Ehrenamt wird gestärkt

Das sogenannte Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde verabschiedet. Damit werden die Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € und die Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 € angehoben. Die Frist, in der steuerbegünstigte Vereine ihre Mittel verwenden müssen, wird auf zwei Jahre verlängert (bisher galt eine Frist von einem Jahr ab Zufluss der Einnahmen). Die Neuerungen gelten rückwirkend ab dem 01.01.2013.

Das sogenannte Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde verabschiedet. Damit werden die Übungsleiterpauschale von 2.100 € auf 2.400 € und die Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 € angehoben. Die Frist, in der steuerbegünstigte Vereine ihre Mittel verwenden müssen, wird auf zwei Jahre verlängert (bisher galt eine Frist von einem Jahr ab Zufluss der Einnahmen). Die Neuerungen gelten rückwirkend ab dem 01.01.2013.

Die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern von Vereins-organen wird zudem rückwirkend zum 01.01.2013 auf Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung nicht mehr als 720 € pro Jahr beträgt.

Daneben wird die Rücklagenbildung zum 01.01.2014 erleichtert: Die sogenannte Wiederbeschaffungsrücklage, die bereits in der verwaltungsrechtlichen Praxis aner-kannt war, ist nun gesetzlich festgeschrieben. Sie ermöglicht die Rücklage von Mitteln, um teurere Ersatzinvestitionen (wie z. B. einen Vereinsbus) durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Die Höhe richtet sich nach der Höhe der Absetzungen für Abnutzung des zu ersetzenden Wirtschaftsgutes. Eine weitere Erleichterung ist für die „freie Rücklage“ vorgesehen. Begünstigte Vereine können damit das nicht ausge-schöpfte Potential, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen.

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