Immer dann, wenn mehr als eine Person den Nachlass eines Verstorbenen erbt, liegt eine Erbengemeinschaft vor. Die Erbengemeinschaft umfasst also einen Erben sowie mindestens einen weiteren Miterben. In der Praxis ist diese Konstellation oftmals mit einigem Konfliktpotenzial behaftet, so dass es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den an einer Erbengemeinschaft beteiligten Personen kommt.
Immer dann, wenn mehr als eine Person den Nachlass eines Verstorbenen erbt, liegt eine Erbengemeinschaft vor. Die Erbengemeinschaft umfasst also einen Erben sowie mindestens einen weiteren Miterben. In der Praxis ist diese Konstellation oftmals mit einigem Konfliktpotenzial behaftet, so dass es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den an einer Erbengemeinschaft beteiligten Personen kommt. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, die es im Zusammenhang mit einer Erbengemeinschaft zu beachten gilt.
Sind mehrere Erben vorhanden, geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen einschließlich etwaiger Verbindlichkeiten auf die Erbengemeinschaft über. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft wird in diesem Fall anteilig Eigentümer des Nachlasses. Dies bedeutet, dass die Miterben gemeinschaftlich Eigentümer aller Gegenstände im Nachlass werden und keine Verteilung der Gegenstände auf die Einzelpersonen erfolgt. Verfügungen über die Gegenstände im Nachlass können innerhalb der Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich getroffen werden. Somit ist für jede Verfügung die Zustimmung aller weiteren Erben erforderlich. Zudem kann ein einzelner Erbe auch keine Ansprüche geltend machen, welche der Erbengemeinschaft insgesamt zustehen. Eine einzelne Person kann ohne Zustimmung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft nur notwendige Verfügungen treffen, wobei solche nicht zu Lasten der anderen Erben gehen dürfen. Entsprechend ist dies in §2038 Abs. 1 BGB ausdrücklich geregelt.
Grundsätzlich gilt, dass jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft auf der gleichen Stufe wie allen anderen Miterben steht. Dies bedeutet jedoch ausdrücklich nicht, dass alle Miterben auch den gleichen Erbanteil haben. Hat der Verstorbene keine Verfügung, etwa im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags, getroffen, so greift die in den §§1924 ff. BGB geregelte Erbfolge, welche zwischen den unterschiedlichen Verwandtschaftsgraden der Miterben unterscheidet und diesen entsprechend unterschiedliche Anteil am Nachlass zuspricht.
Innerhalb einer Erbengemeinschaft ist es üblicherweise das Ziel, den Nachlass schnellstmöglich zu verteilen. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, wobei die Regeln des §2042 BGB anzuwenden sind. Zunächst ist hierbei das Erbe in Natur zu teilen und jeder Miterbe entnimmt für sich aus dem Nachlass Gegenstände. Ist eine Teilung nicht möglich, beispielsweise wenn der Nachlass nur aus einem einzigen großen Gegenstand besteht, so ist ein Verkauf oder eine Zwangsversteigerung erforderlich.
Wenn eine einvernehmliche Auflösung der Erbengemeinschaft nicht möglich ist, kann das Nachlassgericht als vermittelnde Stelle angerufen werden, um eine Schlichtung herbeizuführen. Wenn jedoch auch nur ein Miterbe den Vermittlungsvorschlag des Nachlassgerichts ablehnt, kommt keine Einigung und somit keine Auflösung der Erbengemeinschaft zu Stande. Die Erhebung einer Erbauseinandersetzungsklage ist in diesem Fall das letzte mögliche Mittel, um zu einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu gelangen.
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