Durch die Corona-Pandemie sind seit Anfang des Jahres Arbeitnehmer und Selbstständige vermehrt im Homeoffice tätig. Es stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Kosten für die Tätigkeit im Büro zuhause in der Steuererklärung angesetzt werden können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen.
Durch die Corona-Pandemie sind seit Anfang des Jahres Arbeitnehmer und Selbstständige vermehrt im Homeoffice tätig. Es stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Kosten für die Tätigkeit im Büro zuhause in der Steuererklärung angesetzt werden können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen.
Grundsätzlich sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer laut Einkommensteuergesetz nicht mehr abziehbar. Es sei denn, es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und das Arbeitszimmer wird rein für berufliche oder betriebliche Tätigkeiten genutzt. Ersteres ist bereits durch die Anweisung des Arbeitgebers erfüllt.
Um die übrigen Voraussetzungen zu erfüllen, muss es sich um einen separaten Raum handeln, der überwiegend betrieblich oder beruflich genutzt wird. Ein Schreibtisch in Wohnräumen stellt somit kein Arbeitszimmer dar. Für den Fall, dass Räume gemischt genutzt werden, ist zu überlegen, ob man, für die Dauer des Homeoffice, Gegenstände des privaten Gebrauchs aus dem Raum entfernt.
Der Abzug des Arbeitszimmers ist der Höhe nach auf 1.250,00 Euro jährlich begrenzt. Diese Begrenzung wird ausgesetzt, falls das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt (z. B. bei Lehrern oder Personen, die im Vertrieb tätig sind.
Falls die Bedingungen erfüllt sind, können folgende Kosten in der Steuererklärung angesetzt werden:
Abgesehen vom Arbeitszimmer können auch noch weitere Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden. So kann man auch die Kosten für Telefon, Internet und Büromaterial ansetzen. Der Arbeitnehmer kann sich diese Belastungen steuerfrei bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Kosten oder maximal 20,00 Euro monatlich erstatten lassen. Sollte der Ausgleich nicht durch den Arbeitgeber stattfinden, so ist es möglich, diese Kosten in der Steuererklärung zum Ansatz zu bringen. Je nach Finanzamt und Bearbeiter werden die Kosten bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Gesamtaufwands anerkannt.
Um den Anteil für die abziehbaren Aufwendungen zu ermitteln, wird die Fläche des beruflich genutzten Büroraums in das Verhältnis zur Gesamtwohnfläche gesetzt.
Beispiel: Gesamtwohnfläche 100 qm, Bürofläche 10 qm, Mietkosten 1.000 Euro
Der Anteil des Büros an der Gesamtwohnfläche liegt bei 10 Prozent. Somit sind monatlich 100 Euro der Mietkosten für das Arbeitszimmer anzusetzen. Stromkosten, Heizung, Wasser, Kanal und Müllgebühren können ebenfalls anteilig mit 10 Prozent der Gesamtkosten in der Steuererklärung zum Abzug gebracht werden.
Die Summe der Kosten können Arbeitnehmer in der Anlage N der Steuererklärung eintragen. Freiberuflich tätige Personen oder Gewerbetreibende können diese Auslagen als Betriebsausgaben in ihrer Gewinnermittlung geltend machen.
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