Bargeldkontrollen und Dokumentenkontrollen an der Grenze - So wird eine Selbstanzeige vorbereitet

Es ist für viele Kapitalanleger im Ausland eine brenzlige Frage: Kann ich aus dem Ausland nach Deutschland Bargeld bzw. zugehörige Dokumente mitbringen, welche Risiken sind damit verbunden? Wird im Falle einer Kontrolle das Finanzamt informiert?

Es ist für viele Kapitalanleger im Ausland eine brenzlige Frage: Kann ich aus dem Ausland nach Deutschland Bargeld bzw. zugehörige Dokumente mitbringen, welche Risiken sind damit verbunden? Wird im Falle einer Kontrolle das Finanzamt informiert?

Unsere Fachkräfte beantworten Ihnen hier häufige Fragen. Gerne stehen wir Ihnen auch für weitere Fragen gerne zur Verfügung.

Für die Konkretisierung der zutreffenden steuerlichen Werte sind im Rahmen einer Selbstanzeige die umfangreichen Bankunterlagen aus dem Ausland erforderlich. Oft steht der Mandant jedoch hier vor der Frage, wie er die benötigten Unterlagen für eine Selbstanzeige nach Deutschland schaffen kann, ohne dass den deutschen Behörden die Kapitalanlage im Ausland bekannt und die Selbstanzeige somit gesperrt wird.

I. Pflichten bei Ein- oder Ausreise in die Europäische Gemeinschaft (Außengrenzen)

Reist eine Person in die Europäische Gemeinschaft (z. B. von der Schweiz nach Deutschland) ein, so ist sie verpflichtet, Barmittel, die bei der Ein- bzw. Ausreise mitgeführt werden, ungefragt schriftlich den zuständigen Behörden anzuzeigen. Das ist diejenige Behörde, über die die Aus- bzw. Einreise erfolgt (die deutsche Zollbehörde bei der Einreise). Dies ist jedoch nur verpflichtend, wenn ein Betrag von mindestens € 10.000,00 mitgeführt wird.

Nicht nur Bargeld, sondern auch übertragbare Inhaberpapiere einschließlich sogenannter Zahlungsinstrumente mit Inhaberklausel wie z. B. Reiseschecks, übertragbare Papiere (auch Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen) und auch unvollständige Papier (auch Schecks und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnete worden sind, aber auf denen der Name des Zahlungsempfängers noch fehlt, sind Barmittel.

Nicht nur den Eigentümer trifft die Pflicht zur Anmeldung, sondern die Person, die die betreffenden Barmittel bei sich führt. Hierzu ist also auf die tatsächliche Sachherrschaft, sprich die Gewahrsamsverhältnisse, abzustellen. Führt ein Nichteigentümer Geld in einem Umschlag in einem Rucksack oder seiner Hosentasche mit, so ist er Gewahrsamsinhaber. Er führt damit das Geld bei sich. Die Anzeigepflicht betrifft also ihn persönlich.

Als nicht erfüllt gilt die Anmeldepflicht wenn diese nicht vollständig erfüllt wird. Es besteht das Gebot der Vollständigkeit und Richtigkeit.

Folgende Angaben muss die Anmeldung nach Art. 3 Abs. 2 Zollverordnung enthalten:

  • Vor- und Nachnahme des Anmelders, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit
  • Angaben zum Eigentümer der Barmittel • Angaben zum vorgesehenen Empfänger der Barmittel
  • Angaben zur Höhe und Art der Barmittel
  • Angaben zur Herkunft und zum Verwendungszweck der Barmittel
  • Angaben zum Reiseweg
  • Angaben zum Verkehrsmittel

II. Pflichten bei Überschreiten der Binnengrenzen der Europäischen Gemeinschaft

Werden Staatsgrenzen innerhalb der EU überschritten, z. B. die Grenze zwischen den Niederlanden und Deutschland, so besteht keine obligatorische Anmeldepflicht. Erst in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Person gefragt wird, ob sie Barmittel in Höhe von mindestens € 10.000,00 bei sich führt, entsteht die Anmeldepflicht.

Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union handelt es sich somit lediglich um eine sogenannte fakultative Anmeldepflicht. Der Zollbeamte muss die betreffende Person ausdrücklich danach fragen, ob sie Barmittel in Höhe von mindestens € 10.000,00 bei sich führt. Erst dann entsteht die Anmeldepflicht. Und diese Frage muss klar und verständlich sein. Kann diese Frage später nicht nachgewiesen werden, so bestand keine Pflicht zur Anmeldung. Ggf. kann auch ein sogenannter Verbotsirrtum, der gegen den Vorsatz spricht, vorliegen, wenn diese Frage falsch verstanden wird.

Auch vor kreativen Überlegungen, wie diese Anmeldepflicht ggf. umgangen werden kann, möchten wir Sie warnen. Zwei getrennte Umschläge werden von den Zollbehörden auch als eine Geldsumme gewertet, denn es wird allein nach den tatsächlichen Verhältnissen gekuckt.

III. Wo finden Kontrollen statt?

Die Zollbediensteten können nicht nur unmittelbar an der Grenze Kontrollen vornehmen, sondern gemäß dem Zollverwaltungsgesetz auch im grenznahen Raum (30 km Zone) ohne Verdacht kontrollieren. Gerne werden auch Kontrollen in Reisezügen im Grenzgebiet durchgeführt. Wenn Grund zur Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden (sogenannte Anlasskontrollen), sind Kontrollen außerhalb der 30 km Zone zulässig. Jedoch müssen diese Anlasskontrollen örtlich und zeitlich begrenzt sein.

IV. Ist ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei Grenzübertritt strafbar?

Auch bei Nichtanzeige ist das Mitführen von Bargeld über die Grenze keine Straftat. Um eine Ordnungswidrigkeit handelt es sich allerdings bei vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Begehung, die im Einzelfall ggf. mit einem Bußgeld bis zu € 1,0 Mio. geahndet werden kann. Im Falles des Vorsatzes werden typischerweise 25 % des aufgefundenen Betrages als Bußgeld festgesetzt (meist die Hälfte davon, also rund 12 %, bei Fahrlässigkeit). Nach oben oder unten kann hiervon im Einzelfall abgewichen werden. Der Zollbedienstete wird in vielen Fällen darüber hinaus einen beträchtlichen Teil der Barmittel im Vorgriff auf ein Bußgeld beschlagnahmen. Auch die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche, welches in manchen Fällen rein vorsorglich eingeleitet wird, kann drohen. Über die möglichen Rechtsmittel und Vorgehensweisen kann Sie hier ein Steuerfachanwalt beraten.

V. Wird das Finanzamt von den Zollbediensteten informiert? Dem zuständigen Finanzamt / Steuerfahndungsstelle wird von den Zollbediensteten ein Fund von Barzahlungsmitteln mitgeteilt.

Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Wenn der Betroffene eine steuerrechtliche Selbstanzeige wegen Kapitalerträgen aus dem Ausland in Deutschland abgeben möchte, kann sich hier ein zeitliches Wettrennen ergeben. Denn die Tat darf als noch nicht entdeckt gelten. Doch ist die Tat bereits entdeckt, wenn das Hauptzollamt Kenntnis hat, oder erst später, wenn die Kontrollmitteilung des Zollbediensteten dem Finanzamt vorliegt? Oder muss das Finanzamt mit den früheren Steuererklärungen erst einen Abgleich vorgenommen haben? Die Mitteilungen der Zollämter haben welchen steuerlichen Informationswert? Hierzu besteht keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Wir beobachten jedoch die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung und Literatur zu diesen Fragen. Es besteht die Option, ggf. eine Selbstanzeige mit Schätzwerten per Fax an das Finanzamt zu senden, um in dieser Situation keine Zeit zu verlieren. Aufgrund der geänderten Rechtslage empfehlen wir bei der steuerlichen Selbstanzeige die Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht.

