Erbschaftssteuererklärung: Abgabe, Formulare und Inhalte

Erben und Vermächtnisnehmer müssen den Erwerb, den ihnen ein Erblasser hinterlassen hat, beim Finanzamt anzeigen. Erhalten diese Erwerber eine entsprechende Aufforderung, sind sie dazu verpflichtet, eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen.

Erben und Vermächtnisnehmer müssen den Erwerb, den ihnen ein Erblasser hinterlassen hat, beim Finanzamt anzeigen. Erhalten diese Erwerber eine entsprechende Aufforderung, sind sie dazu verpflichtet, eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen.

Abgabe der Erbschaftssteuererklärung bei Aufforderung durch das Finanzamt

Fordert das Finanzamt einen Erben oder Vermächtnisnehmer dazu auf, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben, muss der Betroffene dieser Anweisung nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn er davon ausgeht, dass keine Erbschaftssteuer fällig wird. Ob ein Betroffener erbschaftssteuerpflichtig ist oder nicht, entscheidet das Finanzamt.

In der Regel bleibt dem Betroffenen ausreichend Zeit, um die Erbschaftssteuererklärung abzugeben, da die Finanzbeamten bei der Fristsetzung großzügig sind. Ist die eingeräumte Frist zu kurz, sollte der Erbe oder Vermächtnisnehmer vor dem Fristablauf einen Antrag auf Fristverlängerung einreichen. Ansonsten drohen ein Verspätungszuschlag oder sogar ein Zwangsgeld.

Amtliche Vordrucke zur Erbschaftssteuererklärung: Mantelbogen ausfüllen und unterschreiben

Die Erbschaftssteuererklärung ist durch Ausfüllen der amtlichen Vordrucke einzureichen. Sie geben die Erbschaftssteuererklärung gemeinsam mit den notwendigen Anlagen und Belegen ab. Im Formular zur Erbschaftssteuererklärung sind der Mantelbogen und die „Anlage Erwerber“ auszufüllen. Der Mantelbogen enthält vor allem Fragen zu diesen Punkten:

  • Zeitpunkt des Todes: als Stichtag für Bewertung und Besteuerung
  • Angaben zum Erblasser
  • Am Erbfall beteiligte Personen: zum Beispiel Erben, Vermächtnisnehmer und Nacherben
  • Nachlassverbindlichkeiten und Schulden des Erblassers: Einige Zeilen des Formulars sind den Schulden des Erblassers und jenen Kosten gewidmet, die durch den Todesfall entstanden sind.
  • Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche und Schenkungen: Diese Verfügungen des Erblassers muss der Betroffene ebenfalls in der Erbschaftssteuererklärung angeben.
  • Hinterlassene Vermögenswerte

Die Betroffenen müssen alle Vermögenswerte anführen, unabhängig davon, ob sie sich im Inland oder Ausland befinden. Dazu zählen

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • Grundvermögen: bebaute und unbebaute Grundstücke
  • Betriebsvermögen aus Gewerbebetrieben und freiberuflicher Tätigkeit bzw. Beteiligungen an Personengesellschaften
  • übriges Vermögen: Kapitalvermögen sowie sonstige Rechte

In den Zeilen des Bereichs „übriges Vermögen“ sind unter anderem Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Guthaben bei Geldinstituten, Bausparguthaben, Steuererstattungsansprüche und andere Kapitalforderungen anzugeben. Des Weiteren müssen die Betroffenen Angaben zum Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen wie beispielsweise Kunstwerken, Schmuck, Kraftfahrzeugen und Booten machen.

„Anlage Erwerber“ abgeben

Zusätzlich zum unterschriebenen Mantelbogen verlangt das Finanzamt für jeden Beteiligten eine separat ausgefüllte „Anlage Erwerber“, die insbesondere diese Punkte abfragt:

  • Angaben zum Erwerber
  • Verwandtschaftsverhältnis
  • Informationen zum Erwerb (Erbanfall oder sonstiger Erwerb)

Außerdem muss der Erwerber alle Schenkungen anführen, die er vom Erblasser erhalten hat.

Anlagen zur Bedarfsbewertung bei bestimmten Vermögenswerten einreichen

Grundsätzlich können die Betroffenen die Erbschaftssteuererklärung ohne fachmännische Unterstützung ausfüllen und einreichen. Handelt es sich bei den geerbten Vermögenswerten um Immobilien, land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften, Anteile an Unternehmen und Gesellschaften oder um Beteiligungen an Fonds kann es hilfreich sein, einen Anwalt oder Notar zu beauftragen.

In diesen Fällen verlangt das Finanzamt neben der eigentlichen Erbschaftssteuererklärung zusätzliche Anlagen, die die Bedarfsbewertung des Vermögens betreffen. Demnach müssen die Betroffenen die geerbten Vermögenswerte (Immobilien und Betriebsvermögen) nach steuerrechtlich zulässigen Methoden bewerten. Hierbei können durch etwaige Steuerbefreiungen und Vergünstigungen Ersparnisse auftreten.


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