Einkommensteuerpauschalierung bei Geschenken

In drei Grundsatzurteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Pauschalierung der Einkommensteuer für Zuwendungen und Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer nur dann in Betracht kommt, wenn die Geschenke beim Empfänger (Geschäftsfreund / Arbeitnehmer) zu einkommensteuerbaren und grund-sätzlich auch einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

In drei Grundsatzurteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Pauschalierung der Einkommensteuer für Zuwendungen und Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer nur dann in Betracht kommt, wenn die Geschenke beim Empfänger (Geschäftsfreund / Arbeitnehmer) zu einkommensteuerbaren und grund-sätzlich auch einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

Hintergrund: Unternehmer können Sachzuwendungen oder Geschenke an Geschäftsfreunde einer pauschalen Einkommensteuer von 30 % unterwerfen und damit die Besteuerung für den Geschäftsfreund übernehmen. Gleiches gilt bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Unabhängig davon sind Geschenke an Geschäftsfreunde nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Anschaffungskosten für die Geschenke pro Geschäftsfreund und Jahr € 35,00 übersteigen.

Die Streitfälle im Einzelnen:

Im ersten Fall gewährte ein Konzern sowohl seinen inländischen als auch seinen ausländischen Arbeitnehmern Sachzuwendungen zusätzlich zum Lohn. 34 % der Zuwendungen entfielen auf die ausländischen Arbeitnehmer.

Im zweiten Fall nahmen Arbeitnehmer an einer Begleitfahrt auf einer Segelyacht im Rahmen der Kieler Woche teil, um die ebenfalls eingeladenen Kunden des Arbeitgebers während der Begleitfahrt zu beraten und zu betreuen.

Im dritten Fall machte ein Unternehmer seinen Geschäftsfreunden Geschenke, deren Anschaffungskosten sowohl über als auch unter dem Betrag von € 35,00 lagen.

Das Finanzamt ging in allen drei Fällen von Sachzuwendungen bzw. Geschenken aus und schlug dem jeweiligen Unternehmer eine pauschale Versteuerung mit 30 % vor. Nach den entsprechenden Anträgen der Unternehmer erließ das Finanzamt Nachforderungsbescheide, in denen es die Einkommensteuer mit dem Pauschsteuersatz erhob.

Entscheidungen: Der BFH gab den Klagen in den ersten beiden Fällen statt und verwies den dritten Fall an das Finanzgericht zurück:

• Die Pauschalierung für Zuwendungen und Geschenke setzt voraus, dass der Empfänger dadurch steuerbare und grundsätzlich auch steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Die Pauschalierung ist nämlich nur eine bestimmte Erhebungsform der Einkommensteuer und setzt damit Einkünfte beim Empfänger voraus, deren Steuerlast der Unternehmer übernimmt. Die Pauschalierungsregelung schafft also keine eigenständige Steuerpflicht.

Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Der BFH widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung, die es für unerheblich hält, ob die Zuwendung beim Empfänger zu Einkünften führt.

Für die drei entschiedenen Streitfälle bedeutet dies:

  • Im ersten Fall ist die Pauschalierung auf die Zuwendungen an die inländischen Arbeitnehmer beschränkt – denn die Zuwendungen an die ausländischen Kollegen führen in Deutschland nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften.
  • Im zweiten Fall war eine Pauschalierung hinsichtlich der Arbeitnehmer unzulässig. Denn deren Teilnahme an der Begleitfahrt lag im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, sodass ein lohnsteuerrechtlicher Vorteil gar nicht vorlag. Der BFH machte deutlich, dass eine Tätigkeit für den Arbeitgeber nicht etwa deshalb zu Arbeitslohn führt, weil sie in einer touristischen oder attraktiven Umgebung zu erbringen ist. Nicht zu beanstanden war dagegen die Pauschalierung hinsichtlich der Zuwendungen, die den eingeladenen Geschäftsfreunden zugute kamen.
  • Im dritten Fall lagen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung dem Grunde nach vor, da es sich um Geschenke handelte. Das Finanzgericht muss allerdings noch prüfen, ob und inwieweit es sich um Geldgeschenke handelte (eine Pauschalierung wäre bei Geldgeschenken unzulässig) und ob die Geschenke bei den Empfängern zu Betriebseinnahmen führten – nur dann wäre eine Pauschalierung zulässig.
  • Nach Auffassung des BFH spielt der Wert des Geschenks keine Rolle. Sofern der Empfänger dadurch Einkünfte erzielt, kommt eine Pauschalierung in Betracht. Dies gilt auch für sog. Streuwerbeartikel (Geschenke bis zu einem Wert von maximal € 10,00), die nach Auffassung der Finanzverwaltung der Einfachheit halber außen vor bleiben. Der BFH hält es ebenfalls für zulässig, dass die Teilnahme an einem Geschäftsessen – ebenfalls entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – zu einer Pauschalierung führen kann.

Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Während die ersten beiden Entscheidungen erfreulich sind, vertritt das Gericht im dritten Urteil eine strengere Auffassung als die Finanzverwaltung, die immerhin Streuwerbeartikel und Einladun-gen zu Geschäftsessen nicht als pauschalierbare Zuwendungen und Geschenke ansieht. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die neue Rechtsprechung reagiert.

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