Der Unterschied zwischen direkten und indirekten Steuern

Steuern im Sinne der Abgabenordnung (AO) sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an denen das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Auch Ein- und Ausfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes gelten als Steuern.  

Steuern im Sinne der Abgabenordnung (AO) sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an denen das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Auch Ein- und Ausfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes gelten als Steuern.

Zur Steuererhebung sind nur öffentlich-rechtliche Gemeinwesen berechtigt. Hierunter fallen alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände), aber auch die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.

Der Unterschied zwischen Steuern, Gebühren und Beiträgen

Abzugrenzen von Steuern sind Gebühren und Beiträge. Gebühren sind Geldleistungen, die einen Aufwand der öffentlichen Hand decken sollen, welcher dem Gebührenschuldner individuell zugerechnet werden kann. Beiträge sind demgegenüber Geldleistungen, die die öffentliche Hand zur Finanzierung einer Einrichtung erhebt, wobei unerheblich ist, ob der Abgabenschuldner die betreffende öffentliche Einrichtung auch tatsächlich in Anspruch nimmt.

Zu beachten gilt, dass neben der Steuer auch noch steuerliche Nebenleistungen erhoben werden können. Dies sind Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b AO), Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO, Zinsen (§§ 233-237 AO), Säumniszuschläge (§ 240 AO), Zwangsgelder (§ 239 AO) sowie Kosten (§§ 89, 178, 178a, §§ 337-345 AO).

Übersicht über direkte und indirekte Steuern

Bei direkten Steuern sind Steuerschuldner – also der gesetzlich zur Zahlung der Steuer Verpflichtete – und Steuerträger – also der wirtschaftlich Belastete – identisch. Eine Übertragung der Steuerzahlung auf Dritte ist nicht möglich. Direkte Steuern sind gemäß der Abgabenordnung Besitz-, Real - und Verkehrssteuern und werden auf Einkommen und Vermögen erhoben.

So sind bei indirekten Steuern Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch. Das heißt, hier wird die Steuer nicht vom Steuerträger direkt abgeführt, sondern indirekt vom Steuerschuldner. Unter die indirekten Steuern fallen die Umsatzsteuer sowie Verbrauchssteuern.

Beispiele für direkte Steuern

Besitzsteuern als direkte Steuerart knüpfen an Vermögen oder den Ertrag an und werden von den Ländern, d.h. durch Finanzämter verwaltet. Beispiele hierfür sind:

  • Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) 
  • Körperschaftsteuer 
  • Solidaritätszuschlag 
  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer.

Unter Realsteuern fallen Kirchen- und Erbschaftsteuer.

Verkehrssteuern knüpfen an bestimmte Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs an und werden ebenso von den Ländern, also den Finanzämtern verwaltet. Hierunter fallen Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbankabgabe, Versicherungssteuer und Feuerschutzsteuer.

Beispiele für indirekte Steuern

Wie oben beschrieben fallen unter die indirekten Steuern Umsatzsteuer und Verbrauchssteuern. Letztere sind Abgaben, welche den Verbrauch bestimmter Waren belasten. Die Steuerlast soll den Verbraucher treffen, die Erhebung der Steuern selbst erfolgt jedoch beim Hersteller oder beim Handel. Der Steuerschuldner wälzt im Gegenzug die Steuern auf den Verbraucher ab.

Gemäß der Vertragshoheit lassen sich vier Arten von Verbrauchsteuern unterscheiden. In die erste Art fallen Verbrauchsteuern, deren Aufkommen dem Bund zusteht:

  • Tabaksteuer
  • Branntweinsteuer
  • Zwischenerzeugnissteuer 
  • Schaumweinsteuer
  • Mineralölsteuer 
  • Stromsteuer
  • Alkopopsteuer
  • Kaffeesteuer.

Die zweite Art stellen diejenigen Verbrauchsteuern dar, deren Aufkommen den Bundesländern zusteht. Dies trifft nur auf die Biersteuer zu. Das Aufkommen der dritten Verbrauchsteuerart steht Bund und Ländern gemeinsam zu. Zu dieser Gruppe gehört die Einfuhrumsatzsteuer. Schließlich fließt das Aufkommen der vierten und letzten Art von Verbrauchsteuern an Gemeinden oder Gemeindeverbände. Zu dieser Gruppe gehören insbesondere Getränkesteuer, Vergnügungssteuer, Hundesteuer, Jagd- und Fischereisteuer oder Zweitwohnsitzsteuer.  


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