Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, sobald der Erblasser verstirbt und mehrere Erben hinterlässt. Sie besteht solange, bis das Erbe auseinandergesetzt und die Erbanteile verteilt sind. Doch wie wirkt sich die Erbengemeinschaft auf die zu zahlende Erbschaftssteuer aus?
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, sobald der Erblasser verstirbt und mehrere Erben hinterlässt. Sie besteht solange, bis das Erbe auseinandergesetzt und die Erbanteile verteilt sind. Doch wie wirkt sich die Erbengemeinschaft auf die zu zahlende Erbschaftssteuer aus?
Eine Erbengemeinschaft erbt gemeinsam – wird aber nicht gemeinsam besteuert. Für die Ermittlung der Erbschaftssteuer wird zwar die gesamte Erbschaft herangezogen, steuerpflichtig ist aber der einzelne Erbe. Er versteuert seinen Anteil gemäß seiner individuellen Steuerklasse nach Abzug der persönlichen Freibeträge. Zur Ermittlung des persönlichen Erbanteils verwendet man die Erbquote.
Wer Miterbe in einer Erbengemeinschaft wird, kann seine individuelle Steuerbelastung in der Erbschaftssteuer nach folgendem Schema ermitteln:
Beispiel: Die alleinstehende Witwe Frau Müller verstirbt und hinterlässt ihren drei erwachsenen Söhnen ihr gesamtes Vermögen: eine Immobilie im Wert von 1,2 Millionen Euro sowie Aktien- und Barvermögen im Wert von 800.000 Euro. Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 35.000 Euro sind abzuziehen. Das gesamte Erbe beträgt somit 1.965.000 Euro. Die Erbquote eines jeden Sohnes beträgt 33,33 Prozent, entsprechend einem Drittel des Erbes. Somit entfällt ein Anteil von 655.000 Euro des Erbes auf jeden Sohn. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro verbleiben 255.000 Euro zu versteuern. In Steuerklasse I liegt der Steuersatz für diese Erbschaft bei 11 Prozent. Die Erbschaftssteuer beträgt somit 255.000 Euro x 11 Prozent = 28.050 Euro für jeden Sohn.
Erhält ein an einer Erbengemeinschaft beteiligter Miterbe ein Vorausvermächtnis und somit einen erhöhten Anteil am Gesamtvermögen, so wirkt sich dies in keiner Weise auf die Besteuerung der Erbengemeinschaft aus. Vielmehr erhöht sich die Erbschaftssteuer für diejenige Person, die das Vorausvermächtnis erhalten hat.
Beispiel: Frau Müller bestimmt, dass ihr erstgeborener Sohn die Aktien im Wert von 200.000 Euro erhalten soll. Dadurch verringert sich die Erbschaft, die der Erbengemeinschaft zufällt, um diesen Betrag. Die Erbschaftssteuer berechnet sich wie folgt:
Zu versteuerndes Erbe 1.765.000,00 Euro
Anteil je Sohn (Erbquote 33,33%) 588.333,33 Euro
Abzug des Freibetrags -400.000,00 Euro
zu versteuernder Betrag je Sohn 188.333,33 Euro
Erbschaftssteuer je Sohn (11%) 20.716,67 Euro
Der Sohn, der das Vorausvermächtnis erhalten hat, muss den höheren Betrag versteuern: 188.333,33 Euro + 200.000 Euro = 388.333,33 Euro. Der Steuersatz beträgt nun 15 Prozent, was zu einer Erbschaftssteuer von 58.250 Euro führt.
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