Ein Paar konsumiert gemeinsam eine Luxuskreuzfahrt, deren Kosten der Mann für sich und seine Partnerin übernimmt. In diesem Fall können Fragen zu einer Schenkungsteuerpflicht auftreten.
Ein Paar konsumiert gemeinsam eine Luxuskreuzfahrt, deren Kosten der Mann für sich und seine Partnerin übernimmt. In diesem Fall können Fragen zu einer Schenkungsteuerpflicht auftreten.
M buchte eine Luxuskreuzfahrt für sich und seine Lebenspartnerin N zum Preis von 500.000 Euro. Für Zusatzleistungen wie Verpflegung und Ausflüge fielen weitere 45.000 Euro an, deren Abrechnung über das Bordkonto funktionierte. M zahlte die gesamten Reiseaufwendungen von N. Er meldete eine Zuwendung an seine Lebensgefährtin in Höhe von knapp 25.000 Euro und wollte dafür die Schenkungsteuer übernehmen. Das Finanzamt ging aber von einem steuerpflichtigen Erwerb von circa 300.000 Euro aus (die Hälfte der Gesamtreisekosten zuzüglich der Aufwendungen für Verpflegung und Ausflüge). Dabei unterschied es zwischen Buchung der Kreuzfahrt (500.000 Euro), Ausflügen und Verpflegung (45.000 Euro) und Flug (900 Euro).
Die Klage des M vor dem Finanzgericht war erfolgreich. M habe seiner Lebenspartnerin zwar ein eigenes Forderungsrecht auf Durchführung der Luxuskreuzfahrt gewährt, über das dieselbe aber nicht frei verfügen konnte. Laut Finanzgericht Hamburg sei das Mitnehmen auf die Reise nicht als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz zu werten. Die Voraussetzung der Bereicherung sei nicht erfüllt. Es liege keine Schenkung, sondern eine Gefälligkeit vor, die M vornehmlich im eigenen Interesse gewährt habe.
Der Bundesfinanzhof hob den Steuerbescheid bereits deshalb auf, weil er inhaltlich unbestimmt war und damit nicht die Anforderungen des § 119 Absatz 1 AO erfüllte (Urteil des BFH vom 16. September 2020, II R 24 /18). Die einzelnen Zuwendungen wurden nicht konkret angeführt, weshalb der Bescheid wegen Nichtigkeit aufzuheben war. Die Leistungen im Rahmen der Luxuskreuzfahrt seien nicht als einheitliche Zuwendung zu werten, sondern als selbstständige Einzelleistungen. Demnach sei zwischen den Kosten für die Kabinen und jenen Leistungen, die auf dem Bordkonto verbucht wurden (zum Beispiel Restaurantbesuche, Frisör, Wellnessanwendungen, Fitness und Ausflüge) klar zu differenzieren. Auch wenn der Geschenkgeber die Aufwendungen aufgrund eines einheitlichen Schenkungsversprechens gewährt hat, liege kein einheitlicher Steuerentstehungszeitpunkt vor. Die einzelnen Leistungen seien vielmehr zu unterschiedlichen Zeitpunkten erbracht worden.
Demnach müsse das Finanzamt bei jeder Einzelleistung prüfen, ob dieselbe der Schenkungsteuer unterliegt. Für die Leistungen, die an Bord erbracht wurden, stehe eine Steuerbefreiung wegen Unterhaltsleistungen (§ 13 Absatz 1 Nr. 12 ErbStG) oder Gelegenheitsgeschenken (§ 13 Absatz 1 Nr. 14 ErbStG) im Raum. Für eine Schätzung gebe es keinen Grund, zumal sich die einzelnen Leistungszeitpunkte dank Bordkonto leicht ermitteln lassen. Das Finanzamt müsse die Steuer für jede Zuwendung gesondert festsetzen. Der BFH sprach sich dafür aus, dem Steuerbescheid eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Zuwendungen beizufügen und eine differenzierte Neufestsetzung vorzunehmen.
Dies entspricht dem Bestimmtheitserfordernis, das Steuerbescheide erfüllen müssen. Mehrere Steuerfälle sind entweder in separaten Bescheiden abzuhandeln oder in einem Schriftstück, das die jeweiligen Tatbestände detailliert bezeichnet und für jeden einzelnen Sachverhalt die Steuer gesondert anführt. Andernfalls ist der Steuerbescheid wegen fehlender Bestimmtheit nichtig.
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