Der Nachlass geht mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben über, die für die Schulden des Verstorbenen haften. Eine strafrechtliche Haftung für das Fehlverhalten des Erblassers schließt der Gesetzgeber jedoch aus. Demnach scheidet eine Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen aus dem Nachlass aus. Anders ist es mit den Steuerpflichten des Verstorbenen, weil diese mit dem Erbfall in die Verantwortung des Erben fallen.
Der Nachlass geht mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben über, die für die Schulden des Verstorbenen haften. Eine strafrechtliche Haftung für das Fehlverhalten des Erblassers schließt der Gesetzgeber jedoch aus. Demnach scheidet eine Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen aus dem Nachlass aus. Anders ist es mit den Steuerpflichten des Verstorbenen, weil diese mit dem Erbfall in die Verantwortung des Erben fallen.
Aus dem Steuerrecht ergibt sich, dass der Erbe für das Todesjahr eine Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen einreichen muss. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, alle notwendigen Fakten zur Einkommenssituation des Erblassers zusammenzutragen, um eine korrekte und vollständige Einkommensteuererklärung abgeben zu können. Kommt der Erbe dieser Verpflichtung nicht nach, macht er sich regelmäßig wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar.
Findet der Erbe im Zuge der Recherchen zur Einkommenssituation des Erblassers heraus, dass der Verstorbene unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen eingereicht hat, muss er aktiv werden. Er ist dazu verpflichtet, diese fehlerhaften Steuererklärungen nachträglich zu korrigieren. Nimmt der Erbe diese Verpflichtung nicht wahr, macht er sich selbst zum Steuerhinterzieher. Es droht ihm eine Strafe wegen Steuerhinterziehung.
Die Verpflichtung zur Berichtigung fehlerhafter Steuererklärungen (Korrekturpflicht) ergibt sich aus § 153 AO. Demnach muss jeder Steuerpflichtige, der die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Steuererklärung nachträglich feststellt, diesen Fehler dem zuständigen Finanzamt anzeigen und die Angaben korrigieren. Diese Korrekturpflicht kann bereits dann vorliegen, wenn der Betroffene die unrichtige Erklärung billigend in Kauf nimmt. In diesem Fall kommt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassung in Betracht (§ 370 Absatz 1 Nummer 2 AO).
Erben stehen daher in der Pflicht, die Vermögensverhältnisse des Erblassers genau zu überprüfen und sich bei der Feststellung vergangener Steuerhinterziehungen an das Finanzamt zu wenden. Sie müssen die entsprechenden Korrekturen vornehmen und die hinterzogenen Einkünfte nachträglich in der Steuererklärung anführen. In der Folge korrigiert das Finanzamt rückwirkend die Steuerbescheide des Erblassers der letzten Jahre. Der Erbe muss daher mit Steuernachforderungen gegenüber dem Nachlass rechnen, die aufgrund der Höhe der Nachzahlungssummen und der Verzugszinsen beträchtlich ausfallen können.
Lagern Erblasser einen Teil ihres Vermögens auf ausländischen Nummernkonten, ohne diese Einkünfte zu versteuern, liegt Schwarzgeld vor. Finden sich im Testament Hinweise auf solche Konten im Ausland, ist bei den Erben Vorsicht geboten. Hier sollte eine eingehende Prüfung erfolgen, um den Verdacht der Steuerhinterziehung abzuklären und im besten Fall auszuräumen.
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