Steuerliche Maßnahmen wegen Corona: Entlastungen für Unternehmen (Teil 1)

In Deutschland gibt es verschiedene steuerliche Hilfsmaßnahmen, die Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler in der Corona-Krise unterstützen und ihnen eine bessere Liquidität verschaffen sollen. Dies geschieht durch die Erstattung und Anpassung von Steuervorauszahlungen, Steuersenkungen, Steuerfreistellungen, Stundungen und die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen. Das Ziel besteht darin, dass Steuerpflichtige Erstattungen früher erhalten, weniger Steuern zahlen und fällige Steuern später entrichten.

In Deutschland gibt es verschiedene steuerliche Hilfsmaßnahmen, die Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler in der Corona-Krise unterstützen und ihnen eine bessere Liquidität verschaffen sollen. Dies geschieht durch die Erstattung und Anpassung von Steuervorauszahlungen, Steuersenkungen, Steuerfreistellungen, Stundungen und die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen. Das Ziel besteht darin, dass Steuerpflichtige Erstattungen früher erhalten, weniger Steuern zahlen und fällige Steuern später entrichten.

Steuerliche Entlastung für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler

Unternehmen und deren Beschäftigte steuerlich zu entlasten, ist eine Form, wie die Politik auf die großen Herausforderungen der Coronavirus-Krise in der Wirtschaft reagiert. Demnach können Betriebe und Selbstständige einige steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben vom 19. März 2020 diese steuerpolitischen Regelungen getroffen:

  • Zinsfreie Stundungen von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer beantragen: Demnach können Steuerpflichtige, die unmittelbar und in nicht unerheblichem Maß betroffen sind, bis zum 31. Dezember 2020 eine Stundung fälliger Steuern beantragen, für deren Verwaltung die Landesfinanzbehörden zuständig sind. Damit ermöglicht der Staat auf Antrag zinsfreie Stundungen von Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer.
  • Vorauszahlungen anpassen: In gleicher Weise können Steuerpflichtige erreichen, dass die Behörde die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer anpasst. Sie müssen bei der Antragstellung den Wert der eingetretenen Schäden nicht einzeln belegen. Diese Anpassungsmöglichkeit kommt Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern entgegen. Ein Verzicht auf die Verrechnung von Stundungszinsen ist regelmäßig möglich. Betreffen die Anträge Stundungen oder Vorauszahlungen nach dem 31. Dezember 2020, muss der Steuerpflichtige besondere Gründe darlegen.
  • Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Bis zum 31. Dezember 2020 sollen die Finanzämter Vollstreckungsmaßnahmen von rückständigen Stundungen aussetzen. Dies gilt dann, wenn der betroffene Schuldner unmittelbar und in nicht unerheblichem Ausmaß betroffen ist. Der Vollstreckungsschuldner kann diesen Umstand dem Finanzamt mitteilen, um die Vollstreckungsmaßnahme zu vermeiden.
  • Säumniszuschläge für Steuern erlassen: Darüber hinaus erlassen die Finanzämter bis zum 31. Dezember 2020 die Säumniszuschläge für fällige Steuern. Bei den Verspätungszuschlägen gibt es bis dato keine Ankündigung. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die Finanzämter mit Fristverlängerungsanträgen nicht allzu streng umgehen werden. Insgesamt sind die zuständigen Finanzämter dazu angewiesen, keine strengen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht, Stundungen, Anpassungen oder Vollstreckungsaussetzungen zu bewilligen.

Gewerbesteuer: Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages

Auch die obersten Landesfinanzbehörden haben steuerliche Hilfsmaßnahmen per Erlass vom 19. März 2020 angekündigt. Demnach können Steuerpflichtige den Gewerbesteuermessbetrag im Zusammenhang mit Gewerbesteuer-Vorauszahlungen bis zum 31. Dezember 2020 auf Antrag herabsetzen lassen. Auch hier ist ein fehlender Einzelnachweis der entstandenen Schäden kein Ablehnungsgrund. Betroffene müssen die Stundungs- und Erlassanträge an die Gemeinden stellen, wenn diese für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständig sind.

Liquiditätshilfe: Erstattung von Vorauszahlungen aus 2019 und 2020

Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise im aktuellen Jahr Verluste einfahren werden, bekommen eine Liquiditätshilfe, indem sie Verluste pauschal mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnen. Demnach können sich Betriebe und Selbstständige Steuervorauszahlungen, die sie für 2019 und 2020 geleistet haben, erstatten lassen. Dies erfolgt auf Antrag beim zuständigen Finanzamt und auf Basis eines pauschal berechneten Verlustes für das Jahr 2020. Mit dieser Erstattung soll die Liquidität für Wirtschaftstreibende und Selbstständige in Handel, Gastronomie und Kultur verbessert werden.

Quellen:

Bundesfinanzministerium

Bundesfinanzministerium


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