Eine Mutter verschenkt nach dem Tod des Ehegatten das geerbte Familienhaus an die Kinder und nutzt es im Rahmen eines Nießbrauchs weiterhin zum Wohnen. Dieses Szenario scheint aus Sicht der Witwe nachvollziehbar zu sein. Aufgrund des Erbschaftssteuerrechts kann eine solche Schenkung allerdings eine Nachzahlungsverpflichtung an das Finanzamt auslösen. Mit anderen Worten: Die Witwe muss nachträglich Erbschaftssteuer entrichten, wie das folgende Beispiel zeigt.
Eine Mutter verschenkt nach dem Tod des Ehegatten das geerbte Familienhaus an die Kinder und nutzt es im Rahmen eines Nießbrauchs weiterhin zum Wohnen. Dieses Szenario scheint aus Sicht der Witwe nachvollziehbar zu sein. Aufgrund des Erbschaftssteuerrechts kann eine solche Schenkung allerdings eine Nachzahlungsverpflichtung an das Finanzamt auslösen. Mit anderen Worten: Die Witwe muss nachträglich Erbschaftssteuer entrichten, wie das folgende Beispiel zeigt.
Eine Frau erbte nach dem Tod ihres Ehegatten im Jahr 2013 dessen Hälfte am Einfamilienhaus und wurde damit Alleineigentümerin dieser Immobilie, ohne Erbschaftssteuer zu entrichten. Eineinhalb Jahre danach verschenkte sie das Einfamilienhaus an ihre Tochter. Die Witwe blieb weiterhin dort wohnen und erhielt ein lebenslanges Wohnrecht (Nießbrauch).
Mit Jahresende 2014 entfiel die Befreiung von der Erbschaftssteuer rückwirkend. Die Klage der Witwe blieb sowohl vor dem Finanzgericht Münster als auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erfolglos. Daher musste die Frau nachträglich Erbschaftssteuer entrichten, zumal sie das Einfamilienhaus zu früh an ihre Tochter übertragen hatte.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 13 Absatz 1 Nr. 4b ErbStG, der für überlebende Ehepartner die Befreiung von der Erbschaftssteuer beim Familienheim regelt. Demnach sind Witwen und Witwer nur dann von der Erbschaftssteuer befreit, wenn das geerbte Eigenheim zehn Jahre in ihrem Eigentum bleibt. Überträgt der überlebende Ehepartner hingegen innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums diese Immobilie an eine dritte Person, entfällt die Erbschaftssteuerbefreiung rückwirkend.
Das ist auch dann der Fall, wenn die Witwe oder der Witwer im Rahmen eines lebenslangen Nießbrauchs das Haus weiterhin für die eigenen Wohnzwecke nutzt. Laut BFH setzt die Erbschaftssteuerbefreiung voraus, dass der überlebende Ehepartner Eigentümer des Objekts bleibt und es selbst zum Wohnen nutzt (Urteil des BFH vom 11. Juli 2019, Az. II R 38 /16). Demnach muss sowohl die Nutzung für eigene Wohnzwecke als auch die Eigentümerschaft des überlebenden Partners vorliegen.
Die Steuerbefreiung zielt darauf ab, das Wohneigentum innerhalb der Familie zu fördern und den entsprechenden Lebensraum zu bewahren. Sie soll zudem Geschäfte mit steuerfrei geerbten Immobilien verhindern.
Demnach muss der überlebende Ehepartner das Familienheim als Eigentümer behalten und für sich selbst zum Wohnen nutzen, um die Erbschaftssteuerbefreiung auskosten zu können. Verschenkt er die Immobilie hingegen innerhalb von zehn Jahren an die Kinder, muss er den Erwerb nachträglich versteuern. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der überlebende Partner bei der Schenkung den lebenslangen Nießbrauch am Familienheim vorbehält.
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