Das BMF hat sich zur steuerlichen Behandlung von Abfindungen geäußert.
Hintergrund: Für Entlassungsentschädigungen gewährt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerliche Entlastung in Gestalt einer Tarifbegünstigung. Der Grund: Entschädigungen führen i. d. R. zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einer höheren Steuerprogression, wenn z. B. im Rahmen einer Abfindung drei Jahresgehälter auf einen Schlag gezahlt werden.
Das BMF hat sich zur steuerlichen Behandlung von Abfindungen geäußert.
Hintergrund: Für Entlassungsentschädigungen gewährt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerliche Entlastung in Gestalt einer Tarifbegünstigung. Der Grund: Entschädigungen führen i. d. R. zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einer höheren Steuerprogression, wenn z. B. im Rahmen einer Abfindung drei Jahresgehälter auf einen Schlag gezahlt werden.
Die wesentlichen Aussagen des BMF-Schreibens:
Das BMF stellt klar, dass die Tarifbegünstigung grundsätzlich nur bei Auszahlung der Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum (VZ) bzw. Kalenderjahr gewährt wird. Eine Verteilung der Auszahlung auf zwei oder mehrere VZ / Kalenderjahre ist somit grundsätzlich schädlich, es sei denn
• der größte Teil der Entschädigung (mindestens 95 %) fließt in einem VZ zu;
• die Zahlung der Entschädigung war von vornherein in einer Summe vorgesehen – nur wegen ihrer Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungs-pflichtigen wurde sie auf zwei Jahre verteilt;
• der verteilte Zufluss beruht darauf, dass der Arbeitnehmer – bar aller Existenzmittel – dringend auf den Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war;
• es kommt zu einer nicht geplanten Nachzahlung in einem Folgejahr, weil z. B. der Arbeitnehmer eine höhere Entschädigung eingeklagt hat und der Arbeitgeber deshalb eine Nachzahlung leisten muss.
Daneben muss geprüft werden, ob es aufgrund der Auszahlung der Entschädigung überhaupt zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt, die die Tarifbegünstigung rechtfertigt. Eine solche liegt vor, wenn
• die Entschädigung höher ist als die aufgrund der Entlassung der bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen oder
• die Entschädigung zusammen mit den Einkünften aus einem neuen Arbeits-verhältnis höher ist als die bis zum Jahresende entfallenden Einnahmen.
Beispiel: Dem A wird zum 01.07. 2013 gekündigt. Im zweiten Halbjahr 2013 hätte er noch € 50.000,00 Gehalt bezogen. Er erhält nun von seinem Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von € 40.000,00. A beginnt direkt ab 01.07. 2013 eine neue Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber und erzielt im zweiten Halbjahr 2013 Einkünfte in Höhe von € 30.000,00.
A erhält die Tarifbegünstigung für die Entschädigungszahlung, weil die Summe aus Entschädigung (€ 40.000,00) und den Einkünften aus dem neuen Arbeitsverhältnis (€ 30.000,00) höher ist als die entgangenen Einkünfte in Höhe von € 50.000,00.
Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Muss der Arbeitnehmer in einem Folgejahr einen Teil der tarifbegünstigten Entschädigung zurückzahlen, wird die Rückzahlung erst im Zeitpunkt ihres Abflusses berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid des Jahres, in dem die Entschädigung an den Arbeitnehmer gezahlt worden ist, wird nicht korrigiert. Das BMF-Schreiben bindet die Finanzämter in allen noch offenen Fällen.
Wenn Sie Fragen hierzu haben, sind wir jederzeit gerne für Sie da!
Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft
Telefon: 089/62816960
E-Mail: info@steuerberater-muenchen.de
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