Was darf die Steuerfahndung?

Die Steuerfahndung und die Verfolgung von Steuerstraftaten finden als Themen in der Öffentlichkeit regelmäßig ein hohes Maß an Beachtung. Nicht zuletzt spektakuläre Erfolge bei der Verfolgung prominenter Steuerstraftaten haben hierzu einen erheblichen Beitrag geleistet. Immer wieder wurde in diesem Zusammenhang die Frage thematisiert, was die Steuerfahndung eigentlich darf.

Die Steuerfahndung und die Verfolgung von Steuerstraftaten finden als Themen in der Öffentlichkeit regelmäßig ein hohes Maß an Beachtung. Nicht zuletzt spektakuläre Erfolge bei der Verfolgung prominenter Steuerstraftaten haben hierzu einen erheblichen Beitrag geleistet. Immer wieder wurde in diesem Zusammenhang die Frage thematisiert, was die Steuerfahndung eigentlich darf. Die folgenden Ausführungen sollen einen einleitenden Überblick über alles Wissenswerte zur Steuerfahndung liefern: Was ist die Steuerfahndung, was darf sie und wofür ist sie zuständig. Dieser Artikel bildet zudem den Auftakt zu einer ausführlichen Artikelserie über die Maßnahmen der Steuerfahndung. Diese werden in den kommenden Wochen im Rahmen dreier großer thematischer Blöcke detailliert dargestellt.  

Zuständigkeiten der Steuerfahndung

Die Steuerfahndung ist in organisatorischer Hinsicht den jeweiligen Landesfinanzbehörden unterstellt. Rechtliche Grundlage für die Arbeit der Steuerfahndung ist die Abgabenordnung (AO). §208 AO definiert die Aufgaben der Steuerfahndung: Diese bestehen in der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle, der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen in den Verfahren. Organisatorisch finden sich Steuerfahndungsstellen an bestimmten Finanzämtern.   

Zu beachten ist, dass die Steuerfahndung ausschließlich für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bezüglich den Steuern zuständig ist, welche von den Bundesländern erhoben werden. Handelt es sich um Ermittlungen im Zusammenhang mit vom Bund erhobenen Steuern, Zöllen und Abgaben, so ist die Zollfahndung zuständig.   

Rechte und Pflichten der Steuerfahndung

Beamten der Steuerfahndung stehen bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie sie polizeiliche Behörden und Beamte nach den Vorschriften der Strafprozessordnung genießen. Dies umfasst das Recht des ersten Zugriffs, der vorläufigen Festnahme, der Vernehmung des Beschuldigten, der Anhörung von Zeugen und der Durchführung von Durchsuchungen, Beschlagnahmen sowie Maßnahmen der Überwachung der Telekommunikation. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme kann bei Gefahr im Verzug angeordnet werden, ebenso kann die Steuerfahndung die Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen durchsehen.  

Gleichzeitig stehen der Steuerfahndung auch Kompetenzen der Finanzbeamten im Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren zu, so dass ihr eine rechtliche Doppelfunktion zukommt: Einerseits hat die Steuerfahndung eine steuerrechtliche Funktion, andererseits hat sie eine steuerstrafrechtliche Funktion.  

Welche der beiden Funktionen jeweils wahrgenommen wird, ist seitens der Steuerfahndung vor jedem Tätigwerden hinreichend zu klären, denn hiervon hängt wiederum entscheidend ab, welche Rechte und Pflichten die Beschuldigten bzw. Steuerpflichtigen ihr gegenüber haben. Ist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, so wird die Steuerfahndung nur noch entsprechend der Rechtsgrundlagen der Strafprozessordnung tätig. Ist das Steuerstrafverfahren jedoch eingestellt, so darf sich die Steuerfahndung bei der Einholung von Auskünften nicht auf die strafprozessualen Normen berufen, sondern kann nur noch auf der Basis rein steuerrechtlicher Normen tätig werden.   

Nach der Durchführung von Ermittlungen muss die Steuerfahndung die für die Besteuerung relevanten Prüfungsfeststellungen und gegebenenfalls die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen in einem Prüfungsbericht festhalten.  

Maßnahmen der Steuerfahndung

Drei der gängigsten Maßnahmen, die die Steuerfahndung bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Kompetenzen durchführen kann, sind:  

  • Durchsuchung und Beschlagnahme
  • Kontopfändung
  • Untersuchungshaft  

Diese Maßnahmen werden in separaten Artikeln in den kommenden Wochen jeweils im Detail dargestellt. Insbesondere geben wir Tipps und Hilfestellungen, wie sich Betroffene und Beschuldigte zu verhalten haben.     

Foto: AndreyPopov/iStock.com


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