Eine Schenkung ist eine gute Möglichkeit, um schon zu Lebzeiten bares Geld oder Immobilien auf die Erben zu übertragen, ohne dem Fiskus zu viel abgeben zu müssen. Doch nur wenn bei der Schenkung richtig vorgegangen wird, verlangt das Finanzamt nicht seinen Anteil am Kuchen. Die folgenden Tipps zeigen, wie Schenken rechtssicher und mit minimaler Belastung durch Steuern funktioniert.
Eine Schenkung ist eine gute Möglichkeit, um schon zu Lebzeiten bares Geld oder Immobilien auf die Erben zu übertragen, ohne dem Fiskus zu viel abgeben zu müssen. Doch nur wenn bei der Schenkung richtig vorgegangen wird, verlangt das Finanzamt nicht seinen Anteil am Kuchen. Die folgenden Tipps zeigen, wie Schenken rechtssicher und mit minimaler Belastung durch Steuern funktioniert.
In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad gibt es unterschiedliche Freibeträge, die das Finanzamt bei der Berechnung der Steuern zur Anwendung bringt:
Dieser Freibetrag kan im Leben nicht nur einmal ausgeschöpft werden, sondern alle zehn Jahre. Möchte beispielsweise ein Vater seinem Kind 800.000 Euro hinterlassen, so kann er ihm jeweils in einem Abstand von zehn Jahren 400.000 Euro steuerfrei schenken.
Die Kettenschenkung kann regelmäßig helfen, Schenkungssteuer zu sparen, wenn eine Schenkung an Personen mit einem geringen Freibetrag erfolgen soll. Möchte ein Großvater beispielsweise seinem Enkel 500.000 Euro vermachen, so muss das Enkelkind abzüglich 200.000 Euro einen Betrag von 300.000 Euro versteuern. Schenkt der Großvater hingegen 300.000 Euro zunächst an sein eigenes Kind (= Eltern des Enkels), fallen dank dessen Freibetrag keine Steuern an. Mit einem gewissen zeitlichen Abstand kann dieser die 300.000 Euro an sein Kind (= Enkel) weiterschenken. Die 500.000 Euro können somit komplett steuerfrei übertragen werden.
Das Familienheim, in dem der Schenkende wohnt, darf er zu Lebzeiten unabhängig von den geltenden Freibeträgen dem Ehegatten schenken. Dasselbe gilt zwar auch, wenn der Ehegatte die Immobilie erben würde. Dann müssten aber zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein – der Ehegatte müsste für mindestens zehn weitere Jahre in der Immobilie wohnen bleiben. Das Erbrecht sieht außerdem vor, dass erbende Kinder nur dann von der Erbschaftssteuer befreit wären, wenn die Wohnung kleiner als 200 m² ist. Deshalb ist zu beachten: Selbst genutzte Immobilien überträgt man am besten bereits zu Lebzeiten an die Beschenkten.
Schenken die Eltern ihren Kindern ihre selbst genutzte Immobilie zu Lebzeiten, können sie mit einem Nießbrauchs-Vorbehalt zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Dabei wird im Grundbuch das Recht verankert, den Nutzen an der Wohnung für sich selbst zu beanspruchen, also z. B. selbst darin zu wohnen oder sie zu vermieten. Für die beteiligten Personen bedeutet dies:
Beispiel: Ein 70-jähriger Vater möchte seine Wohnung im Wert von 500.000 Euro an seine Tochter verschenken. Er lässt sich einen Nießbrauchs-Vorbehalt eintragen. Die Wohnung könnte pro Monat für 700 Euro vermietet werden. Es ergibt sich ein Nießbrauchswert von 82.765,20 Euro. Dieser Wert wird von den 500.000 Euro abgezogen. Es verbleibt ein Restwert der Schenkung von 417.234,80 Euro. Durch den Freibetrag von 400.000 Euro sind nur noch 17.234,80 Euro zu versteuern.
Eine größere Schenkung sollten Kinder und Eltern am besten schriftlich vereinbaren, um später einen Nachweis über den Charakter des Geschäfts zu haben (auch ein Darlehen wäre denkbar). Eine Beurkundung durch den Notar ist nur dann erforderlich, wenn die Schenkung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vereinbart, aber erst später durchgeführt wird. Außerdem muss ein Notar hinzugezogen werden, wenn die Schenkung neben Geld eine Immobilie beinhaltet.
Es ist zu beachten: Wer sich bereits zu Lebzeiten darüber Gedanken macht, welche Möglichkeiten ihm das Erbrecht bietet, kann durch Schenkungen sein Geld und seine Immobilien größtenteils steuerfrei an seine Kinder, Eltern oder andere Erben übertragen.
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