Einige Unternehmen praktizieren bereits die digitale Buchhaltung. Sie erfassen alle Buchungen und Belege papierlos, um sie elektronisch zu archivieren. Bei der digitalen Buchhaltung stellt sich für Unternehmer die Frage, welche gescannten Dokumente sie nach der Digitalisierung vernichten dürfen und welche Belege sie als Papieroriginale aufbewahren müssen.
Einige Unternehmen praktizieren bereits die digitale Buchhaltung. Sie erfassen alle Buchungen und Belege papierlos, um sie elektronisch zu archivieren. Bei der digitalen Buchhaltung stellt sich für Unternehmer die Frage, welche gescannten Dokumente sie nach der Digitalisierung vernichten dürfen und welche Belege sie als Papieroriginale aufbewahren müssen.
Grundsätzlich dürfen Unternehmen die Papieroriginale zu bereits eingescannten Rechnungen und Buchhaltungsunterlagen vernichten (§§ 239 Absatz 4 und 257 Absatz 3 HGB; § 147 Absatz 2 AO), vorausgesetzt sie halten die Vorschriften zur elektronischen Archivierung kaufmännischer Belege ein. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, bei denen die Papieroriginale dem Finanzamt vorzulegen sind. Diese Aufbewahrungspflicht im Original betrifft insbesondere diese Unterlagen:
Alle anderen Originalunterlagen können aus Sicht des Handels- und Steuerrechts vernichtet werden.
Unternehmen, die die eingescannten Belege elektronisch aufbewahren, müssen einige Punkte einhalten:
Unternehmer müssen alle Unterlagen so abspeichern, dass sie nachweisen können, woher der Beleg stammt. Die maschinelle Auswertbarkeit verlangt, dass man im kompletten Dokument die Suchfunktion nutzen kann. Zusätzlich muss eine Filter-, Sortier- und Verknüpfungsfunktion möglich sein.
Mit einer ordnungsgemäßen Verfahrensdokumentation müssen Unternehmen die Nutzung von Software und Hardware dokumentieren sowie die entsprechenden Abläufe beschreiben. Es muss nachvollziehbar sein, welches Dokument wann und von wem gescannt wurde. Für die Verfahrensdokumentation sind auf Basis der GoBD diese Schritte vorgesehen:
Unternehmen müssen eine Organisationsanweisung erstellen, die diese Fragen beantwortet:
Halten Unternehmen diese Grundsätze bei der Archivierung digitaler Dokumente ein, dürfen sie die Papieroriginale aus steuerrechtlicher Sicht vernichten.
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