Die Kassenführung unterliegt strengen Richtlinien. Seit dem Jahr 2018 gibt es die Kassennachschau, die die Finanzämter im Gegensatz zur steuerlichen Außenprüfung ohne Ankündigung durchführen dürfen. Auch verdeckte Probekäufe und Testbestellungen sind Methoden, die Betriebsprüfer und Steuerfahnder gerne anwenden. Die Kassennachschau richtet sich insbesondere an Unternehmen mit hohen Bargeldumsätzen wie Gastronomie und Einzelhandel.
Die Kassenführung unterliegt strengen Richtlinien. Seit dem Jahr 2018 gibt es die Kassennachschau, die die Finanzämter im Gegensatz zur steuerlichen Außenprüfung ohne Ankündigung durchführen dürfen. Auch verdeckte Probekäufe und Testbestellungen sind Methoden, die Betriebsprüfer und Steuerfahnder gerne anwenden. Die Kassennachschau richtet sich insbesondere an Unternehmen mit hohen Bargeldumsätzen wie Gastronomie und Einzelhandel.
Der verdeckten Prüfung in Form des Testkaufs folgt regelmäßig nach einigen Monaten eine Betriebs- oder Steuerfahndungsprüfung. Bei dieser Gelegenheit kontrolliert der Betriebsprüfer anhand der Kassendaten, ob der damalige Testkauf ordnungsgemäß verbucht wurde oder nicht. Gegenstand der Überprüfung ist, ob der Betroffene die Kasse ordnungsgemäß geführt hat. Eine unrichtige Kassenführung kann sich beispielsweise in diesen Fällen ergeben:
Kassendaten sind nicht im vorgeschriebenen Format auslesbar
fehlerhafte Dokumentation
für bestimmte Umsätze gibt es keine Belege
Konstatiert der Betriebsprüfer eine unrichtige Kassenführung, schätzt er die Umsätze und den Gewinn. Eine solche Schätzung fällt im Vergleich zu den gebuchten Zahlen regelmäßig sehr hoch aus. Deshalb können auf Betroffene empfindliche Steuernachzahlungen (Umsatzsteuer, Einkommenssteuer und Gewerbesteuer) sowie ein Steuerstrafverfahren wegen falscher Kassenführung zukommen.
Betroffene sollten jede Möglichkeit nutzen, um sich schon frühzeitig zu verteidigen. Die ersten Gelegenheiten ergeben sich bereits im Prüfungsverfahren. Der Betriebsprüfer schreibt die Ergebnisse in einem vorläufigen Prüfungsbericht nieder. In der folgenden Stellungnahme kann der Steuerpflichtige darlegen, warum die Schätzung aus seiner Sicht nicht notwendig gewesen wäre oder warum sie zu hoch ist.
Auch bei der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung besteht die Möglichkeit, die eigene Sichtweise darzulegen und eventuell eine Einigung mit dem Finanzamt anzustoßen. Oftmals endet dieser Gesprächstermin damit, dass der Prüfer die Höhe seiner Schätzung noch ändert.
Erlässt das Finanzamt auf Basis der Prüfungsergebnisse einen Steuerbescheid, kann der Betroffene dagegen Einspruch erheben und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Der letztgenannte Antrag verhindert, dass das Finanzamt den Steuerbescheid vollzieht, also die Steuernachzahlung einfordert, solange das Einspruchsverfahren noch nicht beendet ist. Im Einspruch legt der Betroffene die Gründe dar, warum der Steuerbescheid rechtswidrig ist. Für die Begründung kommen zwei Aspekte in Betracht:
Schätzung war unzulässig: Hier geht es um die Frage, ob die Kassenführung tatsächlich nicht ordnungsgemäß war. Mit anderen Worten: War die Schätzung überhaupt zulässig? Aufgrund der strengen Vorgaben für die Kassenführung ist dieser Ansatzpunkt aus Sicht des Betroffenen eher schwierig, weil es meist Beanstandungen gibt.
Schätzung wurde nicht richtig durchgeführt: Dieser Aspekt bietet mehr Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung. Er bezieht sich darauf, ob der Betriebsprüfer die richtige Schätzungsmethode gewählt und angewandt hat.
Bleibt der Einspruch ohne Erfolg, kann der Betroffene eine Klage beim Finanzgericht einbringen, um die Angelegenheit von einem objektiven Richter prüfen zu lassen. Ein solches Gerichtsverfahren ist langwierig und teuer. Im Optimalfall gibt es bereits vorher eine Einigung mit dem Finanzamt.
Zusätzlich benötigt der Steuerpflichtige eine Verteidigungsstrategie für das Steuerstrafverfahren wegen falscher Kassenführung. Idealerweise versucht er durch Verhandlungen mit dem Finanzamt eine Verfahrenseinstellung zu erwirken. Dies kann beispielsweise gegen Zahlung einer Geldauflage erreicht werden.
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