Einteilung der Steuerklassen

Bei der Einteilung der Steuerklassen ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 7. Mai 2013 die bis dato bestehende Ungleichbehandlung zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärt hat, da diese gemäß der Argumentation des Gerichts einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darstellte. Damit finden die Regelungen des Einkommensteuergesetzes bezüglich Ehen und Ehegatten auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz Anwendung. Die folgende Einteilung in Steuerklassen gilt somit analog auch für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. 

Bei der Einteilung der Steuerklassen ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 7. Mai 2013 die bis dato bestehende Ungleichbehandlung zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärt hat, da diese gemäß der Argumentation des Gerichts einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darstellte. Damit finden die Regelungen des Einkommensteuergesetzes bezüglich Ehen und Ehegatten auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz Anwendung. Die folgende Einteilung in Steuerklassen gilt somit analog auch für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Wer fällt unter welche Steuerklasse?

Die Einteilung der Arbeitnehmer in Steuerklassen bewirkt, dass unterschiedliche Einkommenstarife der Grund- und der Splittingtabelle und die verschiedenen Frei- und Pauschalbeträge bereits in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet werden können. Dies erleichtert den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber an die für den Arbeitnehmer gebildete Steuerklasse gebunden, auch wenn diese falsch ist.

In die Steuerklasse I fallen einerseits Arbeitnehmer, die ledig oder geschieden sind und andererseits Arbeitnehmer, die zwar verheiratet sind, aber von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben oder deren Ehegatte im Ausland lebt. Schließlich fallen auch verwitwete Arbeitnehmer hierunter, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2014 verstorben ist. Auch Kinder von nicht verheirateten Eltern sind der Steuerklasse I zuzurechnen.

In die Steuerklasse II fallen Arbeitnehmer, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € jährlich zusteht. Voraussetzung für den Erhalt des Entlastungsbetrags ist, dass der alleinstehende Arbeitnehmer mit seinem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung hat.

Die Steuerklasse III umfasst verheiratete Arbeitnehmer, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,sofern der Ehegatte im Inland lebt und der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder für ihn die Steuerklasse V gebildet worden ist. Auch verwitwete Arbeitnehmer fallen hierunter, wenn der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2013 verstorben ist und die Ehegatten zum Todeszeitpunkt im Inland und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Die Steuerklasse IV gilt für die unter die Steuerklasse III fallenden verheirateten Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. Die Ehegatten können wählen, ob sie beide die Steuerklasse IV oder die Kombination der Steuerklassen III und V wählen wollen.

Die Steuerklasse V tritt an Stelle der Steuerklasse IV ein, wenn der andere Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten die Steuerklasse III annimmt.

Die Steuerklasse VI wird dann relevant, wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen steht. Der erste Arbeitgeber, d.h. derjenige, von dem der Arbeitnehmer den höheren Lohn erhält, nimmt dann den Abzug der Lohnsteuer nach derjenigen Steuerklasse vor, die dem steuerlichen Familienstand des Arbeitnehmers entspricht. Der bzw. die weiteren Arbeitgeber nehmen dann den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vor.

Wie ändere ich die Steuerklasse?

Wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers ändern oder die Voraussetzungen für die Einteilung in eine für den Arbeitnehmer ungünstigere Steuerklasse eintreten, so muss der Arbeitnehmer dies dem Finanzamt mitteilen und die Steuerklasse ändern lassen. Reduziert sich die Zahl der Kinderfreibeträge, so muss der Arbeitnehmer analog hierzu beim Finanzamt eine Anpassung der Kinderfreibeträge erwirken.

Seit dem 1. Januar 2011 ist nicht mehr die Gemeinde, sondern das Finanzamt für die Änderung der Steuerklasse zuständig. Ab 1. Januar 2015 kann die Änderung der Steuerklasse nur noch einmal und nur bis zum 30. November 2015 vorgenommen werden. Ausnahmen gelten nur, wenn die Änderung beantragt wird, weil ein Ehegatte keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist. Eine Änderung der Steuerklassen abweichend von den oben genannten Bedingungen ist auch dann möglich, wenn sich die Ehegatten dauerhaft getrennt haben oder ein Arbeitsverhältnis nach Arbeitslosigkeit oder Elternzeit wieder aufgenommen wird.

Wie berechnen Ehepartner Ihre Steuerklasse?

Für den Fall, dass die Ehepartner die Kombination der Steuerklassen III und V vornehmen, gilt Folgendes: Als Lohnsteuer wird nach dem für die Steuerklasse V entwickelten Tarif grundsätzlich der Betrag erhoben, der sich ergibt, wenn von der für den gemeinsamen Arbeitslohn der Ehegatten geschuldeten Lohnsteuer die vom unter die Steuerklasse III fallenden Ehegatten entrichtete Steuer abgezogen wird.

Da der Arbeitgeber nur den Arbeitslohn des Ehegatten kennt, der bei ihm selbst angestellt ist, gilt hierbei eine gesetzliche Fiktion: Bei dem unter die Steuerklasse V fallenden Ehegatten wird unterstellt, dass sein Arbeitslohn 40% des Arbeitslohns beider Ehegatten beträgt. Wenn der Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten weniger als 40% des gemeinsamen Arbeitslohns der Ehegatten beträgt, wird folglich eine zu geringe Lohnsteuer erhoben. Die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer wird nach dem Ende des Kalenderjahres im Wege der Veranlagung zur Einkommenssteuer nacherhoben. Wenn beide Ehegatten unter die Steuerklasse IV fallen, wird - da die bezogenen Arbeitslöhne in der Regel voneinander abweichen - meist eine zu hohe Lohnsteuer einbehalten, welche dann im Rahmen einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer zu erstatten ist.

Sinnvoll ist es, dass verheiratete Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn in etwa gleich hoch ist, die Bildung der Steuerklasse IV bei beiden Ehegatten beantragen. Wenn jedoch der Arbeitslohn erheblich voneinander abweicht, also der geringer verdienende Ehegatte weniger als 40% des gemeinsamen Bruttoeinkommens bezieht, so sollte eine Kombination aus den Steuerklassen III und V gewählt werden, wobei der geringer verdienende Ehegatte unter die Steuerklasse V einzuteilen ist. Zu beachten ist aber, dass es hierbei zu einer Pflichtveranlagung zur Einkommenssteuer und damit zu Nachzahlungen kommen kann.

Alternativ zu der Einteilung der Ehegatten in die Steuerklasse IV oder die Kombination der Steuerklassen III und V kann auf Antrag das sog. Faktorverfahren zur Anwendung kommen. Dies gilt als Steuerklassenwechsel. Das Finanzamt ermittelt bei diesem Verfahren die Einkommensteuer, die sich für beide Ehegatten nach der Splittingtabelle ergeben würde, wobei die im Einzelfall in Betracht kommenden Steuerermäßigungen berücksichtigt werden. Dieser Betrag wird ins Verhältnis gesetzt zu der Lohnsteuer, welche sich als Summer der Lohnsteuer bei der jeweiligen Anwendung der Steuerklasse IV bei den Ehegatten ergibt. Hieraus wird ein Faktor ermittelt, der kleiner als eins ist. Der Arbeitgeber des jeweiligen Ehegatten ermittelt dann für diesen Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und wendet hierauf anschließend den maßgeblichen Faktor an.  


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