Automatischer Informationsaustausch: Durch Selbstanzeige Straffreiheit sichern

Die Hinterziehung von Steuern durch nicht deklarierte Auslandskonten ist in den meisten Ländern ein großes Thema. Dementsprechend erscheint es nur konsequent, dass sich zahlreiche EU-Länder und Drittstaaten im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (AIA) darauf verständigt haben, untereinander Daten über Finanzkonten auszutauschen. Für Steuersünder, die Konten im Ausland unterhalten, wird das Eis dadurch zukünftig dünner. Und auf diesem Hintergrund erscheint auch die Selbstanzeige plötzlich wieder als sinnvolle Alternative. Doch kann die Selbstanzeige überhaupt noch strafbefreiend erfolgen, wenn die Datenübermittlung bereits stattgefunden hat?

Die Hinterziehung von Steuern durch nicht deklarierte Auslandskonten ist in den meisten Ländern ein großes Thema. Dementsprechend erscheint es nur konsequent, dass sich zahlreiche EU-Länder und Drittstaaten im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (AIA) darauf verständigt haben, untereinander Daten über Finanzkonten auszutauschen. Für Steuersünder, die Konten im Ausland unterhalten, wird das Eis dadurch zukünftig dünner. Und auf diesem Hintergrund erscheint auch die Selbstanzeige plötzlich wieder als sinnvolle Alternative. Doch kann die Selbstanzeige überhaupt noch strafbefreiend erfolgen, wenn die Datenübermittlung bereits stattgefunden hat?

Automatischer Informationsaustausch: Übermittlung von Daten zu Finanzkonten

Jedes teilnehmende Land übermittelt jährlich zum 30. September Informationen zu Finanzkonten von Kontoinhabern, die im jeweiligen Staat ansässig sind. So erfahren die deutschen Finanzbehörden mehr über Konten, die Steuerpflichtige im Ausland unterhalten und erhalten mitunter wertvolle Hinweise auf mögliche Steuerstraftaten.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ansässigkeitsstaat die Daten anfordert oder nicht. Es handelt sich um einen Automatismus, wodurch Straftaten auch ohne vorherigen Verdacht auffallen können. Besonders problematisch für betroffene Steuersünder sind die beteiligten Staaten: Darunter finden sich nämlich nicht nur EU-Staaten, sondern auch viele beliebte Drittländer für die Unterhaltung von Schwarzkonten, zum Beispiel die Schweiz, die Isle of Man, die Cayman Inseln oder Liechtenstein.

Übermittelte Daten: Weitreichende Erkenntnisse über Auslandskonten

Die Meldungen an die Finanzbehörden umfassen unter anderem diese Informationen:

  • Kontonummer
  • Name und Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Steueridentifikationsnummer
  • Zinserträge
  • Dividenden
  • Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen
  • Guthaben auf Konten
  • Erlöse aus Veräußerungen

Durch diese Informationen werden nicht nur direkte Steuerstraftaten bekannt. Sie können zudem Hinweise auf andere Vergehen liefern. Unterhält ein Steuerpflichtiger beispielsweise in der Schweiz ein Finanzkonto mit sehr hohem Kontostand, der nicht zu seinen sonstigen Lebensumständen passt, kann dies zur Einleitung eines Verfahrens durch die Steuerbehörden führen.

AIA ab 1. September 2017: Noch kann eine Selbstanzeige sinnvoll sein

In vielen Ländern ist der automatische Informationsaustausch zum 1. September 2017 bereits gestartet. Zu diesem Stichtag wurden von 56 Staaten (darunter auch Deutschland) Daten übermittelt, die das Steuerjahr 2016 betreffen. Über 40 Staaten jedoch haben zwar 2017 mit der Datensammlung begonnen, übermitteln diese aber erstmalig zum 30. September 2018, darunter auch die Schweiz. Gerade in Hinblick auf Steuerstraftaten, die durch in diesen Ländern unterhaltene Konten begangen wurden, kann eine Selbstanzeige noch immer sinnvoll sein.

Strafbefreiende Wirkung: Tatentdeckung ist maßgeblich

Damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirken kann, darf kein sogenannter Sperrgrund vorliegen. Wurde die Tat bereits entdeckt, bleibt Steuerstraftätern die Strafbefreiung verwehrt. Die entscheidende Frage wird zukünftig sein, welcher Zeitpunkt als Tatentdeckung gewertet werden wird. Hierbei sind zwei Szenarien denkbar:

  • Datenabgleich = Tatentdeckung: Wurden die Daten über Finanzkonten an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern übermittelt, müssen diese zunächst an die Landessteuerbehörden und anschließend an die zuständigen Finanzämter weitergeleitet werden. Erst dann kann ein Abgleich mit den erklärten Einkünften und Vermögen erfolgen. Dementsprechend kann auch erst dann von einem Tatverdacht und damit von einer möglichen Tatentdeckung gesprochen werden. Dieser Argumentation folgend kann deshalb davon ausgegangen werden, dass ein strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist, solange die Daten noch nicht abgeglichen wurden. Da nicht sicher festzustellen ist, wie viel Zeit bis zu diesem Datenabgleich vergeht, kann hierfür keine feste Frist angegeben werden.
  • Datenübermittlung = Tatentdeckung: Allerdings ist es auch möglich, dass die Rechtsprechung die Übermittlung der Daten im Rahmen des AIA als Zeitpunkt der Tatentdeckung ansieht. In diesem Falle wäre eine strafbefreiende Selbstanzeige nur vor der Datenübermittlung möglich.

Wer Finanzkonten in den Ländern unterhält, die am AIA erstmalig im September 2018 teilnehmen, hat jetzt noch die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen. Auf der sicheren Seite sind Betroffene aber aktuell nur dann, wenn sie die Selbstanzeige vor dem Zeitpunkt der Datenübermittlung einreichen. Dabei sollten sie allerdings berücksichtigen, dass dieser Schritt wohl vorbereitet sein muss. Je nach Umfang der Steuerstraftaten und der Anzahl der nicht deklarierten Auslandskonten kann dies eine längere Vorlaufzeit erfordern. Betroffene sollten deshalb rechtzeitig – am besten umgehend – Kontakt zu einem spezialisierten Steuerberater aufnehmen, der sie bei der Vorbereitung ihrer Selbstanzeige unterstützen kann.


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