VI. Wie kann ich die Bankunterlagen für eine Selbstanzeige nach Deutschland schaffen?

Viele Betroffene quält diese Sorge: Die Selbstanzeige muss vollständig sein. Bankunterlagen oder eine hinreichend abgesicherte Schätzung sind hierzu erforderlich. Jedoch kann der Reisende, der diese Unterlagen bei sich führt, an der Grenze kontrolliert werden. Somit droht die Entdeckung der Tat. Durch eine professionelle Handhabung der Regelung zur Selbstanzeige im Sinne des Mandanten ist dieser Spagat zu lösen:

  • Als erstes wird eine Schätzerklärung per Fax an das zuständige Finanzamt gesandt. Ab diesem Zeitpunkt besteht für Sie ein unentziehbares Anwartschaftsrecht, wenn Sie später festgesetzte Steuer nachzahlen und die Selbstanzeige (Schätzung) vollständig ist. Oft genügt für die Anfertigung der Schätzerklärung die Überlegung, welche Art von Anlage bestand und wie hoch der Kapitalstamm war. Hieraus lässt sich dann ein geschätzter Ertrag als Schätzwert pro Jahr hochrechnen. Jedoch sollte hierzu fachkundiger Rat eingeholt werden. Nach diesem Fax können Sie die Bankunterlagen sorglos nach Deutschland bringen, damit im zweiten Schritt die konkreten steuerlichen Werte errechnet werden können.
  • Die Alternative wäre, dass Ihr Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht direkt bei der Schweizer Bank die Steuerunterlagen anfordert und mit der Bank vereinbart, dass die Unterlagen weder Namen noch Adressen enthalten. Auf den Bankunterlagen wird dann nur ein Kennwort vermerkt. Werden diese Unterlagen überraschend durch den Zoll auf dem Postweg gesichtet (ist bereits geschehen), so können diese Unterlagen keiner Person zugeordnet werden. Eine Tatentdeckung droht dann nicht (diese würde eine steuerliche Selbstanzeige sperren).

Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Wenn der vorgenannte erste Schritt der Selbstanzeige (Fax an das Finanzamt) versandt wurde, dann besteht die langersehnte freie Verfügungsmöglichkeit über die Kapitalanlage im Ausland. Unter Beachtung der geltenden Anmeldepflichten können Sie dann Barmittel und Unterlagen unbekümmert über die Grenze nach Deutschland verbringen.

VII. Welche Pflichten sind bei Banküberweisungen zu beachten?

Nicht meldepflichtig ist die Eigenüberweisung für eigene Rechnung. Unter Umständen können aber Überweisungen aus dem Ausland nach Deutschland meldepflichtig sein, hier kann ein Bußgeld drohen. Nach dem Außenwirtschaftsrecht ist dies dann der Fall, wenn juristische oder natürliche Personen mit Wohnsitz / Sitz in Deutschland von Gebietsfremden (oder auf deren Rechnung) eine Überweisung auf ihr Konto erhalten und diese mindestens € 12.500,00 oder den Gegenwert beträgt. Unter Umständen werden Teilbeträge auch zusammengezählt. Die Meldepflicht besteht umgekehrt auch für Überweisungen aus Deutschland in dieser Höhe an Gebietsfremde oder Gebietsansässige, die für Rechnung Gebietsfremder handeln. Das sind natürliche oder juristische Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Der Überweisung in Bargeld ist z. B. die Aufrechnung gleichgestellt. In einer Reihe von Fällen besteht diese Meldepflicht nicht, z. B. nicht für Zahlungen im Rahmen von Wareneinfuhren. Für die Meldung stellt die Bundesbank einen Mailservice zur Verfügung. Es sollte jedoch stets geprüft werden, ob die Bank selbst die Meldung bereits vorgenommen hat oder nicht.


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