Beamtenrechtliche Konsequenzen bei Steuerhinterziehung

18. Juni 2014

Das VG Regensburg hat entschieden, dass die durch einen Oberstudienrat fortgesetzte Hinterziehung von Einkommensteuer mit einem Gesamtvolumen von € 36.000,00 als Dienstvergehen die Kürzung der Dienstbezüge im oberen Bereich gebietet (Urteil vom 26.04.2013, RO 10A DK 12.239).

Das VG Regensburg hat entschieden, dass die durch einen Oberstudienrat fortgesetzte Hinterziehung von Einkommensteuer mit einem Gesamtvolumen von € 36.000,00 als Dienstvergehen die Kürzung der Dienstbezüge im oberen Bereich gebietet (Urteil vom 26.04.2013, RO 10A DK 12.239).

Zum Sachverhalt: Das außerdienstliche Verhalten einer sich über 10 Jahre erstreckenden Einkommensteuer-Hinterziehung wurde dem beklagten Beamten, einen Berufsschullehrer und Oberstudienrat vorgeworfen. Zuvor war gegen den Beamten ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl, wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen in Höhe von insgesamt rund € 17.000,00 für die Jahre 2003 -2008, über 70 Tagessätze zu je € 100,00 ergangen. Zugrunde lagen dem Falsch- bzw. Nichterklärungen unterschiedlicher Art (unzutreffende Werbungskosten durch konstruierte Verluste aus Vermietung, unrichtige Angaben zu Fahrt- und Reisekosten sowie Verschweigen von Einkünften aus nebenamtlicher Tätigkeit. Ausweislich der Ermittlungen der Steuerfahndung soll der Beamte auch für die bereits strafrechtlich verjährte Zeit von 1999 bis 2992 Einkommensteuer in Höhe von rund € 19.000,00 hinterzogen haben. Wegen des besonders hohen Umfangs der Steuerhinterziehung erstrebt die Landesanwaltschaft Bayern die Zurückstufung des Beklagten gemäß Art. 10 BayDG.

So wurde entschieden: Unter Inbezugnahme auf die Ermittlungsresultate stellte das VG (entsprechende der Anschuldigung) die Begehung eines sich über 10 Jahre erstreckenden Dienstvergehens fest. Durch sein außerdienstliches Verhalten gegen die Pficht zu einem auchtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten sowie gegen die Pflicht zur Achtung der Gesetze habe der Beklagte verstoßen (§ 34 S. 3 BeamtStG, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG). Da es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, erfülle das außerdienstliche Verhalten des Beamten den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG).

Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Eine vom Beamten begangene Steuerhinterziehung stellt auch ohne konkreten Bezug zum Amt oder der Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 S. 2 BBG, § 47 Abs. 1 BeamtStG dar. Für Ruhestandsbeamte gilt dies ausweislich der engeren Voraussetzungen der § 77 Abs. 2 BBG, § 47 Abs. 2 BeamtStG nicht. Grundsätzlich bestimmen sich die disziplinarrechtlichen Ahnungsmöglichkeiten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und sind vielfältig: Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Verweis, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Normativ wie faktisch wird Durchführung und Ausgang des Disziplinarverfahrens durch das grundsätzlich zuvörderst durchgeführte Strafverfahren determiniert. Daher müssen die einschlägigen Folgen bereits im Strafverfahren beachtet werden:

• Zwingend zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG; nicht aber bei einem Strafbefehl in entsprechender Höhe). • Der kumulativen straf- und disziplinarrechtlichen Ahndung steht ne bis in idem nicht entgegen. Verweis, Geldbuße und Kürzung des Ruhegehalts können allerdings nicht mehr verhängt werden, wenn bereits eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme wegen desselben Sachverhalts im Straf- oder Bußgeldverfahren verhängt worden ist. Auch die Erfüllung von Auflagen und Weisungen bei einer strafrechtlichen Verfahrenserledigung nach § 153a stopp erzeugt diese Disziplinarsperre (§ 14 Abs. 1 BDG, Art. 15 Abs. 1 BayDG). • Eine Verfolgungsverjährung als Verfahrenshindernis kennt das Disziplinarrecht nicht, nur ein nach Reaktionen gestaffeltes Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 15 BDG, Art. 16 BayDG). Der „Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens“ ermöglicht zudem eine (einheitliche) disziplinarrechtliche Befassung und Ahnung sämtlicher fortgesetzter Steuerhinterziehungen. Für strafrechtliche bereits verjährte Taten muss dies zwingend berücksichtigt werden. Auch aus dem Grund, weil dann die vorgenannte Disziplinarsperre, mangels strafrechtlicher Sanktionen, insgesamt nicht „greift“. • Eine gravierende beweisrechtliche Bindungswirkung entfalten die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils und selbst die bloßen Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsakten für das Disziplinarverfahren. Nur unter engen Voraussetzungen ist eine Entkräftung möglich. • Es muss für den Fall einer strafbefreienden Selbstanzeige zugunsten des Beamten beachtet werden, dass § 371 AO disziplinarrechtliche Verfolgung und Sanktionierung nicht sperrt. Da die Schwelle des „zwingenden öffentlichen Interesses an der Übermittlung“ i. S. von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO schnell überschritten ist, muss mit einem Informationstransfer an den Dienstherrn des Beamten nach § 125c BRRG auch hier gerechnet werden (BFH 15.01.2007, VIII B 149/07).

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