Die „eGbR“ - Handlungsbedarf bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts

22. März 2025

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) offiziell rechtsfähig – mit weitreichenden Folgen für Unternehmen. Wer Grundstücke erwerben oder Anteile halten will, muss sich ins neue Gesellschaftsregister eintragen und firmiert dann als eGbR. Was das MoPeG sonst noch ändert und welche Pflichten jetzt bestehen, lesen Sie hier.

Mit Wirkung zum 1.1.2024 wurde das Recht der Personengesellschaften grundlegend reformiert (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz „MoPeG“). Zentrale Neuerungen betreffen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die nun als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt ist. Zusätzlich wurde das sog. Gesellschaftsregister neu geschaffen, in welches GbRs eingetragen werden können und in der Folge als eGbR bezeichnet werden.

Auswirkung der Eintragung im Gesellschaftsregister

Zwar ist nach neuem Recht jede GbR grundsätzlich rechtsfähig (also Träger von Rechten und Pflichten). Für bestimmte Rechtsgeschäfte wird die Eintragung in das Gesellschaftsregister jedoch zur notwendigen Voraussetzung. Beispielsweise können nur eGbRs Grundstücke erwerben oder Anteile an Handelsgesellschaften halten. Zudem verbessert die Eintragung die Nachweisbarkeit der Existenz und Vertretungsbefugnis der Gesellschaft. Eingetragene Gesellschaften müssen den Zusatz „eGbR“ führen.

Übergangsfall

Alte GbRs, die bereits nach altem Recht im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstückes eingetragen sind, müssen nicht nachträglich in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Erst wenn sich meldepflichtige Kriterien ändern – z.B. bei Gesellschafterwechsel – muss das Grundbuch berichtigt werden. Dies ist jedoch nur durch vorherige Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister möglich.

Weitere Neuerungen

Das MoPeG bringt zudem Änderungen für Geschäftsführung und Vertretung: Die Gesamtgeschäftsführung bleibt der Regelfall, mit Optionen für Einzelgeschäftsführung und einem erweiterten Widerspruchsrecht. Die Vertretungsbefugnis ist gesetzlich klar definiert und kann nur aus wichtigem Grund entzogen werden. Gesellschafter haften weiterhin persönlich und unbeschränkt, mit einer fünfjährigen Nachhaftung nach Ausscheiden.

In Erbfällen ermöglicht das MoPeG eine Unternehmensnachfolge mit Umwandlungs- und Austrittsrechten. Ein Erbe kann die Gesellschaft fortführen oder austreten, wobei er in beiden Fällen haftungsrechtlich abgesichert ist.

Formelle Anforderungen

Für die Eintragung in das Gesellschaftsregister ergeben sich folgende Anforderungen: Die Anmeldung muss notariell beglaubigt und elektronisch eingereicht werden. Einzutragen sind Name, Sitz, Anschrift sowie die Namen und Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter. Änderungen dieser Angaben müssen ebenfalls gemeldet werden. Zudem besteht eine Mitteilungspflicht über wirtschaftlich Berechtigte gemäß Geldwäschegesetz (GwG).

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