Nach § 10b Abs. 1 EStG sind Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke steuerlich begünstigt. Mit Zuwendungen sind Spenden und Mitgliedsbeiträge gemeint. Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Betrag von insgesamt 1 Mio. €, bei Ehegatten 2 Mio. € abgezogen werden.
Nach § 10b Abs. 1 EStG sind Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke steuerlich begünstigt. Mit Zuwendungen sind Spenden und Mitgliedsbeiträge gemeint. Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Betrag von insgesamt 1 Mio. €, bei Ehegatten 2 Mio. € abgezogen werden.
Die Steuervergünstigung setzt voraus, dass natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit zumindest zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann
Voraussetzung für den Abzug von Zuwendung ist, dass diese an eine der folgenden Körperschaften geleistet werden:
Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen und für die keine konkrete Gegenleistung gewährt wird. Die Zuwendungen müssen den Spender endgültig wirtschaftlich belasten und zudem für die ideellen Aufgaben der Körperschaft oder einen Zweckbetrieb bestimmt sein. Spenden einer Kapitalgesellschaft an eine gemeinnützige Körperschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen, wenn zwischen dem Spendenempfänger und dem Gesellschafter ein besonderes Näheverhältnis gegeben ist.
Mitgliedsbeiträge sind Zuwendungen, zu denen das Mitglied durch die Satzung verpflichtet ist. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den Sport, kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, die Heimatpflege und Heimatkunde oder Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports) fördern.
Zwei Nachweisarten sind nach § 50 EStDV möglich: Entweder die amtliche Zuwendungsbestätigung oder der Bareinzahlungsbeleg bzw. die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20. Dezember 2008 wurde zusätzlich die Möglichkeit der elektronischen Zuwendungsbestätigung geschaffen. Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung sind unter den folgenden Voraussetzungen ausreichend:
Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Kolpingring 18
82041 Oberhaching
Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr
Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.
Telefon: 089/62816960
Copyright © 2023 steuerberater-muenchen.de.
Alle Rechte vorbehalten.
Design und Programmierung webart-IT UG (haftungsbeschränkt)