Wenn beide Elternteile (fast) zeitgleich oder kurz nacheinander versterben, kann dies Auswirkungen auf die anfallende Erbschaftssteuer haben. Doch was genau passiert eigentlich, wenn zwischen den zwei Todeszeitpunkten nur wenig Zeit liegt? Fällt die Erbschaftssteuer einmal an oder nur zweimal? Der Ehegatte wird selbst zum Erben, wenn der Partner verstirbt, und vermacht das erworbene Vermögen jedoch sogleich weiter. Wie diese Situation zu behandeln ist, hängt davon ab, ob ein Testament vorliegt oder nicht.
Wenn beide Elternteile (fast) zeitgleich oder kurz nacheinander versterben, kann dies Auswirkungen auf die anfallende Erbschaftssteuer haben. Doch was genau passiert eigentlich, wenn zwischen den zwei Todeszeitpunkten nur wenig Zeit liegt? Fällt die Erbschaftssteuer einmal an oder nur zweimal? Der Ehegatte wird selbst zum Erben, wenn der Partner verstirbt, und vermacht das erworbene Vermögen jedoch sogleich weiter. Wie diese Situation zu behandeln ist, hängt davon ab, ob ein Testament vorliegt oder nicht.
Das Ehepaar Müller wird in einen Autounfall verwickelt. Herr Müller stirbt noch am Unfallort, während seine Ehefrau ins Krankenhaus eingeliefert wird, wo sie einen Tag später ihren schweren Verletzungen erliegt. Das Ehepaar hinterlässt zwei volljährige Söhne. Ohne Testament wird das Vermögen in Höhe von 1.600.000 Euro gemäß der gesetzlichen Erbfolge vererbt.
Zunächst ist der Sterbefall des Herrn Müller zu betrachten:
Anschließend beerben die Söhne zusätzlich ihre Mutter. Es verbleiben 796.920 Euro Vermögen, die zu gleichen Teilen auf die zwei Erben aufgeteilt werden. Dies entspricht einem Erbe von 398.460 Euro. Dafür können sie erneut den Freibetrag von 400.000 Euro in Anspruch nehmen, wodurch keine Erbschaftssteuer anfällt.
Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein – erst nach dem Ableben beider Gatten erben die Kinder. Hätte das Ehepaar Müller ein Berliner Testament aufgesetzt, sähe die Belastung mit der Erbschaftssteuer deutlich schlechter aus:
Beim Berliner Testament bleiben von den ursprünglichen 1,6 Mio. Euro für jeden Sohn nur 676.930 Euro, insgesamt 246.140 Euro kassiert der Fiskus. Bei der gesetzlichen Erbfolge hingegen verbleiben für jeden Sohn 798.460 Euro, nur 3.080 Euro gehen an den Fiskus.
Aus diesem Grund sollten sich Ehepaare genau überlegen, wie sie ihr Testament aufbauen wollen, denn das Berliner Testament ist zumindest in steuerlicher Hinsicht nicht immer die optimale Lösung. Für die erbenden Kinder gibt es aber doch eine Möglichkeit, um die Steuerbelastung zu senken.
Das Berliner Testament hebelt zunächst das Recht auf einen Pflichtteil der Kinder aus. Wenn beide Elternteile kurz nacheinander sterben, können sie für den ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern. Dadurch verringert sich das tatsächliche Erbe des etwas länger überlebenden Ehegatten und dadurch auch die anfallende Erbschaftssteuer. Ebenso fällt die Erbschaft im zweiten Erbfall geringer aus, was wiederum die Steuerbelastung senkt.
Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Kolpingring 18
82041 Oberhaching
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr
Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.
Telefon: 089/62816960
Copyright © 2023 steuerberater-muenchen.de.
Alle Rechte vorbehalten.
Design und Programmierung webart-IT UG (haftungsbeschränkt)