Ob absichtlich oder versehentlich begangen – eine Steuerhinterziehung kann noch nach mehreren Jahren geahndet werden. Früher oder später gibt es jedoch Erleichterung, denn die gesetzliche Verjährung sorgt dafür, dass Sie vom Finanzamt nicht unbegrenzt für Ihre Fehler in der Steuererklärung belangt werden können. Doch wann beginnt die Verjährung eigentlich und wann endet die Verjährungsfrist?
Ob absichtlich oder versehentlich begangen – eine Steuerhinterziehung kann noch nach mehreren Jahren geahndet werden. Früher oder später gibt es jedoch Erleichterung, denn die gesetzliche Verjährung sorgt dafür, dass Sie vom Finanzamt nicht unbegrenzt für Ihre Fehler in der Steuererklärung belangt werden können. Doch wann beginnt die Verjährung eigentlich und wann endet die Verjährungsfrist?
Wenn Sie Steuern hinterzogen haben, müssen Sie zwischen zwei Arten der Verjährungsfrist unterscheiden:
Haben Sie eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerverkürzung begangen, gilt zunächst die Strafverfolgungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Frist beginnt, sobald Sie nach Abgabe Ihrer falschen Steuererklärung Ihren Steuerbescheid erhalten haben. Nach dem Ablauf der Verjährung können Sie nicht mehr strafrechtlich belangt werden.
Das Recht unterscheidet im Steuerrecht wiederum zwei Arten der Verjährung:
Beispiel: Herr Müller erhielt seinen Steuerbescheid am 15. Juni 2011. Am 17. September 2018 deckt der Staatsanwalt die Steuerhinterziehung auf. Das deutsche Recht sieht nun keine strafrechtliche Verfolgung mehr vor, denn die Straftat ist bereits verjährt. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei einer Steuerhinterziehung jedoch zehn Jahre und ist somit noch nicht abgelaufen. Das Finanzamt kann die festgesetzte Steuer somit noch korrigieren und einen neuen Steuerbescheid an die Adresse des Herrn Müller schicken. Er muss die hinterzogenen Steuern nachzahlen, ebenso wie Verzugszinsen.
Tritt ein Grund für das Einsetzen der Ablaufhemmung ein, wird der Ablauf der Frist nach hinten verschoben. Mögliche Gründe sind beispielsweise:
Jeder Steuerpflichtige sollte wissen, dass er eine Selbstanzeige nur noch abgeben kann, solange die Steuerstraftat durch das Finanzamt nicht entdeckt wurde. Nur dann kann sich die strafbefreiende Wirkung entfalten.
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