Trotz Schätzungsbescheid Strafe wegen Steuerhinterziehung möglich

Was passiert, wenn ein Steuerzahler, der einen Schätzungsbescheid erhält, nur die vom Finanzamt geschätzte Steuerschuld bezahlt, aber keine Steuererklärung einreicht? In diesem Fall kann die Finanzbehörde die Bußgeld- und Strafsachenstelle informieren, weil sie annehmen darf, dass der Betroffene eine Steuerhinterziehung begeht. Hier gilt die Unterstellung, dass die tatsächliche Steuerschuld höher ausfällt als die geschätzte Steuer.

Was passiert, wenn ein Steuerzahler, der einen Schätzungsbescheid erhält, nur die vom Finanzamt geschätzte Steuerschuld bezahlt, aber keine Steuererklärung einreicht? In diesem Fall kann die Finanzbehörde die Bußgeld- und Strafsachenstelle informieren, weil sie annehmen darf, dass der Betroffene eine Steuerhinterziehung begeht. Hier gilt die Unterstellung, dass die tatsächliche Steuerschuld höher ausfällt als die geschätzte Steuer.

Schätzungsbescheid und Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung

Reicht ein Steuerpflichtiger trotz Mahnungen keine Steuererklärung ein, nimmt das Finanzamt eine Schätzung der Einnahmen und Ausgaben vor. Diese Werte münden in den Schätzungsbescheid und können auch zu hoch ausfallen. Betroffene können gegen diesen Bescheid Einspruch erheben und sollten bei dieser Gelegenheit die ausständige Steuererklärung für das jeweilige Jahr nachträglich abgeben. Andernfalls riskieren sie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Die Bezahlung der geschätzten Steuerbeträge bewahrt nicht vor der Strafbarkeit.

Zu niedrige Schätzung: Steuerhinterziehung

Nimmt ein Steuerpflichtiger zu niedrige Schätzungsbeträge im Bescheid hin und gibt er nur bei zu hohen Schätzungen die Steuererklärungen nachträglich ab, kann die Finanzbehörde von einer Steuerhinterziehung ausgehen. Ein ausgestellter Schätzungsbescheid entbindet den Betroffenen nicht von seiner Verpflichtung, eine Steuererklärung einzureichen. Im Falle einer Steuerhinterziehung tritt eine Verlängerung der Verjährungsfrist von vier auf zehn Jahre ein. Diese beginnt mit Beendigung des dritten Jahres, das auf jenes Kalenderjahr folgt, in welchem die Steuer entstanden ist. Demnach kann die Finanzbehörde eine zu niedrige Schätzung über eine sehr lange Zeitspanne rückwirkend hinaufsetzen.

Zu hohe Schätzung: Versuchte Steuerverkürzung

Steuerpflichtige, die die vorgeschriebenen Steuererklärungen nicht abgeben, können sich auch dann strafbar machen, wenn die Werte im Schätzungsbescheid der tatsächlichen Höhe entsprechen oder zu hoch angesetzt sind. In diesem Fall liegt zwar keine Verkürzung von Steuern vor (§ 370 AO), weshalb der Tatbestand einer vollendeten Steuerhinterziehung nicht erfüllt ist. Allerdings begeht der Betroffene eine versuchte Steuerverkürzung, die nach § 370 Absatz 2 AO ebenfalls unter Strafe steht. Beim Versuch der Steuerhinterziehung droht dem Betroffenen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe im Ausmaß von bis zu 75 Prozent des Höchstmaßes. Unterlässt es ein Steuerpflichtiger, die geforderte Steuererklärung abzugeben, erfüllt er regelmäßig die Voraussetzungen einer versuchten Straftat.

Wann ist die Einleitung eines Strafverfahrens wahrscheinlich?

Die Finanzbehörde kann (muss aber nicht) ein Strafverfahren einleiten, wenn der Betroffene eine Steuererklärung verspätet oder gar nicht abgibt. Sie stellt dabei auf das bisherige Verhalten des jeweiligen Steuerpflichtigen ab. Die Einleitung eines Strafverfahrens droht insbesondere dann, wenn der Beschuldigte bereits in früheren Jahren Steuererklärungen mit Verspätung eingereicht hat und deshalb schon mehrmals mit dem Finanzamt in Konflikt geraten ist. Sind bereits wiederholt Schätzungsbescheide ergangen, gilt es als wahrscheinlich, dass die Behörde eine strafrechtliche Verfolgung einleitet. Vorherige Strafen wegen Steuerstraftaten wirken sich ebenfalls negativ aus.


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