Wie in jedem Jahr stellt sich auch im Jahr 2020 für Unternehmer, Handwerker und Freiberufler die grundsätzliche Frage, wie die geringwertigen Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden sollen. Seit einer umfassenden Änderung der Grenzwerte im Jahr 2018 gab es keine Neuerungen für 2020. Es lohnt sich aber, die Entscheidung für oder gegen einen Sammelposten jedes Jahr aufs Neue zu überdenken.
Wie in jedem Jahr stellt sich auch im Jahr 2020 für Unternehmer, Handwerker und Freiberufler die grundsätzliche Frage, wie die geringwertigen Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden sollen. Seit einer umfassenden Änderung der Grenzwerte im Jahr 2018 gab es keine Neuerungen für 2020. Es lohnt sich aber, die Entscheidung für oder gegen einen Sammelposten jedes Jahr aufs Neue zu überdenken.
Waren des täglichen, geschäftliches Bedarfs, neue Ausstattungsgegenstände und viele weitere Investitionen im geringwertigen Bereich müssen in der Buchhaltung ordnungsgemäß erfasst werden. Für diese „geringwertigen Wirtschaftsgüter“ gibt es seit 2018 neue Regelungen, welche so auch 2020 gelten. Dabei ist vor allem zu beachten, ob und wenn ja, wie diese Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden müssen und ob sie als Inventar zu erfassen sind.
Das Einkommensteuergesetz EStG regelt den Umgang mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Im §7 Abs. 1 EStG ist die Abschreibung über die Nutzungsdauer festgelegt. Die sogenannten AfA-Tabellen definieren diese regelmäßige Nutzungsdauer.
Für geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Netto-Warenwert von unter 1.000 Euro gelten besondere Regeln, welche in § 6 EStG zu finden sind. Sie erlauben unter bestimmten Umständen eine sofortige Abschreibung zu 100 Prozent oder eine Abschreibung über fünf Jahre im Rahmen eines Sammelpostens.
In § 6 Abs. 2a EStG ist die „Poolabschreibung“, wie die Abschreibung im Sammelposten auch genannt wird, geregelt. Wichtig sind dabei zwei Voraussetzungen:
Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto (ohne Umsatzsteuer) zwischen 250 und 1.000 Euro,
Wirtschaftsgut betrieblich notwendig, beweglich, abnutzbar und für sich allein nutzbar
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Netto-Einkaufspreis unter 250 Euro werden in jedem Fall im Jahr der Anschaffung zu 100 Prozent abgeschrieben. Sie müssen nicht auf der Inventarliste geführt werden und tauchen nicht im Sammelposten auf.
Zum Geschäftsjahresende muss der Unternehmer die Entscheidung treffen, wie die geringwertigen Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden sollen. Wer sich für den Sammelposten entscheidet, muss diesen zwingend über fünf Jahre hinweg mit jeweils einem Fünftel des Werts gewinnmindernd auflösen. Es muss jedes Jahr ein neuer Sammelposten gebildet und dann mit Jahresbezeichnung abgeschrieben werden.
Die folgende Tabelle zeigt auf, wo die Unterschiede der Abschreibung mit und ohne Sammelposten liegen:
Kosten der Anschaffung |
1. Variante nach § 6 Abs. 2 EStG (ohne Sammelposten) |
2. Variante nach § 6 Abs. 2a EStG (mit Sammelposten) |
unter 250 Euro |
Sofortige Abschreibung zu 100 % |
|
250 bis 800 Euro |
Sofortige Abschreibung zu 100 % |
Sammelposten und Abschreibung über fünf Jahre |
800 bis 1.000 Euro |
Abschreibung gemäß der gewöhnlichen Nutzungsdauer |
Sammelposten und Abschreibung über fünf Jahre |
über 1.000 Euro |
Abschreibung gemäß der gewöhnlichen Nutzungsdauer |
Interessant ist die Sammelpostenbildung vor allem dann, wenn man die Betriebsausgaben lieber in den Folgejahren gewinnmindernd einsetzt als im Anschaffungsjahr. Günstig ist sie häufig auch bei Gütern, die laut AfA-Tabellen eine sehr lange Nutzungsdauer haben. Neue Büromöbel beispielsweise lassen sich als Sammelposten innerhalb von fünf Jahren abschreiben, obwohl sie laut AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von 13 Jahren hätten.
Tipp: Es lohnt sich für jedes Unternehmen, die Anwendung der erst seit 2018 geltenden Regelungen für die Abschreibung in 2020 erneut und umfassend auf ihre Günstigkeit zu prüfen.
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