenüber dem Finanzamt glaubhaft vermittelt werden, dass der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit zu Hause liegt. Dann kann der Steuerpflichtige die Kosten für das Arbeitszimmer voll abschreiben. Liegt jedoch der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht im Home-Office, sondern in der Tätigkeit beim Kunden, so wird das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt der Tätigkeit anerkannt und die Kosten sind nur noch bis 1.250 € absetzbar. Entscheidend ist, dass der Selbstständige oder Freiberufler glaubhaft argumentiert, dass der Hauptteil seiner Arbeit, sowohl in zeitlicher wie auch in qualitativer Hinsicht - im häuslichen Arbeitszimmer stattfindet.
Als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist ein Raum, der in seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend zur Verrichtung gedanklicher, schriftstellerischer, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Eine private Nutzung als Wohnraum muss so gut wie ausgeschlossen sein. Wenn ein Steuerpflichtiger in einem Mehrfamilienhaus eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer unterhält, so ist diese jedenfalls dann als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu werten, wenn sie unmittelbar an die Privatwohnung angrenzt. Auch Arbeitsecken fallen hierunter, so dass die hierfür erforderlichen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbekosten abgeschrieben werden können. Als typisches Merkmal eines häuslichen Arbeitszimmers wertet die Rechtsprechung die Ausstattung mit Büromöbeln, wobei ein Schreibtisch typischerweise das zentrale Möbelstück ist. Dient das Arbeitszimmer nicht der Verrichtung von Schreibtischtätigkeiten, sondern beispielsweise handwerklicher Arbeit oder medizinischer Behandlung, liegt damit kein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG vor. Wenn diese Räume ausschließlich beruflich genutzt werden, so sind die hierfür erforderlichen Aufwendungen voll als Betriebsausgaben abzugsfähig. Liegt ein Arbeitszimmer darüber hinaus außerhalb der Privatwohnung und außerhalb der baulichen Einheit des Wohngebäudes des Steuerpflichtigen, so ist dieses nicht als häusliches Arbeitszimmer zu werten, wodurch die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht greift.
Ein häusliches Arbeitszimmer unterscheidet sich von einem Büro bzw. außerhäuslichem Arbeitszimmer dadurch, dass in letzterem Publikumsverkehr stattfindet, der in Regel nicht unwesentlich ist und dass fremdes Personal in diesen Räumen tätig wird. Die Rechtsprechung wertet beispielsweise einen Eingangsbereich, der sich erkennbar von den privat genutzten Räumlichkeiten absetzt, als Indiz dafür, dass ein Raum für Publikumsverkehr bestimmt ist. Letztlich muss aber im Einzelfall entschieden werden, ob ein Arbeitszimmer oder ein Büro vorliegt, wobei Kriterien wie die räumliche Nähe zu den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen, die Beschäftigung von fremdem Personal sowie die Dauer und die Intensität des Publikumsverkehr angewandt werden.
Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. Der zeitliche Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kann lediglich als Indiz gewertet werden. Das Arbeitszimmer ist dann der Mittelpunkt der Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn er dort die Handlungen vornimmt bzw. die Leistungen erbringt, welche für seinen konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Geht der Steuerpflichtige mehreren Tätigkeiten nach, so muss der Mittelpunkt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller von ihm ausgeübten Tätigkeiten bestimmt werden. Entscheidend für die Einzelfallbetrachtung ist immer, dass der Steuerpflichtige an keinem anderen Arbeitsplatz qualitativ höherwertige Tätigkeiten verrichten darf.
Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, so dürfen die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer nur bis zu 1.250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten je Veranlagungszeitraum abgeschrieben werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Als anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz zu werten, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist und den der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Ein vorhandener anderer Arbeitsplatz muss auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der betreffenden Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen genutzt werden können. Ist dies nicht der Fall und ist er deswegen auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, ist der andere Arbeitsplatz unschädlich. Die Abzugsbeschränkung setzt keinen eigenen und räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Somit ist auch ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro ein anderer Arbeitsplatz - selbst dann, wenn dieser dem Steuerpflichtigen nicht konkret zugeordnet ist.
Abzugsfähig (bzw. im Sinne der oben dargelegten Ausführungen nicht abzugsfähig) sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sowie die Kosten seiner Ausstattung. Hierzu gehören insbesondere:
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