Betriebsaufspaltung bei einer Erbengemeinschaft mit minderjährigem Kind

Eine Betriebsaufspaltung liegt nur dann vor, wenn es eine sachliche und personelle Verflechtung gibt. Bei der personellen Verflechtung sind hauptsächlich die Stimmrechtsanteile relevant. Ob die Stimmrechtsanteile eines minderjährigen Gesellschafters dem Erziehungsberechtigten zurechenbar sind, ist strittig.

Eine Betriebsaufspaltung liegt nur dann vor, wenn es eine sachliche und personelle Verflechtung gibt. Bei der personellen Verflechtung sind hauptsächlich die Stimmrechtsanteile relevant. Ob die Stimmrechtsanteile eines minderjährigen Gesellschafters dem Erziehungsberechtigten zurechenbar sind, ist strittig.

Beispielfall: Betriebsaufspaltung – ja oder nein?

Der Ehemann und Vater Herr M war Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH. Seine Ehefrau E hatte das Alleineigentum an einem Grundstück mit Lager- und Büroräumen (Besitzunternehmen), das sie an die GmbH ihres Ehemanns (Betriebsunternehmen) verpachtet hatte. Nachdem M verstorben war, erbte sie 50 Prozent der Stimmrechte an der GmbH. Die restlichen Stimmrechte entfielen auf die zwei Kinder zu gleichen Teilen (jeweils 25 Prozent). Ein Kind war zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig. Die Witwe wurde im Jahr 2010 zur GmbH-Geschäftsführerin mit Einzelvertretungsberechtigung bestellt.

Im gegenständlichen Fall entbrannte ein Streit darüber, ob die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung, nämlich eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen, erfüllt waren.

Finanzamt sieht personelle Verflechtung

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Witwe nach ihrer Bestellung zur einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin das Betriebsunternehmen beherrscht habe und ihren Willen durchsetzen konnte. Als alleinige gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Kindes, das Gesellschafter ist, seien ihr auch dessen Stimmrechtsanteile zurechenbar. Demnach liege hier eine personelle Verflechtung vor, die sich aus der Mehrheit der Stimmrechtsanteile bei Betriebs- und Besitzunternehmen ergebe. Die sachliche Verflechtung resultiert aus der Überlassung des Grundstücks mit Lager- und Büroräumen, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Aus Sicht des Finanzamts sind damit beide Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung erfüllt. Demnach gelten die Einkünfte aus der Verpachtung des betrieblich genutzten Grundstücks als gewerbliche Einkünfte.

FG Baden-Württemberg verneint personelle Verflechtung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg verneinte hingegen eine personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. Januar 2019, Az. 11 K 1398/16). Die Witwe habe das Betriebsunternehmen nicht beherrscht, weil sie keine Stimmrechtsmehrheit hatte. Innerhalb der Erbengemeinschaft, der Inhaberin des Gesellschaftsanteils, konnte sie ihren Willen nicht durchsetzen, zumal ihr nur 50 Prozent der Stimmrechte zufielen.

Die BVerfG-Rechtsprechung zur Ehegatten-Beteiligung bei Betriebsaufspaltungen sei analog auf minderjährige Kinder anzuwenden. Demnach könne man nicht automatisch annehmen, dass ein zur Vertretung eines minderjährigen Kindes befugter Elternteil die gleichen wirtschaftlichen Interessen hat wie das minderjährige Kind. Eine Zurechnung der Stimmrechtsanteile an den Erziehungsberechtigten sei nur bei einem nachweislichen Einklang der Interessen zulässig.

Die Ernennung zur einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin sei nicht ausreichend, um eine Beherrschung innerhalb der Betriebsgesellschaft anzunehmen. Vielmehr müsse die Betroffene die Belange der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen. Dies sei regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Geschäftsführerin auch die Stimmenmehrheit habe.

Ob die Rechtsauffassung des FG Baden-Württemberg halten wird, ist noch ungewiss. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diesen strittigen Rechtsfall bewerten wird. Das Urteil zeigt jedenfalls, dass bei Fragen zur Betriebsaufspaltung eine kompetente Beratung sinnvoll ist, die die gegenwärtige Situation und allfällige spätere Erbfälle berücksichtigt.


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