06. Oktober 2017
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer auf eine Erbschaft, die man zu Lebzeiten erhält. Sie spielt bei kleinen Geschenken im Alltag keine Rolle, sondern kommt erst bei großen Schenkungen zum Tragen. Damit die steuerliche Belastung nicht zu groß wird, hat der Gesetzgeber einen Schenkungssteuer-Freibetrag eingerichtet. Dieser entlastet den Beschenkten in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad finanziell.
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer auf eine Erbschaft, die man zu Lebzeiten erhält. Sie spielt bei kleinen Geschenken im Alltag keine Rolle, sondern kommt erst bei großen Schenkungen zum Tragen. Damit die steuerliche Belastung nicht zu groß wird, hat der Gesetzgeber einen Schenkungssteuer-Freibetrag eingerichtet. Dieser entlastet den Beschenkten in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad finanziell.
Freibeträge und Steuerklassen: Faktoren für die Höhe der Schenkungssteuer
Ob und in welcher Höhe Schenkungssteuer gezahlt werden muss, hängt vom Wert der Schenkung sowie vom Verwandtschaftsgrad des Beschenkten ab. Zu unterscheiden sind drei Steuerklassen:
- Steuerklasse I: Ehegatten, Lebenspartner, leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern
- Steuerklasse II: Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder
- Steuerklasse III: nicht verwandte Personen
Die Steuerklassen entscheiden darüber, wie hoch der Anteil der Schenkung besteuert wird, der über den Freibetrag hinausgeht. In Steuerklasse I beträgt die steuerliche Belastung in Abhängigkeit von der Schenkungshöhe zwischen 7 und 30 Prozent. In Steuerklasse II erhöht sie sich auf 15 bis 43 Prozent. Am meisten Steuern zahlen Personen in Steuerklasse III mit 30 bis 50 Prozent. Ein Schenkungssteuer-Rechner unterstützt bei der Ermittlung der Steuern.
Schenkungssteuer: Freibeträge für unterschiedliche Personengruppen
Wie hoch der Freibetrag für eine Schenkung ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab:
Personenkreis
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Freibetrag bei einer Schenkung
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Ehegatten, Lebenspartner
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500.000 Euro
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Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkelkinder (wenn die Eltern nicht mehr leben)
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400.000 Euro
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Enkelkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder
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200.000 Euro
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Eltern, Großeltern
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100.000 Euro
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Geschwister, Neffen und Nichten, geschiedene Ehepartner
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20.000 Euro
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nicht verwandte Personen
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20.000 Euro
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Spezielle Schenkungen: Außerhalb der Freibeträge steuerfrei schenken
Um den normalen Freibetrag zur Schenkung zu umgehen, gibt es zwei spezielle Formen, ein Erbe zu Lebzeiten weiterzugeben:
- Kettenschenkung: Schenken die Großeltern ihren Enkeln einen Teil ihres Vermögens, können diese lediglich einen Freibetrag von 200.000 Euro in Anspruch nehmen. Schenken die Großeltern allerdings erst an ihre eigenen Kinder und diese denselben Betrag weiter an die Enkelkinder, so können diese einen Freibetrag von 400.000 Euro beanspruchen.
- Gelegenheitsschenkung: Zuwendungen zu Hochzeit, Abitur, Geburtstag oder ähnlichen Anlässen können unabhängig vom Freibetrag verschenkt werden. In welcher Höhe das Finanzamt eine Zuwendung dem jeweiligen Anlass als angemessen ansieht, ist gesetzlich nicht verankert und wird ins Verhältnis zum Gesamtvermögen des Schenkenden gesetzt.
Schenkungssteuer Freibetrag: Alle zehn Jahre wieder
Die Schenkungssteuer wird ähnlich wie die Erbschaftssteuer behandelt. Einen entscheidenden Unterschied gibt es aber doch: Während der Freibetrag für das Erbe nur einmal zur Anwendung kommen kann, kann er bei Schenkungen alle zehn Jahre aufs Neue beansprucht werden. Deshalb sind Schenkungen eine beliebte Möglichkeit, um größere Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die Erben zu übertragen, ohne eine steuerliche Belastung zu riskieren.
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