Insolvenzrecht: Neue Sanierungsmöglichkeit seit 1. Januar 2021

Seit dem 1. Januar 2021 gibt es neue Sanierungsmöglichkeiten im Rahmen des Insolvenzrechts. Mit Jahresbeginn sind das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SansInsFoG) und das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft getreten. Demnach können sich Unternehmen, die in finanzielle Schieflage geraten sind, unter bestimmten Voraussetzungen sanieren, ohne ein reguläres Insolvenzverfahren bestreiten zu müssen. Diese Restrukturierungsmöglichkeit wird in Zeiten der Corona-Pandemie schnell an Bedeutung gewinnen. Änderungen gibt es auch bezüglich Insolvenzantragsfrist und Prognosezeitraum.

Seit dem 1. Januar 2021 gibt es neue Sanierungsmöglichkeiten im Rahmen des Insolvenzrechts. Mit Jahresbeginn sind das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SansInsFoG) und das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft getreten. Demnach können sich Unternehmen, die in finanzielle Schieflage geraten sind, unter bestimmten Voraussetzungen sanieren, ohne ein reguläres Insolvenzverfahren bestreiten zu müssen. Diese Restrukturierungsmöglichkeit wird in Zeiten der Corona-Pandemie schnell an Bedeutung gewinnen. Änderungen gibt es auch bezüglich Insolvenzantragsfrist und Prognosezeitraum.

Sanierungsverfahren mit Selbstverantwortung

Beim neuen Restrukturierungsverfahren handelt sich um ein Sanierungsverfahren, das vorwiegend außergerichtlich stattfindet und von den betroffenen Unternehmen in Selbstverantwortung absolviert wird. Das Ziel besteht darin, möglichst vielen bedrohten Betrieben das reguläre Insolvenzverfahren zu ersparen.

Sanierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Dieses Sanierungsverfahren steht Unternehmen offen, denen innerhalb eines Prognosezeitraums von zwei Jahren eine Zahlungsunfähigkeit droht, die aber noch zahlungsfähig sind. Im Gegensatz zur vorherigen Regelung müssen nicht alle Gläubiger dem Sanierungsversuch zustimmen, sondern lediglich eine Mehrheit von 75 Prozent. Letztere bemisst sich nicht nach Köpfen, sondern nach der Höhe der Forderung.

1. Restrukturierungsvorhaben bei Gericht anzeigen

Das Unternehmen zeigt das Restrukturierungsvorhaben bei Gericht an und kann den Betrieb weiterführen, um einen positiven Cashflow zu erreichen, ohne Sicherheiten verwerten zu müssen. Es ist in seinen Sanierungsentscheidungen weitgehend flexibel, sodass die Geschäftsführung die Maßnahmen auf die Unternehmensanforderungen individuell abstimmen kann.

2. Restrukturierungsplan erstellen

Das Ziel besteht darin, einen Restrukturierungsplan zu erstellen, der die Gläubigerinteressen wahrt und die aktuelle Unternehmenssituation darstellt. Zudem sind die Sanierungsmaßnahmen zu beschreiben, die das Unternehmen vor der Insolvenz bewahren sollen.

3. Restrukturierungsplan umsetzen

Wenn alle Gläubiger zustimmen, kann das Unternehmen den Restrukturierungsplan ohne gerichtliche Beteiligung realisieren. Für den Fall, dass nur die Zustimmung der Gläubigermehrheit vorliegt, muss es den Plan vom zuständigen Gericht bestätigen lassen. Mit dem gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan kann das Unternehmen die Restrukturierung auch gegen ablehnende Gläubiger durchsetzen. Bei Bedarf bestellt das Gericht einen objektiven Restrukturierungsbeauftragten oder einen Gläubigerbeirat, der die Sanierung überwacht.

Sonderregelung zur Insolvenzantragspflicht

Für Unternehmen, die in der Zeitspanne vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 staatliche November- und Dezemberhilfen beantragt haben, ist die Insolvenzantragspflicht vom 1. Januar bis zum 30. April 2021 ausgesetzt. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Erhalt der Unterstützungsleistung nicht aussichtslos ist und die Hilfe ausreicht, um die Insolvenzreife zu beseitigen. Diese Sonderregelung gilt für überschuldete und zahlungsunfähige Unternehmen, denen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie die Insolvenz droht.

Insolvenzantragsfristen und Prognosezeitraum

Wenn die genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, sind Unternehmen bei Insolvenzreife dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Ab 1. Mai 2021 besteht die Insolvenzantragspflicht voraussichtlich wieder für alle Betroffenen. Der Gesetzgeber sieht dafür folgende Insolvenzantragsfristen vor:

  • Zahlungsunfähige Unternehmen: drei Wochen
  • Überschuldete Unternehmen: sechs Wochen

Für überschuldete Unternehmen wurde der Prognosezeitraum bis zum 31. Dezember 2021 auf vier Monate herabgesetzt. Damit besteht keine Insolvenzantragspflicht, wenn das Unternehmen die Zahlungsfähigkeit für vier Monate garantieren kann. Ab 1. Januar 2022 erhöht sich der Prognosezeitraum für Betriebe mit Überschuldung auf zwölf Monate. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit liegt der Zeitraum bei 24 Monaten.


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