Beide Elternteile versterben kurz nacheinander: Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer

Wenn beide Elternteile (fast) zeitgleich oder kurz nacheinander versterben, kann dies Auswirkungen auf die anfallende Erbschaftssteuer haben. Doch was genau passiert eigentlich, wenn zwischen den zwei Todeszeitpunkten nur wenig Zeit liegt? Fällt die Erbschaftssteuer einmal an oder nur zweimal? Der Ehegatte wird selbst zum Erben, wenn der Partner verstirbt, und vermacht das erworbene Vermögen jedoch sogleich weiter. Wie diese Situation zu behandeln ist, hängt davon ab, ob ein Testament vorliegt oder nicht.

Wenn beide Elternteile (fast) zeitgleich oder kurz nacheinander versterben, kann dies Auswirkungen auf die anfallende Erbschaftssteuer haben. Doch was genau passiert eigentlich, wenn zwischen den zwei Todeszeitpunkten nur wenig Zeit liegt? Fällt die Erbschaftssteuer einmal an oder nur zweimal? Der Ehegatte wird selbst zum Erben, wenn der Partner verstirbt, und vermacht das erworbene Vermögen jedoch sogleich weiter. Wie diese Situation zu behandeln ist, hängt davon ab, ob ein Testament vorliegt oder nicht.

Gesetzliche Erbfolge: So verhält es sich mit der Erbschaftssteuer

Das Ehepaar Müller wird in einen Autounfall verwickelt. Herr Müller stirbt noch am Unfallort, während seine Ehefrau ins Krankenhaus eingeliefert wird, wo sie einen Tag später ihren schweren Verletzungen erliegt. Das Ehepaar hinterlässt zwei volljährige Söhne. Ohne Testament wird das Vermögen in Höhe von 1.600.000 Euro gemäß der gesetzlichen Erbfolge vererbt.

Zunächst ist der Sterbefall des Herrn Müller zu betrachten:

  • Ehefrau:
    50 Prozent von 1.600.000 Euro = 800.000 Euro Erbe
    abzüglich 500.000 Euro Freibetrag
    abzüglich 256.000 Euro Versorgungsfreibetrag
    44.000 Euro sind zu versteuern
    Die Erbschaftssteuer beträgt 3.080 Euro.
  • Söhne: je 25 Prozent von 1.600.000 Euro = 400.000 Euro Erbe, abzüglich 400.000 Euro Freibetrag erben die Söhne steuerfrei

Anschließend beerben die Söhne zusätzlich ihre Mutter. Es verbleiben 796.920 Euro Vermögen, die zu gleichen Teilen auf die zwei Erben aufgeteilt werden. Dies entspricht einem Erbe von 398.460 Euro. Dafür können sie erneut den Freibetrag von 400.000 Euro in Anspruch nehmen, wodurch keine Erbschaftssteuer anfällt.

Berliner Testament: Nachteile bei der Erbschaftssteuer

Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein – erst nach dem Ableben beider Gatten erben die Kinder. Hätte das Ehepaar Müller ein Berliner Testament aufgesetzt, sähe die Belastung mit der Erbschaftssteuer deutlich schlechter aus:

  1. Schritt: Frau Müller beerbt Herrn Müller.
    Die Ehefrau erbt 1.600.000 Euro. Abzuziehen sind wiederum Freibeträge in Höhe von 756.000 Euro, sodass der zu versteuernde Betrag 844.000 Euro beträgt. Es sind 160.360 Euro zu zahlen. Es verbleibt ein Vermögen in Höhe von 1.439.640 Euro.
  2. Schritt: Die Söhne beerben Frau Müller.
    Das Vermögen von 1.439.640 Euro wird zu gleichen Teilen auf die zwei Söhne aufgeteilt, was einem Anteil von je 719.830 Euro entspricht. Abzüglich der 400.000 Euro Freibetrag sind jeweils 319.820 Euro zu versteuern. Jeder Sohn muss 42.900 Euro Erbschaftssteuer zahlen.

Beim Berliner Testament bleiben von den ursprünglichen 1,6 Mio. Euro für jeden Sohn nur 676.930 Euro, insgesamt 246.140 Euro kassiert der Fiskus. Bei der gesetzlichen Erbfolge hingegen verbleiben für jeden Sohn 798.460 Euro, nur 3.080 Euro gehen an den Fiskus.

Ein Schlupfloch aus der hohen Steuerbelastung

Aus diesem Grund sollten sich Ehepaare genau überlegen, wie sie ihr Testament aufbauen wollen, denn das Berliner Testament ist zumindest in steuerlicher Hinsicht nicht immer die optimale Lösung. Für die erbenden Kinder gibt es aber doch eine Möglichkeit, um die Steuerbelastung zu senken.

Das Berliner Testament hebelt zunächst das Recht auf einen Pflichtteil der Kinder aus. Wenn beide Elternteile kurz nacheinander sterben, können sie für den ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern. Dadurch verringert sich das tatsächliche Erbe des etwas länger überlebenden Ehegatten und dadurch auch die anfallende Erbschaftssteuer. Ebenso fällt die Erbschaft im zweiten Erbfall geringer aus, was wiederum die Steuerbelastung senkt.


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