Gastronomie und Lebensmitteleinzelhandel: Neue Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Eine für Unternehmensmandanten aus der Gastronomie und dem Lebensmitteleinzelhandel relevante Neuerung des Steuerrechts ergab sich in den ersten Januartagen 2017 durch neue Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben, auch Sachentnahmen für den Eigenverbrauch genannt. An Hand dieses Beitrags soll überblicksartig dargestellt werden, was unter einer unentgeltlichen Wertabgabe zu verstehen ist, wie diese steuerrechtlich anzusetzen ist und welche neuen Pauschbeträge Unternehmen aus Gastronomie und Lebensmitteleinzelhandel im Jahr 2017 beachten müssen.

Eine für Unternehmensmandanten aus der Gastronomie und dem Lebensmitteleinzelhandel relevante Neuerung des Steuerrechts ergab sich in den ersten Januartagen 2017 durch neue Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben, auch Sachentnahmen für den Eigenverbrauch genannt. An Hand dieses Beitrags soll überblicksartig dargestellt werden, was unter einer unentgeltlichen Wertabgabe zu verstehen ist, wie diese steuerrechtlich anzusetzen ist und welche neuen Pauschbeträge Unternehmen aus Gastronomie und Lebensmitteleinzelhandel im Jahr 2017 beachten müssen.

Unentgeltliche Wertabgaben als Entnahme für den Eigenverbrauch

Unentgeltliche Wertgaben sind steuerrechtlich als Entnahmen für den Eigenverbrauch definiert. Eine solche Entnahme liegt dann vor, wenn ein Unternehmer oder Betriebsinhaber betriebliches Vermögen entnimmt oder Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens betriebsfremd nutzt bzw. betriebliche Leistungen zu betriebsfremden, also privaten Zwecken in Anspruch nimmt. Die Privatentnahmen müssen als Betriebseinnahmen verbucht und es muss darauf Umsatzsteuer gezahlt werden, da auch die Kosten als Betriebsausgaben zu verbuchen sind. Auf diese Weise soll der Vorteil des Vorsteuerabzugs wieder rückgängig gemacht werden.

Als private Entnahmen sind insbesondere zu fassen:

  • Entnahme von Waren und Gegenständen mit dem Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand zum Zeitpunkt, an dem die Entnahme oder Zuwendung erfolgt ist - bei eigener Herstellung sind die Selbstkosten, bei Einbauten der Restwert anzusetzen
  • Unentgeltliche Sachzuwendungen an Mitarbeiter ab einem Wert von 40 €
  • Privater Nutzungsanteil an einem dem Betriebsvermögen zugeordneten Fahrzeug
  • Nutzungsentnahme eines dem Betriebsvermögen zugeordneten Fahrzeugs im Rahmen einer anderen Einkunftsart; wenn die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugseinschränkungen unterliegen und dort auch nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, kann der Einfachheit halber auch auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet werden
  • Privater Nutzungsanteils eines betrieblichen Telefons oder Telefonanschlusses
  • Alle andere Nutzungs- und Leistungsentnahmen, worunter auch der Einsatz von Mitarbeitern des Betriebs für private Zwecke fällt; Bemessungsgrundlage sind die bei Ausführung der Leistung entstandenen Kosten

Neue Pauschbeträge bei Wertabgaben ab 2017

Die Festsetzung der für 2017 in Gastronomie und Lebensmitteleinzelhandel gültigen Pauschalbeträge für Sachentnahmen für den Eigenverbrauch wurde Anfang Januar 2017 durch das Bundesministerium für Finanzen auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamts ermittelten Aufwendungen von Privathaushalten für Lebensmittel und Getränke vorgenommen. Diese Beträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten den in diesen Branchen tätigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit, entsprechende Entnahmen monatlich pauschal zu verbuchen, so dass sie auf die mühselige Aufzeichnung und Verbuchung von zahlreichen Einzelentnahmen verzichten können. Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse lässt die pauschale Verbuchung nicht zu.

Die unten im Detail aufgeführten pauschalen Beträge stellen jeweils Jahreswerte für eine Person dar, wobei für Kinder bis zum 2. Lebensjahr der Pauschbetrag entfällt und bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nur zur Hälfte anzusetzen ist. Die Pauschbeträge enthalten zudem keine Tabakwaren, so dass - sollten diese zusätzlich entnommen werden - die entsprechenden Beträge um einen geschätzten Wert zu erhöhen sind. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei gemischten Betrieben der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse angesetzt wird.

Die einzelnen, ab 2017 geltenden Pauschbeträgen stellen sich in den jeweiligen Gewerbezweigen wie folgt dar:

  • Bäckerei: ermäßigter Steuersatz 1.142 €, voller Steuersatz 381 €, insgesamt 1.523 €
  • Fleischerei, Metzgerei: ermäßigter Steuersatz 835 €, voller Steuersatz 811 €, insgesamt 1.646 €
  • Gaststätten mit Abgabe von kalten Speisen: ermäßigter Steuersatz 1.056 €, voller Steuersatz 1.019 €, insgesamt 2.075 €
  • Gaststätten mit Abgabe von warmen Speisen: ermäßigter Steuersatz 1.584 €, voller Steuersatz 1.658 €, insgesamt 3.242 €
  • Getränkeeinzelhandel: ermäßigter Steuersatz 99 €, voller Steuersatz 283 €, insgesamt 382 €
  • Café und Konditorei: ermäßigter Steuersatz 1.106 €, voller Steuersatz 602 €, insgesamt 1.708 €
  • Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier: ermäßigter Steuersatz 553 €, voller Steuersatz 74 €, insgesamt 627 €
  • Nahrungs- und Genussmittel: ermäßigter Steuersatz 1.069 €, voller Steuersatz 639 €, insgesamt 1.708 €
  • Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln: ermäßigter Steuersatz 258 €, voller Steuersatz 221 €, insgesamt 479 €

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