Entwarnung bei umsatzsteuerlichen Gutschriften

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich aktuell zur umsatzsteuerlichen Behand-lung von Gutschriften geäußert.

Hintergrund: In der Praxis gibt es zwei Arten von Gutschriften:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich aktuell zur umsatzsteuerlichen Behand-lung von Gutschriften geäußert.

Hintergrund: In der Praxis gibt es zwei Arten von Gutschriften:

• Zum einen die sogenannte kaufmännische Gutschrift, mit der der Unternehmer seine bisherige Rechnung zu Gunsten des Kunden korrigiert. Eine solche Gutschrift wird mitunter auch als „Storno“ bezeichnet.
• Zum anderen die umsatzsteuerliche Gutschrift, mit der der Leistungs-empfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer abrechnet. Eine solche Gutschrift hat die Wirkung einer Rechnung und ermöglicht dem Gutschriftaussteller den Vorsteuerabzug. Seit dem 1. 7. 2013 muss diese Gutschrift zwingend als „Gutschrift“ bezeichnet werden; die Bezeichnung z. B. als „Abrechnung“ oder „Honorarrechnung“ genügt nicht.

Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF stellt nun zum einen klar, dass die Bezeichnung einer kaufmännischen Gutschrift (d. h. Rechnungskorrektur) als „Gutschrift“ allein nicht dazu führt, dass der Unternehmer die in der kaufmännischen Gutschrift gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer erneut an das Finanzamt abführen muss. Eine solche Rechnungskorrektur stellt keine Rechnung im Sinne einer umsatzsteuerlichen Gutschrift dar, sodass kein unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer vorliegt.

Zum anderen ist es unschädlich, wenn in einer umsatzsteuerlichen Gutschrift, mit der also gegenüber dem leistenden Unternehmer abgerechnet wird, statt des Begriffs „Gutschrift“ ein vergleichbarer ausländischer Begriff eines anderen EU-Staates verwendet wird, z. B. „self-billing“ (englisch) oder „autofacturation“ (französisch).

Zu beachten ist, dass der Begriff „Gutschrift“ bzw. ein vergleichbarer ausländischer Begriff auch dann verwendet werden muss, wenn in einem Dokument sowohl über Leistungen des Geschäftspartners (umsatzsteuerliche Gutschrift) als auch über eigene Leistungen (typische Rechnung) abgerechnet wird. Dem BMF zufolge muss in diesem Fall auch deutlich werden, welche Leistungen vom Geschäftspartner erbracht wurden und welche Leistungen der Unternehmer selbst erbracht hat. Eine Saldierung und Verrechnung der gegenseitig erbrachten Leistungen ist nicht zulässig.

Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Das BMF-Schreiben sorgt für Entspannung. Denn nach der neuen Gesetzeslage seit dem 01.07. 2013 war unklar, ob allein die Bezeichnung einer kaufmännischen Gutschrift als „Gutschrift“ dazu führt, dass die Umsatzsteuer erneut abgeführt werden muss. Man befürchtete, dass eine solche Rechnungskorrektur mit einer umsatzsteuerlichen Gutschrift verwechselt werden könnte. Diese Gefahr besteht nach dem aktuellen BMF-Schreiben nicht mehr.

Die Verwendung eines ausländischen Begriffs für „Gutschrift“ wird in der Praxis bei Abrechnungen (d. h. umsatzsteuerlichen Gutschriften) gegenüber einem Geschäftspartner in einem anderen EU-Staat in Betracht kommen; denn dieser wird den deutschen Begriff „Gutschrift“ in der Regel nicht verstehen. Auch hier sorgt das BMF für Klarheit, indem es deutlich macht, dass ein vergleichbarer ausländischer Begriff verwendet werden darf.

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