In Deutschland gibt es verschiedene steuerliche Hilfsmaßnahmen, die Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler in der Corona-Krise unterstützen und ihnen eine bessere Liquidität verschaffen sollen. Dies geschieht durch die Erstattung und Anpassung von Steuervorauszahlungen, Steuersenkungen, Steuerfreistellungen, Stundungen und die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen. Das Ziel besteht darin, dass Steuerpflichtige Erstattungen früher erhalten, weniger Steuern zahlen und fällige Steuern später entrichten.
In Deutschland gibt es verschiedene steuerliche Hilfsmaßnahmen, die Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler in der Corona-Krise unterstützen und ihnen eine bessere Liquidität verschaffen sollen. Dies geschieht durch die Erstattung und Anpassung von Steuervorauszahlungen, Steuersenkungen, Steuerfreistellungen, Stundungen und die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen. Das Ziel besteht darin, dass Steuerpflichtige Erstattungen früher erhalten, weniger Steuern zahlen und fällige Steuern später entrichten.
Unternehmen und deren Beschäftigte steuerlich zu entlasten, ist eine Form, wie die Politik auf die großen Herausforderungen der Coronavirus-Krise in der Wirtschaft reagiert. Demnach können Betriebe und Selbstständige einige steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben vom 19. März 2020 diese steuerpolitischen Regelungen getroffen:
Auch die obersten Landesfinanzbehörden haben steuerliche Hilfsmaßnahmen per Erlass vom 19. März 2020 angekündigt. Demnach können Steuerpflichtige den Gewerbesteuermessbetrag im Zusammenhang mit Gewerbesteuer-Vorauszahlungen bis zum 31. Dezember 2020 auf Antrag herabsetzen lassen. Auch hier ist ein fehlender Einzelnachweis der entstandenen Schäden kein Ablehnungsgrund. Betroffene müssen die Stundungs- und Erlassanträge an die Gemeinden stellen, wenn diese für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständig sind.
Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise im aktuellen Jahr Verluste einfahren werden, bekommen eine Liquiditätshilfe, indem sie Verluste pauschal mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnen. Demnach können sich Betriebe und Selbstständige Steuervorauszahlungen, die sie für 2019 und 2020 geleistet haben, erstatten lassen. Dies erfolgt auf Antrag beim zuständigen Finanzamt und auf Basis eines pauschal berechneten Verlustes für das Jahr 2020. Mit dieser Erstattung soll die Liquidität für Wirtschaftstreibende und Selbstständige in Handel, Gastronomie und Kultur verbessert werden.
Quellen:
Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Kolpingring 18
82041 Oberhaching
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr
Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.
Telefon: 089/62816960
Copyright © 2023 steuerberater-muenchen.de.
Alle Rechte vorbehalten.
Design und Programmierung webart-IT UG (haftungsbeschränkt)