Erbschaftssteuer in der Erbengemeinschaft: Besonderheiten beim Vorausvermächtnis

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, sobald der Erblasser verstirbt und mehrere Erben hinterlässt. Sie besteht solange, bis das Erbe auseinandergesetzt und die Erbanteile verteilt sind. Doch wie wirkt sich die Erbengemeinschaft auf die zu zahlende Erbschaftssteuer aus?

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, sobald der Erblasser verstirbt und mehrere Erben hinterlässt. Sie besteht solange, bis das Erbe auseinandergesetzt und die Erbanteile verteilt sind. Doch wie wirkt sich die Erbengemeinschaft auf die zu zahlende Erbschaftssteuer aus?

Erbengemeinschaft: Erbschaftssteuer fällt einzeln an

Eine Erbengemeinschaft erbt gemeinsam – wird aber nicht gemeinsam besteuert. Für die Ermittlung der Erbschaftssteuer wird zwar die gesamte Erbschaft herangezogen, steuerpflichtig ist aber der einzelne Erbe. Er versteuert seinen Anteil gemäß seiner individuellen Steuerklasse nach Abzug der persönlichen Freibeträge. Zur Ermittlung des persönlichen Erbanteils verwendet man die Erbquote.

Ermittlung der Erbschaftssteuer: Schritt für Schritt

Wer Miterbe in einer Erbengemeinschaft wird, kann seine individuelle Steuerbelastung in der Erbschaftssteuer nach folgendem Schema ermitteln:

  1. Schritt: Zunächst muss der gesamte Wert des Erbes ermittelt werden. Nachlassverbindlichkeiten sind davon abzuziehen.
  2. Schritt: Anhand der Erbquote lässt sich berechnen, wie hoch der persönliche Anteil am Erbe ist. Dabei handelt es sich um die Berechnungsgrundlage für die Erbschaftssteuer.
  3. Schritt: Nun wird der persönliche Freibetrag vom zu versteuernden Anteil am Erbe abgezogen.
  4. Schritt: Der verbleibende Betrag wird anhand des individuellen Steuersatzes versteuert.

Beispiel: Die alleinstehende Witwe Frau Müller verstirbt und hinterlässt ihren drei erwachsenen Söhnen ihr gesamtes Vermögen: eine Immobilie im Wert von 1,2 Millionen Euro sowie Aktien- und Barvermögen im Wert von 800.000 Euro. Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 35.000 Euro sind abzuziehen. Das gesamte Erbe beträgt somit 1.965.000 Euro. Die Erbquote eines jeden Sohnes beträgt 33,33 Prozent, entsprechend einem Drittel des Erbes. Somit entfällt ein Anteil von 655.000 Euro des Erbes auf jeden Sohn. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro verbleiben 255.000 Euro zu versteuern. In Steuerklasse I liegt der Steuersatz für diese Erbschaft bei 11 Prozent. Die Erbschaftssteuer beträgt somit 255.000 Euro x 11 Prozent = 28.050 Euro für jeden Sohn.

Behandlung eines Vorausvermächtnisses in der Erbengemeinschaft

Erhält ein an einer Erbengemeinschaft beteiligter Miterbe ein Vorausvermächtnis und somit einen erhöhten Anteil am Gesamtvermögen, so wirkt sich dies in keiner Weise auf die Besteuerung der Erbengemeinschaft aus. Vielmehr erhöht sich die Erbschaftssteuer für diejenige Person, die das Vorausvermächtnis erhalten hat.

Beispiel: Frau Müller bestimmt, dass ihr erstgeborener Sohn die Aktien im Wert von 200.000 Euro erhalten soll. Dadurch verringert sich die Erbschaft, die der Erbengemeinschaft zufällt, um diesen Betrag. Die Erbschaftssteuer berechnet sich wie folgt:

Zu versteuerndes Erbe                                     1.765.000,00 Euro

Anteil je Sohn (Erbquote 33,33%)                       588.333,33 Euro

Abzug des Freibetrags                                       -400.000,00 Euro

zu versteuernder Betrag je Sohn                        188.333,33 Euro

Erbschaftssteuer je Sohn (11%)                           20.716,67 Euro

Der Sohn, der das Vorausvermächtnis erhalten hat, muss den höheren Betrag versteuern: 188.333,33 Euro + 200.000 Euro = 388.333,33 Euro. Der Steuersatz beträgt nun 15 Prozent, was zu einer Erbschaftssteuer von 58.250 Euro führt.


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