Welche Änderungen Sie bei der Steuer 2016 beachten müssen

Jedes neue Jahr bringt Änderungen im Steuerrecht mit sich. Die folgenden Ausführungen bieten einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen für Bürger, Unternehmen und Verwaltung. Was gilt es ab dem 1. Januar 2016 bei der Zahlung von Steuern zu beachten?  

Jedes neue Jahr bringt Änderungen im Steuerrecht mit sich. Die folgenden Ausführungen bieten einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen für Bürger, Unternehmen und Verwaltung. Was gilt es ab dem 1. Januar 2016 bei der Zahlung von Steuern zu beachten?

Änderung des Steuerrechts 2016 der kalten Progression und der Anpassung von Familienleistungen

Im Juli 2015 wurde durch die Bundesregierung die Erhöhung des Grundfreibetrags sowie des Kinderfreibetrags für 2015 und 2016 beschlossen. Hinzu kommt ab 1. Januar 2016 die Anpassung des Steuertarifverlaufs entsprechend der Inflation der Jahre 2014 und 2015, um die kalte Progression vollständig abzubauen. Zudem profitieren Familien ab dem 1. Januar 2016 von weiteren Verbesserungen wie der Erhöhung des Kindergelds, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie des Kinderzuschlags für Geringverdiener. Durch aktuellen Änderungen im Steuerrecht sind ab 2016 folgende Beträge maßgeblich:

  • Der Grundfreibetrag wird auf 8.652 Euro angehoben.
  • Die übrigen Tarifeckwerte werden um die für die Jahre 2014 und 2015 enthaltenen Inflationsraten von 1,5 Prozent angehoben.
  • Der Kinderfreibetrag wird auf 2.304 Euro für ein Elternteil, bzw. auf 4.608 Euro für ein Elternpaar angehoben.
  • Das Kindergeld wird um 2 Euro pro Kind erhöht.
  • Der Kinderzuschlag wird ab dem 1. Juli 2016 monatlich um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro angehoben.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 2015 auf 1.908 Euro angehoben, wobei eine Staffelung nach der Kinderzahl vorgesehen ist. Für das zweite und jedes weitere Kind steigt dieser Betrag um je 240 Euro.

Weitere Steuer 2016 Änderungen bei Bürokratieabbau und Umsatzsteuer

Ab 2016 werden die für die Buchführungspflichten maßgeblichen Grenzbeträge im Handelsgesetzbuch sowie in der Abgabenordnung angehoben. Nunmehr ist für Umsätze pro Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr ein Schwellenwert von 600.000 Euro maßgeblich. Für Gewinne aus einem Gewerbebetrieb oder einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sind 60.000 Euro der relevante Wert.

Im Umsatzsteuergesetz ergeben sich 2016 Steueränderungen bezüglich der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Nunmehr sind hoheitliche Aufgaben aus dem §2b des Umsatzsteuergesetzes ausgenommen, es sei denn, es kommt hier zu größeren Wettbewerbsverzerrungen. Es gilt eine Übergangsregelung für die Dauer von fünf Jahren. Bis zum 1. Januar 2021 kann somit auch die Anwendung des alten Rechts gewählt werden.  


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