Beim Vererben oder Verschenken einer Immobilie fallen Steuern an, deren Höhe sich am Immobilienwert orientiert. Doch wie wird der Wert einer Immobilie eigentlich ermittelt?
Beim Vererben oder Verschenken einer Immobilie fallen Steuern an, deren Höhe sich am Immobilienwert orientiert. Doch wie wird der Wert einer Immobilie eigentlich ermittelt?
Die Immobilienbewertung zur Ermittlung der Erbschaftssteuer unterliegt drei verschiedenen Bewertungsverfahren, die nach dem Bewertungsgesetz zur Ermittlung des Steuerbetrages herangezogen werden können.
Vor allem im Sachwertverfahren kann es mitunter zu steuerlichen Überbewertungen kommen. Um das zu vermeiden hat der Immobilienbesitzer mehrere Möglichkeiten, einen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen. Das kann beispielsweise durch den Verkauf zu fremdüblichen Konditionen oder durch ein eigenes Sachverständigengutachten geschehen. Die Gutachterkosten dürfen dabei vom zu versteuernden Erbe abgesetzt werden. Das Erbbaurecht gilt übrigens nicht als Grundstücksbestandteil und beeinflusst die Bedarfsbewertung daher nicht.
Bei der Immobilienbewertung gilt es einige Richtwerte, Prozentzahlen, Paragraphen oder Termine zu beachten. Hier alle relevanten Fakten im Überblick:
Bei Familienhäusern wird der örtliche Mietspiegel für Vergleichswerte herangezogen. Da diese im Vergleich zu Mietshäusern meist über eine verhältnismäßig große Grundstücksfläche verfügen, kann unter Umständen ein entsprechender Zuschlag fällig werden.
Unbebaute Grundstücke |
Unbebaute Grundstücke oder Flächen ohne benutzbare Gebäude werfen keinen Ertrag ab, daher gelten zur Wertermittlung die Bodenrichtwerte. Der Richtwert je Quadratmeter wird mit der Gesamtfläche multipliziert. |
Eigenheime |
Bei Familienhäusern wird der örtliche Mietspiegel für Vergleichswerte herangezogen. Da diese im Vergleich zu Mietshäusern meist über eine verhältnismäßig große Grundstücksfläche verfügen, kann unter Umständen ein entsprechender Zuschlag fällig werden. |
Vermietete Immobilien |
Bei der Immobilienbewertung von vermieteten Objekten wird die Jahres-Nettokaltmiete zu 90 Prozent berücksichtigt. |
Fabrikgebäude |
Für Betriebsgebäude oder andere Gebäude mit spezieller Nutzung wird bei der Bewertung eine Aufteilung vorgenommen. Grund und Boden beziehungsweise Gebäude werden gesondert betrachtet. |
Gebäude im Bau |
Bei der Immobilienbewertung von Objekten, die sich noch im Bau befinden, werden die bisherigen Kosten zum Grundstückswert hinzuaddiert. |
Mindestwert bis 31.12.2008 |
Relevant beispielsweise für besonders begehrte Wohnlagen. Dort kann der Ertragswert deutlich unter dem tatsächlichen Immobilienwert liegen. |
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