Um Arbeitnehmer, die aufgrund einer Mitarbeiterentsendung im Ausland tätig sind, vor einer Doppelbesteuerung zu bewahren, hat Deutschland mit vielen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart. Betroffene können sich auf der Website des Bundesfinanzministeriums darüber informieren, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Tätigkeitsstaat besteht.
Um Arbeitnehmer, die aufgrund einer Mitarbeiterentsendung im Ausland tätig sind, vor einer Doppelbesteuerung zu bewahren, hat Deutschland mit vielen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart. Betroffene können sich auf der Website des Bundesfinanzministeriums darüber informieren, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Tätigkeitsstaat besteht.
Für Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit im privaten Sektor sehen alle Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den anderen Ländern folgende Regelungen vor:
Ist ein Arbeitnehmer in ein- und demselben Staat ansässig und tätig, so beschränkt sich die Besteuerung auf diesen Staat.
Arbeitet ein Steuerpflichtiger in einem anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat, obliegt das Recht, die ausgeübte unselbstständige Tätigkeit zu besteuern, dem Tätigkeitsstaat. Diese Besteuerungsregelung gilt nicht, wenn
sich der Mitarbeiter im Entsendungsland nicht länger als 183 Tage aufhält (während dem im DBA vorgesehenen Berechnungszeitraum) und
er die Vergütungen von einem Arbeitgeber bekommt, der im Entsendungsland nicht ansässig ist und
die Löhne nicht von einer Betriebsstätte oder einer fixen Einrichtung getragen werden, die das Unternehmen im Tätigkeitsstaat unterhält.
Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, steht das Besteuerungsrecht ausnahmsweise nicht dem Tätigkeitsstaat, sondern dem Ansässigkeitsstaat zu. In diesem Fall würde bei einer Mitarbeiterentsendung ins Ausland der deutsche Staat die Einkünfte besteuern.
In allen anderen Fällen erfolgt die Besteuerung im Tätigkeitsstaat. Das bedeutet, dass bei Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen jener Staat die Arbeitnehmereinkünfte besteuert, in dem der Mitarbeiter tätig ist. In diesem Fall stellt die Bundesrepublik Deutschland die Einkünfte von der deutschen Einkommensteuer frei. Allerdings wirken sich diese Arbeitnehmereinkünfte auf die Höhe jenes Steuersatzes aus, zu dem der Mitarbeiter inländische Einkünfte wie beispielsweise Kapitalerträge oder Vermietungseinnahmen versteuert.
Für jeden Arbeitslohn, der sich aus der Auslandstätigkeit ergibt, gibt es eine komplette Steuerfreistellung in Deutschland. Jene Vergütungsbestandteile, die sich der Auslandstätigkeit nicht zuordnen lassen, sind auf Basis der Arbeitstage im Ausland und deren Verhältnis zu den restlichen Arbeitstagen aufzuteilen.
Ist die 183-Tage-Regelung auf die Mitarbeiterentsendung anwendbar, sind die Arbeitnehmereinkünfte ausnahmsweise im Ansässigkeitsstaat zu versteuern. Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen sehen eine Berechnung der Aufenthaltstage vor. Dazu gehören
Anreise- und Abreisetag
alle Anwesenheitstage vor, während und unmittelbar nach der Arbeitstätigkeit wie beispielsweise Wochenenden und Feiertage
Anwesenheitstage bei Arbeitsunterbrechungen wie Streiks
Urlaubstage, die der Mitarbeiter unmittelbar vor, während oder direkt nach der Arbeitstätigkeit im Entsendungsland verbringt
Liegen im festgelegten Berechnungszeitraum mehr als 183 Aufenthaltstage im Tätigkeitsstaat vor, steht dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Der Berechnungszeitraum kann je nach Doppelbesteuerungsabkommen das Kalenderjahr, ein davon abweichendes Steuerjahr oder ein flexibler Zeitraum von zwölf Monaten sein.
Mit der Schweiz, Frankreich und Österreich gibt es eine Grenzgängerregelung, die die 183-Tage-Regelung ausschließt. Das betrifft Grenzgänger, nämlich Arbeitnehmer, die in der Grenzregion eines Staates wohnen und in einem Nachbarstaat dauerhaft (länger als 183 Tage) ihrer Arbeit nachgehen. Sie pendeln täglich zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz hin und her. Laut Grenzgängerregelung übt in diesen Fällen nicht der Tätigkeitsstaat, sondern der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht aus, obwohl eine dauerhafte Auslandstätigkeit vorliegt.
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