Erleichterungen für Berufsgeheimnisträger, Taxifahrer und Fahrlehrer beim Fahrtenbuch

Ärzte und weitere Berufsgeheimnisträger wie z. B. Anwälte Für Ärzte gelten (nur) die berufsspezifisch bedingten Erleichterungen, die auch für sogenannte Vielfahrer gelten. Die Angabe des Ortes reicht nur dann aus, wenn sich zweifelsfrei aus der Ortsangabe der aufgesuchte Patient ergibt. Bei einem Arzt, der keine Angabe zu den aufgesuchten Patienten eingetragen hatte, hat das Finanzgericht München entschieden, dass die Ortsangabe als Straßenangabe zu erfolgen hätte, wenn davon ausgegangen werden sollte, dass die Patientenbesuche alle am Ort der Praxis stattgefunden hätten (FG München 13 K 1877/04).

Ärzte und weitere Berufsgeheimnisträger wie z. B. Anwälte

Für Ärzte gelten (nur) die berufsspezifisch bedingten Erleichterungen, die auch für sogenannte Vielfahrer gelten. Die Angabe des Ortes reicht nur dann aus, wenn sich zweifelsfrei aus der Ortsangabe der aufgesuchte Patient ergibt. Bei einem Arzt, der keine Angabe zu den aufgesuchten Patienten eingetragen hatte, hat das Finanzgericht München entschieden, dass die Ortsangabe als Straßenangabe zu erfolgen hätte, wenn davon ausgegangen werden sollte, dass die Patientenbesuche alle am Ort der Praxis stattgefunden hätten (FG München 13 K 1877/04).

Die gleichen Anforderungen sind auch von Berufsgeheimnisträgern beim Führen des Fahrtenbuchs zu erfüllen, die an andere Steuerpflichtige gestellt werden. Die verschlüsselte Eintragung der aufgesuchten Mandanten / Patienten und die Beifügung eines Kundenverzeichnisses zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist für Berufsgeheimnisträger obligatorisch.

Ein Fahrtenbuch kann nicht immer unter Verschluss gehalten werden und die Einsichtnahme durch Unbefugte ist somit nicht hinreichend sicher auszuschließen. Jedoch ist eine unbefugte Offenbarung der geheimnisgeschützten Namen und Daten strafbewehrt gem. § 203 StGB. Zwar ist nach herrschender Meinung eine Geheimnisoffenbarung erlaubt, wenn berechtigte Interessen des Berufsgeheimnisträgers vorliegen. Von der Bundessteuerberaterkammer wird es jedoch kritisch gesehen, ob die Offenbarung für Besteuerungszwecke zulässig ist. Für das Besteuerungsverfahren gilt zwar das Steuergeheimnis gem. § 30 AO, jedoch weist dies gegenüber der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht – so die BStBK – aufgrund der Offenbarungsmöglichkeiten gem. § 30 Abs. 4 AO ein niedrigeres Schutzniveau auf und ist daher nicht gleichwertig.

Die Vorlage des Kundenverzeichnisses bei Berufsträgern soll im Rahmen der Betriebsprüfung nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Fahrtenbuchs vorliegen und diese nicht anders auszuräumen sind, so die Verfügung der OFD Frankfurt vom 19.01.2011.

Taxifahrer

In Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ist es bei Fahrten eines Taxifahrers im sogenannten Pflichtfahrgebiet ausreichend, täglich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand mit der Angabe „Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet“ o. Ä. anzugeben. Auf die genaue Angabe des Reiseziels kann nicht verzichtet werden, wenn Fahrten, die über das Pflichtfahrgebiet hinaus gehen, durchgeführt wurden.

Fahrlehrer

In Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Geschäftspartner „Lehrfahrten“, „Fahrschulfahrten“, o. Ä. anzugeben ist für Fahrlehrer ausreichend.

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