Wenn eine Erbengemeinschaft gemeinsam Eigentum am Nachlass eines Verstorbenen erwirbt, lassen Probleme und Meinungsverschiedenheiten nur selten auf sich warten. Besonders problematisch wird es im Fall eines vererbten Grundstücks. Besteht zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Uneinigkeit darüber, wie mit dem sich im Nachlass befindlichen Grundstück verfahren werden soll, dann kann die Erbengemeinschaft in der Regel nicht weiter fortbestehen, sondern muss aufgelöst werden.
Wenn eine Erbengemeinschaft gemeinsam Eigentum am Nachlass eines Verstorbenen erwirbt, lassen Probleme und Meinungsverschiedenheiten nur selten auf sich warten. Besonders problematisch wird es im Fall eines vererbten Grundstücks. Besteht zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Uneinigkeit darüber, wie mit dem sich im Nachlass befindlichen Grundstück verfahren werden soll, dann kann die Erbengemeinschaft in der Regel nicht weiter fortbestehen, sondern muss aufgelöst werden. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die wichtigsten Wege und Voraussetzungen für die Auflösung der Erbengemeinschaft. Zudem soll auch auf folgende Aspekte eingegangen werden:
Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn entweder per gesetzlicher Erbfolge oder per Verfügung des Erblassers mehrere Erben eingesetzt werden. Die Erbengemeinschaft erwirbt gemeinsam Eigentum am Nachlass und kann nur gemeinsam, d.h. einstimmig, Verfügungen diesbezüglich treffen. Wenn also Unstimmigkeiten herrschen, wie weiter mit dem ererbten Objekten verfahren werden soll, empfiehlt sich die Auflösung der Erbengemeinschaft. Jedoch muss grundsätzlich auch hierüber Einigkeit herrschen, sodass eine einseitige Auflösung der Erbengemeinschaft durch eines ihrer Mitglieder nicht möglich ist.
Grundsätzlich gilt, dass vor der Auflösung der Erbengemeinschaft in jedem Fall der Wert des Nachlasses zu ermitteln ist. In diesem Zusammenhang steht der Erbengemeinschaft umfangreiches Auskunftsrecht gegenüber Banken, dem Erbschaftsbesitzer, Hausgenossen oder auch Miterben zu. Erwirbt eine Erbengemeinschaft Eigentum an einem Grundstück, so kommt eine Eintragung ins Grundbuch in Betracht. Wenn der Antrag auf Eintrag ins Grundbuch innerhalb von zwei Jahren nach Eintreten des Erbfalls gestellt wird, so fallen hierfür keine Kosten oder Gebühren an.
Bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt die Verwaltung des Erbes gemeinschaftlich. Dies bedeutet, dass Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mit einfacher Stimmenmehrheit der Erben getroffen werden können, Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung jedoch nur einstimmig möglich sind. Maßnahmen der Notverwaltung kann jedoch jeder Miterbe selbstständig treffen. Trägt ein Miterbe im Rahmen der Verwaltung Aufwendungen, so kann er sich die Kosten von den Miterben nach diesen Maßgaben unmittelbar ersetzen lassen. Erträge aus dem Nachlass stehen der Erbengemeinschaft ebenfalls gemeinschaftlich zu, jedoch werden diese erst mit der Gesamtauseinandersetzung geteilt, es sei denn, diese wäre nach §2038 BGB für längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen.
Grundsätzlich gilt: Eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist immer einer erzwungenen Auseinandersetzung und einer dann folgenden, oftmals sehr langwierigen und kostspieligen gerichtlichen Auseinandersetzung im Rahmen einer Erbteilungsklage vorzuziehen. Wichtig: Vor der Auflösung einer Erbengemeinschaft müssen unbedingt die mit dem Erbe verbundenen Verbindlichkeiten erfüllt werden. Ansonsten treten sehr strenge Haftungsregeln in Kraft.
Einvernehmlich geschieht die Auflösung der Erbengemeinschaft entweder durch einen gemeinsamen Verkauf an Dritte oder durch die Übernahme der Anteile der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft durch ein Mitglied. In letzterem Fall werden die anderen Mitglieder für ihre Anteile ausbezahlt. Herrscht keine Einigkeit, so kann beispielsweise zunächst durch das Nachlassgericht eine Vermittlung angestrebt werden.
Um einvernehmliche Auseinandersetzungen zu begünstigen und nicht zusätzlich durch die Zahlung einer Steuer zu erschweren, hat der Gesetzgeber eine attraktive Ausnahmeregelung getroffen: Erfolgt bei erworbenen Immobilien eine einvernehmliche Übertragung der Anteile der einzelnen Mitglieder auf einen Erben, so ist dieser von der Zahlung der Grunderwerbssteuer befreit.
Wenn Sie die Auflösung der Erbengemeinschaft erzwingen: Beachten Sie die Kosten und Risiken, insbesondere bei Grundstücken!
Kann keine Einigung erzielt werden, so lässt sich die Teilung der Erbengemeinschaft durch eine gerichtliche Erbteilungsklage herbeiführen. Häufiger ist jedoch der Fall, dass eine Teilversteigerung des Erbes angestrebt wird. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft ist berechtigt, einen Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen, so dass dann das Erbe gerichtlich meistbietend verkauft wird. Liegt ein solcher Antrag bei vererbten Grundstücken vor, so veranlasst das Gericht sofort eine entsprechende Eintragung ins Grundbuch. Da jedoch der Ablauf des Verfahrens sowie der Erlös der Versteigerung äußerst schwer berechenbar sind, können hier mitunter unliebsame Überraschungen und Verkaufserlöse deutlich unter Wert auf die Erbengemeinschaft warten. Daher sollte die Teilversteigerung nur als allerletzte Notlösung in Betracht gezogen werden. Vor allem bei Grundstücken besteht hier ein erhebliches Risiko, denn nicht selten liegt der in der Versteigerung erzielte Erlös deutlich unter dem ermittelten Verkehrswert des Grundstücks, so dass die Erbengemeinschaft bei einer einvernehmlichen Auflösung deutlich besser gefahren wäre.
Insbesondere sollte bedacht werden, dass das gerichtliche Verfahren auch äußerst kostenintensiv ist und das Mitglied der Erbengemeinschaft, welches den Antrag auf Teilversteigerung stellt, die Kosten für das Verfahren vorstrecken muss - was jedoch am Ende mit dem erzielten Erlös verrechnet wird.
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