Eine für Unternehmensmandanten aus der Gastronomie und dem Lebensmitteleinzelhandel relevante Neuerung des Steuerrechts ergab sich in den ersten Januartagen 2017 durch neue Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben, auch Sachentnahmen für den Eigenverbrauch genannt. An Hand dieses Beitrags soll überblicksartig dargestellt werden, was unter einer unentgeltlichen Wertabgabe zu verstehen ist, wie diese steuerrechtlich anzusetzen ist und welche neuen Pauschbeträge Unternehmen aus Gastronomie und Lebensmitteleinzelhandel im Jahr 2017 beachten müssen.
Eine für Unternehmensmandanten aus der Gastronomie und dem Lebensmitteleinzelhandel relevante Neuerung des Steuerrechts ergab sich in den ersten Januartagen 2017 durch neue Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben, auch Sachentnahmen für den Eigenverbrauch genannt. An Hand dieses Beitrags soll überblicksartig dargestellt werden, was unter einer unentgeltlichen Wertabgabe zu verstehen ist, wie diese steuerrechtlich anzusetzen ist und welche neuen Pauschbeträge Unternehmen aus Gastronomie und Lebensmitteleinzelhandel im Jahr 2017 beachten müssen.
Unentgeltliche Wertgaben sind steuerrechtlich als Entnahmen für den Eigenverbrauch definiert. Eine solche Entnahme liegt dann vor, wenn ein Unternehmer oder Betriebsinhaber betriebliches Vermögen entnimmt oder Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens betriebsfremd nutzt bzw. betriebliche Leistungen zu betriebsfremden, also privaten Zwecken in Anspruch nimmt. Die Privatentnahmen müssen als Betriebseinnahmen verbucht und es muss darauf Umsatzsteuer gezahlt werden, da auch die Kosten als Betriebsausgaben zu verbuchen sind. Auf diese Weise soll der Vorteil des Vorsteuerabzugs wieder rückgängig gemacht werden.
Als private Entnahmen sind insbesondere zu fassen:
Die Festsetzung der für 2017 in Gastronomie und Lebensmitteleinzelhandel gültigen Pauschalbeträge für Sachentnahmen für den Eigenverbrauch wurde Anfang Januar 2017 durch das Bundesministerium für Finanzen auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamts ermittelten Aufwendungen von Privathaushalten für Lebensmittel und Getränke vorgenommen. Diese Beträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten den in diesen Branchen tätigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit, entsprechende Entnahmen monatlich pauschal zu verbuchen, so dass sie auf die mühselige Aufzeichnung und Verbuchung von zahlreichen Einzelentnahmen verzichten können. Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse lässt die pauschale Verbuchung nicht zu.
Die unten im Detail aufgeführten pauschalen Beträge stellen jeweils Jahreswerte für eine Person dar, wobei für Kinder bis zum 2. Lebensjahr der Pauschbetrag entfällt und bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nur zur Hälfte anzusetzen ist. Die Pauschbeträge enthalten zudem keine Tabakwaren, so dass - sollten diese zusätzlich entnommen werden - die entsprechenden Beträge um einen geschätzten Wert zu erhöhen sind. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei gemischten Betrieben der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse angesetzt wird.
Die einzelnen, ab 2017 geltenden Pauschbeträgen stellen sich in den jeweiligen Gewerbezweigen wie folgt dar:
Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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