Die Abgeltungssteuer wird auf Kapitalerträge erhoben und daher auch Kapitalertragssteuer genannt. Die folgenden Ausführungen liefern Ihnen grundlegende Informationen zur Abgeltungssteuer: was sie ist, wie sie funktioniert, seit wann es sie gibt und welcher Steuersatz erhoben wird.
Die Abgeltungssteuer wird auf Kapitalerträge erhoben und daher auch Kapitalertragssteuer genannt. Die folgenden Ausführungen liefern Ihnen grundlegende Informationen zur Abgeltungssteuer: was sie ist, wie sie funktioniert, seit wann es sie gibt und welcher Steuersatz erhoben wird.
Die Abgeltungssteuer ist die auf sämtliche Kapitalerträge zu entrichtende Steuer. Kapitalerträge sind Zinsen (z.B. auf das Sparbuch oder das Girokonto), Dividenden (etwa aus Aktien oder Anteilen an Genossenschaften oder GmbHs), Erträge aus Zertifikaten, Währungen oder Fonds sowie die beim Verkauf von Aktien oder Investmentanteilen realisierte Wertspanne. Auf alle Kapitalerträge wird ein einheitlicher Abgeltungssteuersatz erhoben.
Eingeführt wurde die Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009. Bis zu diesem Zeitpunkt waren einige Arten von Kapitalerträgen von der Steuer ausgenommen. Auch waren bestimmte Kapitalerträge nur zur Hälfte, andere wiederum in vollem Umfang steuerpflichtig, zudem galten jeweils unterschiedliche Steuersätze. Die einheitliche Anwendung der Abgeltungssteuer auf sämtliche Kapitalerträge gewährt eine bessere Übersichtlichkeit. Außerdem müssen die unterschiedlichen Arten von Kapitalerträgen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, da sie von den deutschen Banken unmittelbar an das jeweils zuständige Finanzamt überwiesen wird.
Zu beachten ist allerdings, dass Kapitalerträge von Auslandskonten, durch den Verkauf einer Lebensversicherung, Erstattungszinsen vom Finanzamt oder Zinsen aus Darlehen an Privatpersonen nicht von der Bank erfasst werden und somit in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, damit die Abgeltungssteuer entsprechend an das Finanzamt entrichtet werden kann.
Der Abgeltungssteuersatz beträgt 25% pauschal auf sämtliche Arten von Kapitalerträgen. Anzurechnen sind die jeweils maßgeblichen Sparerpauschbeträge. Bei alleinstehenden Steuerpflichtigen beträgt dieser 801 Euro, bei verheirateten Paaren können gemeinsam 1602 Euro geltend gemacht werden. Maßgeblich für die Berechnung der Abgeltungssteuer sind somit nur die über diesen Beträgen liegenden Kapitalerträge.
Allerdings muss berücksichtigt werden, dass der Sparerpauschbetrag gesondert zu beantragen ist. Dies kann entweder über einen Freistellungsauftrag bei der Bank oder über eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt erfolgen.
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