Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt in einem aktuellen Schreiben zur Steuer-pflicht von Beiträgen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers Stellung. Danach stellen solche Beiträge keinen Sachbezug dar – mit der Folge, dass die monatliche Sachbezugsgrenze in Höhe von € 44,00 nicht anwendbar ist.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt in einem aktuellen Schreiben zur Steuer-pflicht von Beiträgen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers Stellung. Danach stellen solche Beiträge keinen Sachbezug dar – mit der Folge, dass die monatliche Sachbezugsgrenze in Höhe von € 44,00 nicht anwendbar ist.
Hintergrund: Sachbezüge des Arbeitgebers sind bis zu einer monatlichen Höhe von € 44,00 lohnsteuerfrei.
Inhalt des Schreibens des BMF: Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z. B. für eine private Pflegezusatz- und Krankentagegeld-versicherung) sind kein Sachbezug, sondern Barlohn, wenn
• der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer und damit Schuldner der Ver-sicherungsbeiträge ist und der Arbeitgeber diese Beiträge übernimmt oder
• der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und der Arbeitnehmer Versicherter ist.
Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Geld in Höhe der Beiträge zur Verfügung, die dieser für seine Zukunftssicherung ver-wendet. Damit gilt die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von € 44,00 nicht.
Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Das Schreiben gilt für Zukunfts-sicherungsleistungen, die ab 2014 gezahlt werden.