Da hinterlässt der Verstorbene den Hinterbliebenen eine Immobilie – und dann stellt sich heraus, dass diese hoch verschuldet ist. Unterläge das Erbe nun in voller Höhe der Erbschaftssteuer, so würde das für viele Erben den Ruin bedeuten. Deshalb hat der Gesetzgeber mit § 10 ErbStG die Möglichkeit geschaffen, Nachlassverbindlichkeiten vom Erbe abzuziehen und so die Steuerlast zu senken. Doch welche Positionen zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten und lassen sich abziehen?
§ 10 ErbStG sieht vor, dass der Teil des Erbes steuerpflichtig ist, an dem sich der Erbe bereichert. Dies ist jedoch nicht die gesamte Erbschaft, sondern der steuerpflichtige Erwerb abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 – 3 ErbStG.
Es lassen sich verschiedene Arten von Nachlassverbindlichkeiten unterscheiden:
Erblasserschulden haben bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen bestanden. Da der Erbe für diese aufkommen muss, mindern sie die Erbschaft und somit auch die Erbschaftssteuer. Hierzu zählen beispielsweise:
Erbschaftsabwicklungskosten sind bei der Erbschaftssteuer abzugsfähig. Dabei handelt es sich um Kosten, die dem Erben entstehen, wenn der Nachlass abgewickelt, geregelt und verteilt wird. Beispiele für Erbschaftsabwicklungskosten:
Zu den Bestattungskosten zählen unter anderem die Kosten für:
Der Gesetzgeber ermöglicht es, für diese Kosten eine Pauschale in Höhe von 10.300 Euro zur Anwendung zu bringen, ohne hierfür Nachweise vorlegen zu müssen. Sind die tatsächlichen Kosten höher, können auch diese zum Abzug gebracht werden, deren Höhe ist dann aber über entsprechende Belege nachzuweisen.
Erbfallschulden werden durch den Erbfall selbst verursacht. Macht der Erblasser im Testament Auflagen oder hinterlässt ein Vermächtnis, können dem Erben Kosten entstehen, um diese Anforderungen gerecht zu werden. Diese sind als Erbfallschulden abzugsfähig. Auch geltend gemachte Pflichtteils- oder Erbersatzansprüche zählen hierzu.
Ebenfalls abzugsfähig sind Nachlassverbindlichkeiten, die entstehen, um den Erben ihren Erwerb zu verschaffen. Hierzu gehören beispielsweise Aufwendungen für die Ermittlung der Erben oder eine rechtliche Beratung oder Prozesskosten zur Erlangung des Erwerbs. Auch wenn anderen Personen eine Abfindung für einen Erbverzicht gezahlt wird, kann diese als Minderung für die Erbschaftssteuer angesetzt werden.
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