Wenn bei der Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung ausbezahlt wird, ist diese normalerweise voll zu versteuern – meist mit einem unvorteilhaften Steuersatz. Mit der Fünftelregelung gibt der Fiskus jedoch steuergeplagten Arbeitnehmern die Möglichkeit, bei den Abzügen Steuern zu sparen.
Wenn bei der Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung ausbezahlt wird, ist diese normalerweise voll zu versteuern – meist mit einem unvorteilhaften Steuersatz. Mit der Fünftelregelung gibt der Fiskus jedoch steuergeplagten Arbeitnehmern die Möglichkeit, bei den Abzügen Steuern zu sparen.
Abfindungen unterliegen zwar der Steuer, sind aber grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Nur freiwillig Krankenversicherte müssen auf Abfindungen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Wer bei der Abfindung Steuern sparen möchte, sollte sich mit der Fünftelregelung beschäftigen. Diese kann zu Steuererleichterungen führen, wenn die gesamte Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt worden ist.
Da die Einkommensteuer progressiv ist, erhöhen sich die Steuersätze mit wachsenden Einkünften. Kommt eine Abfindung zum Gehalt hinzu, ist der Steuersatz in diesem Jahr also besonders hoch. Dieser Progressionseffekt kann durch die Fünftelregelung abgefangen werden, die Abfindung wird dabei steuertechnisch gesehen auf fünf Jahre verteilt.
Ein Beispiel: Ein alleinstehender Angestellter hat abzüglich seiner Aufwendungen ein Jahreseinkommen von 50.000 Euro zu versteuern und erhält im Jahr 2016 eine Abfindung in Höhe von 20.000 Euro. Kommt die Fünftelregelung zur Anwendung, werden von dieser Abfindung nur 4.000 Euro zum Einkommen hinzugezählt. Auf die zu versteuernden 54.000 Euro würden in diesem Jahr normalerweise 14.285 Euro an Einkommenssteuern anfallen. Bei der Fünftelregelung wird die tatsächlich zu zahlende Steuer jedoch komplexer berechnet. Berücksichtigt wird hier auch das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung, also 50.000 Euro mit 12.636 Euro Einkommenssteuern. Die beiden errechneten Einkommenssteuerbeträge zieht man voneinander ab, also 14.285 – 12.636, es bleiben 1.649 Euro als Unterschiedsbetrag. Dieser Betrag wird bei der Fünftelregelung zugrunde gelegt und fünffach als Einkommenssteuer veranschlagt. In diesem Beispiel wären das also 8.245 Euro (1.649 Euro x 5) zu zahlende Einkommenssteuer für das Jahr 2016.
Hätte der Alleinstehende seine Abfindung ohne die Fünftelregelung voll versteuert, also als Jahresgehalt von 70.000 Euro, wäre im Vergleich ein Betrag in Höhe von 8.369 Euro fällig gewesen. Seine Ersparnis hätte also in diesem Beispiel 141,98 Euro betragen.
Tipp: Der Spareffekt der Fünftelregelung fällt umso größer aus, je höher das Einkommen und je deutlicher die Differenz zwischen Gehalt und Abfindung ist.
Die Fünftelregelung ist zwar die beste Möglichkeit, um bei einer Abfindung Steuern zu sparen, sie ist jedoch bei weitem nicht in jedem Fall anwendbar. Die Entschädigung des Beschäftigten darf beispielsweise nicht von vorneherein im Vertrag vereinbart gewesen sein. Außerdem gilt die Regelung ausdrücklich nur bei der endgültigen Auflösung von Beschäftigungsverhältnissen und nicht für nachträgliche Zahlungen wie Boni oder Tantiemen. Auch bei Abfindungen nach Änderungskündigungen, Betriebsübergängen oder wenn der Beschäftigte innerhalb des Konzerns verbleibt, wird die Fünftelregelung nicht angewandt.
Man kann aber auch ohne Fünftelregelung bei einer Abfindung Steuern sparen, indem der Betrag beispielsweise in Raten ausbezahlt wird. Außerdem könnte mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, die Abfindung in die betriebliche Altersvorsorge oder in private Rentenvorsorgeverträge fließen zu lassen.
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