Hat das Finanzamt Hinweise auf ausländische Kapitaleinkünfte, die nicht versteuert wurden, und kann die Höhe der Erträge nicht beziffern, so erfolgt eine Schätzung. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Behörde die Existenz solcher Auslandseinkünfte nachvollziehbar begründen kann. Stützt sich das Finanzamt hingegen auf bloße Indizien, scheidet eine Schätzung ausländischer Kapitaleinkünfte aus.
Hat das Finanzamt Hinweise auf ausländische Kapitaleinkünfte, die nicht versteuert wurden, und kann die Höhe der Erträge nicht beziffern, so erfolgt eine Schätzung. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Behörde die Existenz solcher Auslandseinkünfte nachvollziehbar begründen kann. Stützt sich das Finanzamt hingegen auf bloße Indizien, scheidet eine Schätzung ausländischer Kapitaleinkünfte aus.
Die Anforderungen an eine Schätzung ausländischer Kapitaleinkünfte ergeben sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 20. April 2016, Az. 14 K 14207/15). In diesem Fall nahm das Finanzamt an, dass ein Steuerpflichtiger über ein Depot bei der Liechtensteinischen Landesbank (LLB) verfügte und daraus Kapitalerträge bezog. Der Name dieses Steuerpflichtigen fand sich auf einer sogenannten Steuer-CD.
Als Nachweis für die vermuteten Kapitaleinkünfte legte das Finanzamt lediglich einen Beleg vor, der den vermeintlichen Wert des Depots bei der LLB in ganzen Zahlen ohne Nachkommastellen auswies. Dieser Beleg wies abgesehen von den Wertangaben in ganzen Zahlen unnachvollziehbare Daten und fehlerhafte Adressangaben auf. Das Finanzamt nahm auf Basis dieses einzigen Beleges eine Schätzung der ausländischen Kapitaleinkünfte des Betroffenen vor. Es gab keine weiteren Dokumente mit Hinweisen auf ein Konto des Steuerpflichtigen bei der LLB.
Laut Finanzgericht Berlin-Brandenburg war die Schätzung unzulässig. Es lag kein hinreichender Tatverdacht vor, weshalb die Einstellung des Steuerstrafverfahrens wegen Einkommensteuerhinterziehung folgte.
Den Finanzbehörden kommt die objektive Beweis- und Feststellungslast zu, wenn es um die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes der Einnahmeerzielung geht. Bei Fällen mit Auslandsbezug gibt es keine Beweislastumkehr. Andernfalls müsste nämlich der Steuerpflichtige beweisen, dass eine ausländische Kapitalanlage nicht existiert. Tatsächlich ist ein solcher Negativbeweis unmöglich.
Das Finanzamt darf keine Schätzung vornehmen, wenn es die Existenz ausländischer Kapitaleinkünfte lediglich auf Wahrscheinlichkeitserwägungen stützt. Indizien sind keine geeignete Grundlage, um diese Vorgehensweise zu rechtfertigen. Hier greift ebenso wie im Strafverfahren der Grundsatz: „In dubio pro reo!“ Daher ist auch im Steuerstrafrecht im Zweifel für den Anklagten zu entscheiden.
Das Finanzamt darf ausländische Kapitalerträge nur dann schätzen, wenn hinreichend klar ist, dass solche tatsächlich existieren. Wie hoch diese Kapitalerträge sind, muss nicht bekannt sein. Kann die Behörde nachvollziehbar begründen, dass sich Einnahmen zu einer bestimmten Einkunftsart und zu Konten des Betroffenen zuordnen lassen, ist eine Schätzung möglich, falls es keine anderen Anhaltspunkte gibt, die über die tatsächlichen Einkünfte Aufschluss geben.
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