Die Frage der Buchführungspflicht ausländischer Gesellschaften in Deutschland ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr im Fall einer Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht einen strittigen Punkt geklärt, der auch für andere ausländische Gesellschaften relevant sein kann.
Die Frage der Buchführungspflicht ausländischer Gesellschaften in Deutschland ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr im Fall einer Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht einen strittigen Punkt geklärt, der auch für andere ausländische Gesellschaften relevant sein kann.
Eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht erzielte in Deutschland Einkünfte aus der Vermietung eines Grundstücks und war daher beschränkt körperschaftssteuerpflichtig. Solche Vermietungseinkünfte lösen in Deutschland eine Buchführungspflicht aus. Tatsächlich bestand bereits nach liechtensteinischem Recht eine Buchführungspflicht. Trotzdem verpflichtete das deutsche Finanzamt die Aktiengesellschaft dazu, nach inländischem Steuerrecht eine Buchführung für den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“ vorzunehmen.
Der Bundesfinanzhof sprach sich jedoch mit Urteil vom 14. November 2018 gegen diese deutsche Buchführungspflicht aus (Urteil des BFH vom 14. November 2018, Az. I R 81/16). Letztere sei nicht erforderlich, weil die beschränkt steuerpflichtige Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig sei. Damit bestehe eine Buchführungspflicht der ausländischen Gesellschaft nach „anderen Gesetzen“ im Sinne des § 140 AO. Das Vorliegen dieser ausländischen Buchführungspflicht reiche für das deutsche Steuerverfahren aus. Demnach sei die Anwendung der besonderen steuerlichen Buchführungspflichten nach § 141 AO im vorliegenden Fall nicht notwendig.
Hier ist § 140 AO über die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten anderer Gesetze anwendbar. Demnach müssen Betroffene, die nach anderen Gesetzen Bücher führen müssen, die auch für die Besteuerung relevant sind, diese Buchführungspflichten auch in Steuerangelegenheiten erfüllen. Damit kommen die besonderen Buchführungspflichten bestimmter Steuerpflichtiger nach § 141 AO nicht zur Anwendung. Auf der Grundlage von § 140 AO gelten beispielsweise die handelsrechtlichen Buchführungspflichten auch für das deutsche Steuerrecht. Für den Steuerpflichtigen hat das den Vorteil, dass er die bereits nach anderen Gesetzen zu erstellenden Buchführungsunterlagen auch für die Besteuerung nutzen kann.
Ob sich auf Basis von § 140 AO auch ausländische Buchführungspflichten in eine Buchführungspflicht nach deutschem Steuerrecht verwandeln lassen, war lange Zeit unklar und wiederholt Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen der Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nunmehr geklärt, indem er sich dafür ausgesprochen hat, die liechtensteinische Buchführungspflicht auch für steuerliche Belange in Deutschland heranzuziehen.
Nach dieser Rechtsansicht können sich ausländische Gesellschaften, die im Heimatstaat einer Buchführungspflicht unterliegen, eine zusätzliche Buchführung für die Besteuerung in Deutschland ersparen. Sie berufen sich gegenüber dem Finanzamt auf die bestehende Buchführung im Ausland. Allerdings können Anpassungen in Hinblick auf die deutschen Buchführungsregelungen notwendig sein.
Unabhängig davon kann sich in Deutschland eine zusätzliche Buchführungspflicht ergeben, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllt, die für steuerliche Belange eine gesonderte Gewinnermittlung verlangt. In diesem Fall greift die Argumentation des BFH-Urteils nicht.
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