Kapitalabfindung einer Pensionszulage

Erhält ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH anlässlich des Verkaufs seiner Beteiligung eine Abfindung von der GmbH für seinen Verzicht auf die Pensionszusage, stellt der Abfindungsbetrag eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn in der Vereinbarung über die Pensionszusage eine Abfindung nicht vereinbart war.

Erhält ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH anlässlich des Verkaufs seiner Beteiligung eine Abfindung von der GmbH für seinen Verzicht auf die Pensionszusage, stellt der Abfindungsbetrag eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn in der Vereinbarung über die Pensionszusage eine Abfindung nicht vereinbart war.

Hintergrund: Eine Pensionszusage kann zwar steuerlich zunächst vorteilhaft sein, weil sie aufgrund der zu passivierenden Pensionsrückstellung den Gewinn der GmbH mindert, ohne dass Liquidität abfließt. Soll die GmbH-Beteiligung jedoch verkauft werden, ist die Pensionszusage oftmals ein Hindernis, da ein Erwerber die GmbH in der Regel ohne Pensionslasten übernehmen möchte. Für den Gesellschafter stellt sich dann die Frage, ob er auf seine Pensionsanwartschaft gegen Zahlung einer Abfindung verzichten sollte.

Streitfall: An einer GmbH waren ein Vater mit 97,6 % und sein Sohn mit 2,4 % beteiligt. Die GmbH hatte im Jahr 1990 dem damals 36 Jahre alten Vater als Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt, nach der er ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente von 6.000 DM erhalten sollte. Im Sommer 2006 wollte der 52 Jahre alte Vater seine GmbH-Beteiligung auf seinen Sohn übertragen. Er verzichtete deshalb auf seinen Pensionsanspruch gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von ca. 170.000 €. Die GmbH behandelte die Abfindung als Arbeitslohn und damit als Betriebsausgabe, während das Finanzamt in der Abfindung eine verdeckte Gewinnausschüttung sah.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage der GmbH ab:

Die Abfindung war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und damit als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der GmbH hinzuzurechnen. Sie minderte daher nicht die Körperschaftsteuer.

Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ergab sich daraus, dass es keine vorherige klare und eindeutige Regelung über die Abfindungsmöglichkeit gab. Die Vereinbarung über die Pensionszusage sah lediglich eine monatliche Zahlung der Pension ab dem 65. Lebensjahr vor. Im Jahr 2006 war der Vater jedoch erst 52 Jahre alt und hatte somit noch keinen Zahlungsanspruch gegen die GmbH.

Unbeachtlich ist, dass die Abfindung und der gleichzeitige Verzicht auf die Pensionszusage für die GmbH möglicherweise vorteilhaft waren, weil sie hierdurch für die Zukunft von der Pensionsverpflichtung entlastet wurde und der Abfindungsbetrag unter dem Anwartschaftsbarwert lag. Entscheidend ist, dass die Abfindung zu einer Vermögensminderung bei der GmbH führte und dass diese Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.

Hinweis der Ratzke Hill Partnerschaftsgesellschaft: Das Urteil des BFH macht deutlich, dass „spontane“ Abfindungen von Pensionsansprüchen beherrschender Gesellschafter anlässlich eines Beteiligungsverkaufs steuerlich riskant sind. Ist die Abfindung dem Grunde und der Höhe nach nicht von vornherein schriftlich vereinbart, wird in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen sein, die zu einer erheblichen steuerlichen Belastung der GmbH führen kann.

 

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