Kampf gegen Steuersünder: Finanzminister bereiten Gesetz zur Anzeigepflicht kreativer Steuergestaltungsmodelle vor

In einem wichtigen Teilbereich des Steuerstrafrechts konkretisierten sich Ende 2016 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2017 Überlegungen seitens des Gesetzgebers in Hinblick auf eine mögliche Anzeigepflicht für Steuerberater im Falle von kreativen Steuergestaltungsmodellen. Da diese Thematik erhebliche Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Beratern und ihren Mandanten mit sich bringt, soll dieser Blog einen Überblick über den aktuellen Stand der politischen und gesellschaftlichen Diskussion über die Anzeigepflicht bei Steuersparmodellen bieten und so den betroffenen Steuerpflichtigen frühzeitig eine Orientierungshilfe für die möglichen zukünftigen Entwicklungen bieten.

In einem wichtigen Teilbereich des Steuerstrafrechts konkretisierten sich Ende 2016 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2017 Überlegungen seitens des Gesetzgebers in Hinblick auf eine mögliche Anzeigepflicht für Steuerberater im Falle von kreativen Steuergestaltungsmodellen. Da diese Thematik erhebliche Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Beratern und ihren Mandanten mit sich bringt, soll dieser Blog einen Überblick über den aktuellen Stand der politischen und gesellschaftlichen Diskussion über die Anzeigepflicht bei Steuersparmodellen bieten und so den betroffenen Steuerpflichtigen frühzeitig eine Orientierungshilfe für die möglichen zukünftigen Entwicklungen bieten. Auch wenn die genaue gesetzgeberische Ausgestaltung der Anzeigepflicht bei kreativen Steuergestaltungsmodellen noch vollkommen offen ist, so kann doch eines als sehr sicher gelten: Die Finanzminister der Länder arbeiten derzeit an einer entsprechenden Regelung und es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein, bis die gesetzliche Pflicht zur Anzeige von Steuersparmodellen konkret Gestalt annimmt.

Initiativen auf Bundeseben zur Anzeigepflicht bei Steuersparmodellen

Die bereits länger geführte Diskussion zur Anzeigepflicht bei Modellen kreativer Steuergestaltung nahm in Dezember 2016 anlässlich der regelmäßigen Konferenz der Finanzminister der einzelnen Bundesländereine konkrete Wendung. Auf Initiative des Landes Schleswig-Holstein wurde ein Beschluss verabschiedet, wonach in der ersten Jahreshälfte 2017 ein Gesetzesvorschlag zur Verankerung der Anzeigepflicht für Steuerberater und Kanzleien ausgearbeitet werden soll. Die daraufhin gebildete Arbeitsgruppe arbeitet nun konkret an einem entsprechenden Vorschlag, über welchen dann im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren abgestimmt werden soll.

Im März 2017 wurde das Thema auch im Bundesrat erneut virulent, als sich sein Finanzausschuss mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz befasste. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf forderte das Organ eine für Steuerberater und Kanzleien verpflichtende Regelung in diesem Sinne, die im ursprünglich vorgeschlagenen Gesetz zunächst vorgesehen ist. Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz will der Gesetzgeber Lehren aus der Veröffentlichung der Panama Papers ziehen und insbesondere die Steuerumgehung mittels Briefkastenfirmen deutlich erschweren.

Forderungen nach möglichst konkreter Definition der Anzeigepflicht

Offen bleibt aber zunächst, was genau unter einem anzeigepflichtigen Steuersparmodell zu verstehen ist. Zu denken wäre hier beispielsweise an Praktiken wie:

  • Cum-Ex-Geschäfte
  • Dividendenstripping

und andere komplexe Ansätze zur Verringerung der Steuerlast. Da insbesondere auf Berater und Anwälte durch die umfassende Prüfung einer etwaigen Anzeigepflicht ein erheblicher bürokratischer Mehraufwand zukommen könnte, plädieren die Vertreter dieser Berufsgruppen für eine möglichst präzise gesetzgeberische Definition anzeigepflichtiger Steuergestaltungsmodelle. Es wird zudem argumentiert, dass andernfalls die gesamte Berufsgruppe unter einen ungerechtfertigten Generalverdacht gestellt werde. Zudem sei es nicht Aufgabe der Berater und Anwälte, Versäumnisse des Gesetzgebers zu korrigieren oder mitunter sogar gesetzgeberisch bewusst gewollte Entscheidungen - wie beispielsweise die Anwendung unterschiedlicher Gewerbesteuersätze - anzuzeigen, wenn deren Mandanten hiervon Gebrauch machen.


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