Gibt ein Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung ab, in der er seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwirft, kann dies als Option zur Regelbesteuerung zu verstehen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Kleinunternehmer zu Unrecht davon ausging, die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten zu haben.
Gibt ein Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung ab, in der er seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwirft, kann dies als Option zur Regelbesteuerung zu verstehen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Kleinunternehmer zu Unrecht davon ausging, die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten zu haben.
Hintergrund: Kleinunternehmer, die jährlich Umsätze von bis zu € 17.500,00 erbringen, brauchen keine Umsatzsteuer abzuführen. Sie können aber zur sogenannten Regelbesteuerung optieren und unterliegen dann ebenso der Umsatzsteuer wie „normale“ Unternehmer – sie können dann auch Vorsteuer geltend machen. Diese Option bindet den Kleinunternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Haben sie die Umsatzgrenze im Vorjahr überschritten, sind sie im laufenden Jahr zur Regelbesteuerung verpflichtet; ein Wahlrecht besteht dann nicht mehr.
Streitfall: Ein Kleinunternehmer erzielte im Jahr 2005 steuerpflichtige Umsätze von ca. € 16.000,00. Er ging versehentlich davon aus, dass bei der Prüfung der Umsatzgrenze die Umsatzsteuer von damals 16 % (ca. € 2.500,00) mit zu berücksichtigen sei. Deshalb war er der Auffassung, seinen Kleinunternehmerstatus ab 2006 wegen Überschreitung der Umsatzgrenze verloren zu haben. Er gab daher sowohl für 2006 als auch für 2007 Umsatzsteuerklärungen ab, in denen er seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwarf und Vorsteuer geltend machte. Nachdem die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2006 und 2007 bestandskräftig geworden waren, beantragte er die Herabsetzung der Umsatzsteuer für 2007 auf € 0,00 mit der Begründung, dass er immer noch Kleinunternehmer sei.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das stattgebende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück:
• Zwar kann ein Kleinunternehmer auch dadurch zur Regelbesteuerung optieren, dass er eine Umsatzsteuererklärung abgibt, in der er seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwirft und Vorsteuer geltend macht.
• Im Streitfall konnte allerdings nicht abschließend festgestellt werden, ob die Umsatzsteuererklärung für 2006 als Option zur Regelbesteuerung zu verstehen war. Bei der erforderlichen Auslegung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So sind z. B. auch die Aktenvermerke des Finanzamts zu würdigen. Sollte das Finanzamt beispielsweise ebenfalls zu Unrecht angenommen haben, dass der Kläger bereits im Jahr 2005 die Umsatzgrenze von € 17.500,00 überschritten hatte, hätte es die Umsatzsteuererklärung für 2006 nicht als Option zur Regelbesteuerung verstehen dürfen. Denn dann wäre der Kläger aus der (fehlerhaften) Sicht des Finanzamts ohnehin zur Versteuerung seiner Umsätze verpflichtet gewesen. Unbeachtlich für die Auslegung ist, ob der Kläger eine Option zur Regelbesteuerung überhaupt abgeben wollte. Denn ein Erklärungsbewusstsein ist aus zivilrechtlicher Sicht kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung.
Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass die Umsatzsteuererklärung für 2006 als Option zur Regelbesteuerung zu verstehen war, kann der Kläger diese Option nicht mehr zurücknehmen oder anfechten – er bleibt für fünf Kalenderjahre an diese Option gebunden.
Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass Kleinunternehmer in jedem Fall zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind; denn nur so kann das Finanzamt prüfen, ob dieser seinen Status als Kleinunternehmer behält. Der Kleinunternehmer muss in der Umsatzsteuererklärung – wenn er nicht zur Regelbesteuerung optieren will – darauf hinweisen, dass er Kleinunternehmer ist. Unterwirft er seine Umsätze hingegen der Umsatzsteuer, kann dies als Option zur Regelbesteuerung zu verstehen sein.
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